Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr.  152/22 und 34/25).

Anspruchsberechtigt sind Personen in der obligatorischen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie auch weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.

Unter den Bedingungen und auf die im aufgeführten Gesetz festgelegte Art und Weise haben folgende Personen Anspruch auf Mutterschafts- bzw. Elternleistungen: Kindesmütter und -Väter sowie andere Personen, die aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Behörde die elterliche Verantwortung ausüben, Adoptiveltern, Vormunde, Pflegeeltern oder andere Personen, denen mit Beschluss der zuständigen Behörde ein minderjähriges Kind zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Nutzer der Mutterschafts- und Elternleistungen sind die Eltern des Kindes oder mit ihnen gleichgestellte Personen.

Alle Nutzer sind je nach ihrem arbeitsrechtlichen Status in drei Kategorien unterteilt.

Als beschäftigter oder selbstständig erwerbstätiger Nutzer gelten Personen, denen:

  1. auf Grundlage ihres Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Arbeitsvorschriften der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt wurde, wovon folgende Personen umfasst sind:
  • Personen in einem Arbeitsverhältnis, Beamte und Bedienstete sowie laut Sondervorschriften mit ihnen gleichgestellte Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind,
  • Personen mit Wohnsitz oder genehmigtem Daueraufenthalt oder langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat arbeiten und keinen Krankenversicherungsträger im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben bzw. die nicht gemäß den Vorschriften des Beschäftigungslandes so pflichtversichert sind, wie dies mit den Vorschriften der Europäischen Union bzw. der völkerrechtlichen Abkommen über Sozialversicherungen vorgeschrieben ist
  1. auf Grundlage der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt wurde, wovon folgende Personen umfasst sind:
  • Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien einer Gewerbetätigkeit oder einer damit gleichgestellten Tätigkeit nachgehen
  • Personen, die selbstständig als Freiberufler tätig sind
  • Personen, die in der Republik Kroatien hauptberuflich land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vorausgesetzt, sie sind einkommens- oder gewinnsteuerpflichtig und nicht auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses oder als Nutzer von Rentenansprüchen versichert
  • Personen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten als einzigen Beruf oder hauptberuflich ausüben und im Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe als Träger oder Mitglied des landwirtschaftlichen Familienbetriebs registriert sind und nicht auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses oder als Nutzer von Rentenansprüchen versichert sind oder sich in ordentlicher Schulausbildung befinden
  • Beamte von Religionsgemeinschaften, die in dem von der zuständigen staatlichen Behörde geführten Register der Regionsgemeinschaften registriert sind und nicht auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses versichert sind

Als beschäftigter Elternteil gilt auch der-/diejenige, der/die:

  • in den ständigen Dienst staatlicher Behörden oder Behörden der lokalen und regionalen Selbstverwaltung gewählt oder bestellt werden, vorausgesetzt, ihm/ihr wird dafür Gehalt gezahlt und der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt
  • Mitglieder der Verwaltung bzw. geschäftsführende Direktoren einer Handelsgesellschaft, Massenverwalter im Konkurs oder Leiter einer Genossenschaft, vorausgesetzt, ihnen ist auf dieser Grundlage der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt
  • Personen, die sich in beruflicher Fortbildung ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses befinden bzw. sich in beruflicher Fortbildung mit der Möglichkeit, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß besonderen Vorschriften zu nutzen, befindet und der auf dieser Grundlage der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt ist
  • pflegende Elternteil bzw. Betreuungsperson gemäß dem die Sozialfürsorge regelnden Gesetz, dem/der auf dieser Grundlage der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt ist
  • Personen, die einen kroatischen Kriegsinvaliden aus dem Kroatienkrieg pflegen und unterstützen, dem auf dieser Grundlage der Status eines Versicherten aus der Kranken- und Rentenpflichtversicherung anerkannt ist

Arbeitslose Nutzer, Landwirte, die nicht einkommens- und gewinnsteuerpflichtig sind, Nutzer, die sonstige Einkommen erzielen sowie

Nutzer außerhalb des Arbeitssystems – Rentenbezieher, Nutzer des Rechts auf berufliche Rehabilitation, Nutzer des Anspruchs auf Invaliditätsrente aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit, arbeitsunfähige Personen, ordentliche Schüler, ordentlich Studierende… und alle weiteren versicherten Personen der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt, die den Anspruch nicht als beschäftigter bzw. selbstständig erwerbstätiger Elternteil, auf Grundlage eines sonstigen Einkommens, als arbeitsloser Elternteil, Landwirt u.a.) geltend machen können.

Adoptiveltern üben den Anspruch auf Grundlage eines rechtskräftigen Adoptivbeschlusses aus. Gemäß seinem arbeitsrechtlichen Status nutzt ein Adoptivelternteil seinen Adoptionsurlaub, den Urlaub des anderen Adoptivelternteils, die Freistellung von der Arbeit als Arbeitsloser oder die Adoptionsbetreuung als Person außerhalb des Arbeitssystems. Während dieser Zeit erhält er Lohnfortzahlung bzw. eine finanzielle Leistung oder Unterstützung, je nachdem, welcher Anspruch ausgeübt wird.

Ein Vormund oder eine andere natürliche Person, welcher mit Beschluss der zuständigen Behörde ein minderjähriges Kind zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde oder die elterliche Verantwortung ausübt. Er übt den Anspruch ebenfalls in Abhängigkeit von seinem arbeitsrechtlichen Status aus, vorausgesetzt er ist krankenpflichtversichert, das Kind lebt mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt und dass die leiblichen Eltern das Recht nicht bereits vorher ausgeschöpft haben.

Ein Pflegeelternteil, der zugleich erwerbstätig oder selbständig tätig ist, hat – unter der Voraussetzung, dass er den Status einer versicherten Person in der gesetzlichen Krankenversicherung besitzt und dem Pflegekind auf Grundlage eines vollstreckbaren Bescheids der zuständigen Behörde über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie Unterkunft gewährt – Anspruch auf zeitbezogene Geldleistungen während der Inanspruchnahme von Pflegeelternurlaub, des Elternurlaubs, des Elternurlaubs in Form von Halbtagsarbeit, der Halbtagsarbeit zwecks verstärkten Pflege des Kindes, sowie des Urlaubs oder der Halbtagsarbeit zur Betreuung eines Kindes mit Entwicklungsbeeinträchtigungen.

Ein angestellter oder selbständig tätiger Pflegeelternteil hat – neben den zuvor genannten Rechten – auch Anspruch auf Pflegeelternurlaub in ununterbrochener Dauer von sechs Monaten für ein Kind bis zum siebten Lebensjahr bzw. von einem Monat für ein Kind bis zum 14. Lebensjahr, der sich um weitere 60 Tage verlängert, sollten gleichzeitig zwei oder mehre Kindern oder ein Kind aufgenommen werden, das nach den Vorschriften über Begutachtung und Begutachtungsmethodik als Kind mit Entwicklungsbeeinträchtigungen gilt.

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