Wenn Sie EU-/EWR-Staatsangehörige/der Schweiz sind und mit Ihrer Ankunft in Kroatien in der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) pflichtversichert werden, wird die Meldung und Festlegung eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften vorgenommen.
Sollten Sie in einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz pflichtversichert sein, und während Ihres Aufenthalts (etwa als entsendeter Arbeitnehmer) in Kroatien einen Arbeitsunfall erleiden oder es wird Ihnen ein Erstbefund über eine Berufskrankheit ausgestellt, wird die Meldung und Festlegung des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit gemäß den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates vorgenommen, wo Sie versichert sind.
Daher wird das zuständige lokale Behörde, d. h. das Regionalbüro der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), von Ihrer zuständigen Krankenversicherungsanstalt im Heimatland die Ausstellung des Formulars E123 („Bestätigung über den Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“), d. h. eines Überweisungsdokuments DA1, verlangen.
Auf gleiche Weise werden ausländische Krankenversicherungsträger die Ausstellung dieses Formulars für kroatische Arbeitnehmer ersuchen, die etwa während einer vorübergehenden Arbeit im Mitgliedsstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder bei denen erstmalig eine Berufskrankheit festgestellt wird.
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