Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr. 85/08, 110/08, 34/11, 54/13, 152/1459/17 und 37/20).

Anspruchsberechtigt sind Personen in der obligatorischen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie auch weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.

Leistungen können Mütter und Väter, Adoptivelternteile, Vormunde, Pflegeelternteile oder andere natürliche Personen beziehen, denen ein Minderjähriger gerichtlich zugesprochen wurde.

 

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Die Anspruchsberechtigten auf Mutterschafts- und Elterngeld werden je nach Arbeitsrechtsstatus in drei Kategorien eingeteilt:

Arbeitnehmer und Selbständiger ist der Elternteil des Kindes, der:

  1. auf der Grundlage einer Beschäftigung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften den anerkannten Status einer versicherten Person aus der Pflicht- Krankenversicherung und Rentenversicherung hat, zu der gehören:
  • Personen, die bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber mit Sitz in der Republik Kroatien beschäftigt sind
  • Personen mit Aufenthalt oder genehmigtem ständigem Aufenthalt in der Republik Kroatien, die im Ausland bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind und nicht über eine Krankenversicherung eines ausländischen Krankenversicherungsträgers verfügen oder nicht nach ausländischen Vorschriften in der durch einen internationalen Sozialversicherungsvertrag festgelegten Weise pflichtversichert sind
  1. aufgrund einer selbständigen Beschäftigung einen anerkannten Status einer versicherten Person aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hat, der Folgendes umfasst:
  • Personen, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Gewerbe auf dem Gebiet der Republik Kroatien ausüben oder Tätigkeiten ausüben, die denen der Gewerbe gleichwertig sind
  • Personen, die eine selbständige berufliche Tätigkeit in Form eines freien Berufs ausüben, und
  • Personen, die in der Republik Kroatien die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft als ihre einzige oder Hauptbeschäftigung ausüben, wenn sie einkommens- oder gewinnsteuerpflichtig sind, und nicht auf Grund der Arbeit versichert sind
  • beamte einer Religionsgemeinschaft, die in das von der zuständigen staatlichen Stelle geführte Register der Religionsgemeinschaften eingetragen ist, wenn sie nicht auf Grund der Arbeit versichert sind

Ein berufstätiger Elternteil gilt auch als Elternteil, der:

  • gewählt oder zu einer festen Stelle in staatlichen Behörden oder Stellen lokaler und regionaler Selbstverwaltungseinheiten ernannt wird, wenn er/sie für diese Arbeit ein Gehalt erhält und wenn er/sie auf dieser Grundlage einen anerkannten Status einer versicherten Person aus der Pflicht- Krankenversicherung und Rentenversicherung hat
  • Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft ist, wenn er auf dieser Grundlage einen anerkannten Status einer versicherten Person aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hat
  • einen Vertrag über eine arbeitsrechtliche Berufsausbildung geschlossen hat, ohne ein Arbeitsverhältnis zu begründen, und der auf dieser Grundlage einen anerkannten Status einer versicherten Person aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hat
  • Elternbetreuer, die auf dieser Grundlage den anerkannten Status einer versicherten Person aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hat, und
  • eine Person, die einen behinderten kroatischen Veteranen aus dem Heimatkrieg betreut und unterstützt und auf dieser Grundlage den Status einer versicherten Person aus der Pflicht- Krankenversicherung und Rentenversicherung hat.

 

Arbeitslose Eltern, Landwirte, die nicht einkommensteuer- und gewinnsteuerpflichtig sind, Eltern, die andere Einkommen erzielen und

 

Eltern außerhalb des Arbeitssystems – Rentenempfänger, Anspruchsberechtigte auf berufliche Rehabilitation, Anspruchsberechtigte auf Arbeitsunfähigkeitsrente aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsunfähige, Vollzeitschüler, Vollzeitstudenten… und alle anderen bei HZZO versicherten Personen, die die Rechte als erwerbstätige oder selbständige Eltern nicht auf der Grundlage eines anderen Einkommens, als arbeitsloser Elternteil, Landwirt usw. ausüben können).

Angestellte Leistungsempfänger sind Personen, die auf Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses gemäß den Arbeitsvorschriften in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Selbstständige Leistungsempfänger sind Personen, die auf Grundlage ihrer Selbstständigkeit in der Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Ja. Anspruch auf Mutterschafts- und Elterngeld können auch Ausländer geltend machen, die gemäß den Asylvorschriften den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben. Auf sie finden die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Mutterschafts- und Elternleistungen entsprechend ihrem arbeitsrechtlichem Status und ohne Bedingungen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Dauer des Wohnsitzes bzw. ständigen Aufenthalts in der Republik Kroatien Anwendung.

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird auf Grundlage des vom persönlichen Frauenarzt ausgestellten Berichtes über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung mit errechnetem Geburtstermin geltend gemacht.

Für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ein Antrag an das Regionalbüro, bzw. an die Außenstelle der HZZO zu stellen.

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