RECHTE IM SOZIALHILFESYSTEM

Soziale Wohlfahrtsaktivitäten werden von Sozialfürsorgeeinrichtungen, lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten durchgeführt, d. h. die Stadt Zagreb, Vereine, Religionsgemeinschaften, andere juristische Personen, Handwerker und andere natürliche Personen, die soziale Tätigkeiten ausüben. Die Überwachung der Durchführung der Sozialfürsorgeaktivitäten erfolgt durch das für Sozialfürsorgeangelegenheiten zuständige Ministerium.

Die Frage der Sozialfürsorge wird durch das Sozialfürsorgegesetz geregelt (Amtsblatt Narodne novine, Nr. 18/2246/22119/2271/23 und 156/23)

Ausländer machen ihre Ansprüche in Bezug auf Sozialhilfe gemäß ihrem anerkannten Status in Kroatien und aufgrund des diesen Status anerkennenden Dokuments geltend.

In ungünstiger Lebenslage befindliche Ausländer mit Anerkennung eines der folgenden Status sind:

– Ausländer mit Daueraufenthalt oder langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien

– Staatenlose mit vorübergehendem Aufenthalt, Daueraufenthalt sowie langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien

– Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus, Asylanten und Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus sowie deren Familienmitglieder, die sich rechtmäßig in der Republik Kroatien aufhalten.

Solche Personen haben die gleichen Rechte im Sozialhilfesystem wie kroatische Staatsbürger mit Wohnsitz in Kroatien.

Alle anderen, die nicht aufgeführt sind, können in anderen Fällen Anspruch auf eine einmalige finanzielle Leistung und Unterkunftsleistungen haben unter den Bedingungen aus dem Sozialhilfegesetz, sofern dies ihre Lebensumstände fordern.

Sollten Asylanten und Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus nicht in der Lage sein, das Wohngeld aus eigenen Mitteln zu decken, stellt ihnen das Ministerium für Raumgestaltung, Bauwesen und staatliches Vermögen eine Unterkunft gemäß dem Gesetz über den internationalen und vorübergehenden Schutz (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 70/15, 127/17 und 33/23) sicher. Die Mittel für Unterkunftskosten werden aus dem Staatshaushalt bezogen. Die Unterkunft wird für max. 24 Monate ab Vollzugstag des Beschlusses über die Genehmigung internationalen Schutzes zugesichert.

 

Leistungen im Sozialfürsorgesystem sind:

  1. garantiertes Mindestentgelt,
  2. Entgelt für Wohnkosten,
  3. finanzielle Leistung für die gefährdeten Energiequellenkäufer,
  4. Zulage für den persönlichen Bedarf,
  5. einmaliges Entgelt,
  6. finanzielle Leistung für Bestattungskosten,
  7. finanzielle Leistung für Vollzeitstudium,
  8. Zahlung von Ausgaben im Studentenwohnheim,
  9. Invaliditätsbeihilfe (es kann kein Antrag auf Geltendmachung dieses Anspruchs gestellt werden, siehe Anmerkung)
  10. Pflegegeld (es kann kein Antrag auf Geltendmachung dieses Anspruchs gestellt werden, siehe Anmerkung)
  11. Pflegezuschuss für einen pflegenden Elternteil oder eine Betreuungsperson

Anmerkung:

Mit dem 1. Januar 2024 bzw. mit Inkrafttreten des Inklusiven Zusatzgesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 156/23), endet die Gültigkeit der Bestimmungen des Sozialfürsorgegesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 18/22, 46/22, 119/22 und 71/23) die sich auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsbeihilfe beziehen, während die sich auf Nutzer der Ansprüche beziehenden Verfahren in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Inklusiven Zusatzgesetzes geregelt sind.

Mit dem 1. Januar 2024 bzw. mit Inkrafttreten des Inklusiven Zusatzgesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 156/23), endet die Gültigkeit der Bestimmungen des Sozialfürsorgegesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 18/22, 46/22, 119/22 und 71/23) die sich auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegegeld beziehen, während die sich auf Nutzer der Ansprüche beziehenden Verfahren in den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Inklusiven Zusatzgesetzes geregelt sind.

 

Soziale Dienste sind:

  1. erster Sozialdienst,
  2. umfassender Bewertungs- und Planungsdienst,
  3. Beratung,
  4. professionelle Bewertung,
  5. psychosoziale Beratung,
  6. soziales Mentoring,
  7. Familienmediation,
  8. psychosoziale Behandlung zur Verhinderung von Gewalt,
  9. psychosoziale Unterstützung,
  10. frühe Entwicklungshilfe,
  11. Unterstützung bei der Inklusion in reguläre Bildungsprogramme,
  12. Haushaltshilfe,
  13. Aufenthalt,
  14. organisierter Wohnraum und
  15. Unterkunft.

Das kroatische Institut für Soziale Arbeit entscheidet über die Anerkennung von Rechten und Sozialleistungen im Verwaltungsbereich der Sozialfürsorge durch eine Entscheidung oder Verweisung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Entschädigung für Wohnkosten, der von der lokalen Selbstverwaltungseinheit, d. h. der Stadt Zagreb, beschlossen wird.

