Adoptiveltern üben den Anspruch auf Grundlage eines rechtskräftigen Adoptivbeschlusses aus. Gemäß seinem arbeitsrechtlichen Status nutzt ein Adoptivelternteil seinen Adoptionsurlaub, den Urlaub des anderen Adoptivelternteils, die Freistellung von der Arbeit als Arbeitsloser oder die Adoptionsbetreuung als Person außerhalb des Arbeitssystems. Während dieser Zeit erhält er Lohnfortzahlung bzw. eine finanzielle Leistung oder Unterstützung, je nachdem, welcher Anspruch ausgeübt wird.
Ein Vormund oder eine andere natürliche Person, welcher mit Beschluss der zuständigen Behörde ein minderjähriges Kind zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde oder die elterliche Verantwortung ausübt. Er übt den Anspruch ebenfalls in Abhängigkeit von seinem arbeitsrechtlichen Status aus, vorausgesetzt er ist krankenpflichtversichert, das Kind lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt und dass die leiblichen Eltern das Recht nicht bereits vorher ausgeschöpft haben.
Ein Pflegeelternteil, der zugleich erwerbstätig oder selbständig tätig ist, hat – unter der Voraussetzung, dass er den Status einer versicherten Person in der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt und dem Pflegekind auf Grundlage eines vollstreckbaren Bescheids der zuständigen Behörde über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie Unterkunft gewährt – Anspruch auf zeitbezogene Geldleistungen während der Inanspruchnahme von Pflegeelternurlaub, des Elternurlaubs, des Elternurlaubs in Form von Halbtagsarbeit, der Halbtagsarbeit zwecks verstärkten Pflege des Kindes, sowie des Urlaubs oder der Halbtagsarbeit zur Betreuung eines Kindes mit Entwicklungsbeeinträchtigungen.
Ein angestellter oder selbständig tätiger Pflegeelternteil hat – neben den zuvor genannten Rechten – auch Anspruch auf Pflegeelternurlaub in ununterbrochener Dauer von sechs Monaten für ein Kind bis zum siebten Lebensjahr bzw. von einem Monat für ein Kind bis zum 14. Lebensjahr, der sich um weitere 60 Tage verlängert, sollten gleichzeitig zwei oder mehre Kindern oder ein Kind aufgenommen werden, das nach den Vorschriften über Begutachtung und Begutachtungsmethodik als Kind mit Entwicklungsbeeinträchtigungen gilt.