 

Gesetz über persönliche Assistenzkräfte (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 71/23)

Der Anspruch auf Leistungen persönlicher Assistenzkräfte kann kroatischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Kroatien, Ausländern mit Daueraufenthalt oder langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien, Staatenlosen mit vorübergehendem Aufenthalt, Daueraufenthalt sowie langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit angemeldetem vorübergehendem Aufenthalt in der Republik Kroatien sowie Drittstaatsangehörigen mit genehmigten vorübergehendem Aufenthalt in der Republik Kroatien anerkannt werden. Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus, Asylanten und Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus sowie deren Familienmitglieder, die sich rechtmäßig in der Republik Kroatien aufhalten und Ausländer mit anerkanntem Status eines Opfers von Menschenhandel können den Anspruch auf Leistungen persönlicher Assistenzkräfte unter den in diesem Gesetz, den Gesetzen, die den Schutz vor Menschenhandel regeln sowie den Gesetzen, die den Status, die Rechte und Pflichten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, vorgesehenen Bedingungen geltend machen.

Mit dem Gesetz über persönliche Assistenzkräfte sind die Dienstleistung persönlicher Assistenzkräfte, die Art und Weise ihrer Erbringung und Finanzierung, deren Anbieter sowie weitere für die Dienstleistungen persönlicher Assistenzkräfte wesentliche Fragen geregelt. Persönliche Assistenzkräfte umfassen Dienstleistungen einer persönlichen Assistenzkraft, eines Kommunikationsmittlers und einer sehenden Begleitperson.

Persönliche Assistenzkräfte stellen eine soziale Dienstleistung dar, mit denen Personen mit Behinderungen bei Aktivitäten, die sie aufgrund der Art und dem Grad ihrer Behinderung nicht alleine ausüben können, Hilfe und Unterstützung bereit gestellt wird, die sie bei ihren alltäglichen Bedürfnissen zu Hause und draußen benötigten; sie umfassen auch Hilfe und Unterstützung bei der Kommunikation und dem Einholen von Informationen, um ihnen ein größeres Maß an Selbstständigkeit und die Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte von Personen mit Behinderung sicherzustellen und sie bei der Verwirklichung der Gleichstellung mit anderen zu unterstützen.

Über den Anspruch auf persönliche Assistenzkräfte entscheidet die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge mit einem Beschluss.

 

Inklusives Zusatzgesetz (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 156/23)

Der Anspruch auf inklusiven Zusatz kann kroatischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Republik Kroatien, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthalt oder langfristigem Aufenthalt oder genehmigtem vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Kroatien, Staatenlosen mit vorübergehendem Aufenthalt, Daueraufenthalt sowie langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien sowie Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit angemeldetem vorübergehendem Aufenthalt oder Daueraufenthalt in der Republik Kroatien anerkannt werden.

Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus, Asylanten und Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus sowie deren Familienmitglieder, die sich rechtmäßig in der Republik Kroatien aufhalten und Ausländer mit anerkanntem Status eines Opfers von Menschenhandel können den Anspruch auf inklusiven Zusatz unter den in diesem Gesetz, den Gesetzen, die den Schutz vor Menschenhandel regeln sowie den Gesetzen, die den Status, die Rechte und Pflichten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, vorgesehenen Bedingungen geltend machen.

Der Inklusive Zusatz ist eine finanzielle Leistung für Personen mit Behinderung, die ihnen dabei helfen soll, verschiedene Hürden zu nehmen, die sie an der vollen, effektiven und gleichberechtigten Teilnahme an der Gemeinschaft hindern könnten.

Die Höhe des inklusiven Zusatzes ist je nach Art, Schwere, Stufe der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. funktionalen Fähigkeiten sowie Alter in 5 Stufen eingeteilt, wobei für die 1. Stufe der Höchstbetrag und für die 5. Stufe der niedrigste Betrag des inklusiven Zusatzes vorgesehen ist.

 Über den Anspruch auf inklusiven Zusatz entscheidet die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge mit einem Beschluss.

 Mit Inkrafttreten des Inklusiven Zusatzgesetzes endet die Gültigkeit von:

  • Artikel 50 bis 60 des Sozialfürsorgegesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 18/22, 46/22, 119/22 und 71/23), welche die Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegegeld und auf Invaliditätsbeihilfe regeln.
  • die Bestimmungen nach Artikel 1 Absatz 1 des Arbeitsmarktgesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 118/18., 32/20. i 18/22.), in dem Teil, der die finanzielle Unterstützung für Arbeitslose mit Behinderung regelt, sowie Artikel 7 Punkt 5, Artikel 70 a und Artikel 72 Absatz 2 und 3, in dem Teil, der die finanzielle Unterstützung für Arbeitslose mit Behinderung regelt.
  • Artikel 12 des Kindergeldgesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 94/01, 138/06, 107/07 und 37/08 − Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien, 61/11, 112/12, 82/15 und 58/18), Artikel 10 Absatz 5, Artikel 21 Absatz 1, in dem Teil, der sich auf Kinder mit Gesundheitsschäden bezieht, Artikel 22 sowie Artikel 30 a, in dem Teil, der sich auf die Erfüllung medizinische Voraussetzungen bezieht.

Mehr

 

Wichtige Links

Migracije