INVALIDITÄTSRENTE

Für die Inanspruchnahme der Invaliditätsrente müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit,
  • Rentenversicherungszeit

Der teilweise oder vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit kann aufgrund von Krankheiten, Unfällen außerhalb der Arbeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten.

 

Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderung aufweist, jedoch er in Bezug auf sein  Lebensalter und seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und Fähigkeit mindestens 70% der Arbeitszeit „angepasste Arbeiten“ derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe erledigen kann, welche seinen bisherigen Arbeiten entsprechen, er aber mit der beruflichen Rehabilitation zur Arbeit in Vollzeit an anderen Stellen nicht befähigt werden kann.

Der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn beim Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe aufgrund von nicht behandelbaren Änderungen des Gesundheitszustands ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

Vorausgesetzte Rentenversicherungszeit

Sollte ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten, besteht der Anspruch auf Invaliditätsrente unabhängig von der zurückgelegten Rentenversicherungszeit.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, deren teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit und vor dem 65. Lebensjahr aufgetreten ist, vorausgesetzt die Rentenversicherungszeit des Versicherten entspricht mindestens einem Drittel seines Arbeitslebens.

Ein Arbeitsleben entspricht der vollen Anzahl der Jahre ab dem 20. Geburtstag des Versicherten bis zur Entstehung des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Bei Versicherten, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr eine post-sekundäre Ausbildung abgeschlossen haben, wird das Arbeitsleben ab dem vollendeten 23. Lebensjahr, und für Versicherte mit Universitätsabschluss ab dem vollendeten 26. Lebensjahr gerechnet.

Die Zeitdauer des Berufslebens wird um den Zeitraum gekürzt, den der Versicherte:

  • in der freiwilligen militärischen Befähigung oder zur Ableistung des Wehrpflichtdienstes verbracht hat,
  • als arbeitslos bei der zuständigen Arbeitsagentur in den Zeiträumen nach Beendigung der jeweiligen Versicherung bis zur neuen Versicherung gemeldet war

 

Versicherte haben ausnahmsweise Anspruch auf Invaliditätsrente:

  • wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 35. Lebensjahr eingetreten ist und sie ein universitäres Bachelorstudium oder ein Fachstudium (eine nach den früheren Vorschriften erworbene höhere Fachausbildung) abgeschlossen haben, sofern sie bis zum Eintritt des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit eine Versicherungszeit von mindestens zwei Jahren hinterlegt haben. Bei Versicherten, die ein universitäres Bachelor- und Masterstudium oder ein integriertes universitäres Bachelor- und Masterstudium oder ein spezialisiertes Diplomfachstudium (eine nach den früheren Vorschriften erworbene hohe Fachausbildung) abgeschlossen haben, sofern sie bis zum Eintritt des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit eine einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist
  • wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 30. Lebensjahr eingetreten ist, sofern sie eine mindestens einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist.

Vorübergehende Invaliditätsrente

Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente haben Arbeitsinvalide, die nach der beruflichen Rehabilitation zwar wieder für andere Tätigkeiten erwerbsfähig waren, aber nach der Rehabilitation langfristig arbeitslos wurden.

Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.

Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Personen, die nach der beruflichen Rehabilitation und bis zum 58. Lebensjahr für mindestens 5 Jahre arbeitslos waren, und
  • vorausgesetzt, dass sie auf Ansuchen der zuständigen Arbeitsagentur Stellenangebote unverzüglich annehmen bzw. die angebotene Arbeit nicht ablehnen.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitsinvalide, die nach der beruflichen Rehabilitation zwar wieder erwerbstätig waren, aber nachträglich arbeitslos wurden.

Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.

 

Ihr Anspruch auf Invaliditätsrente gemäß internationalen Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie in einem oder mehreren Staaten versichert waren, mit denen die Republik Kroatien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird die Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Invaliditätsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland oder dem Vertragsland, wo Sie zuletzt versichert waren, eingeleitet. Ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag gilt in allen Vertragsstaaten, in denen Sie Versicherungszeiten vollendet haben, als eingereicht.

Bei Beantragung der Invaliditätsrente wird Ihnen der Rentenversicherungsträger aus einem der Vertragsstaaten sämtliche Versicherungs- und Aufenthaltszeiten in anderen Vertragsstaaten anrechnen, sofern dies für die Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erforderlich ist.

Jeder Vertragsstaat setzt eigene Rechtsvorschriften bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads um. Die medizinische Begutachtung wird bei Personen mit Aufenthalt im Ausland auf Grundlage der vom ausländischen Versicherungsträger zugestellten medizinischen Unterlagen eingeleitet. Auf Grundlage der vollständigen und qualitativ hochwertigen medizinischen Bearbeitung des ausländischen Gutachters und des guten Glaubens in seine Arbeit, sowie basierend auf den zugestellten medizinischen Unterlagen fasst der beeidigter Sachverständige in Kroatien ein Gutachten für Zwecke der kroatischen Rentenversicherung ohne unmittelbare Untersuchung des Antragstellers.

Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsrente aufgrund des Sozialversicherungsabkommen birgt das Gutachten des ausländischen Sachverständigen keinerlei Pflichten für den Rentenversicherungsträger eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf die Invaliditätsfestlegung.  Die beeidigten Sachverständige eines jeden Rentenversicherungsträgers erstellen selbstständig eine Beurteilung der Invalidität des Versicherten und wenden die gesetzliche und medizinische Definition der Invalidität aus den heimischen Rechtsvorschriften an.

Die Invaliditätsrente wird unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat Sie sich aufhalten, ausgezahlt.

1.2 Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätsrente/ Beurteilung der Erwerbsfähigkeit / vorübergehende Invaliditätsrente

Neben dem oben unter Punkt 1.2. genannten Antrag, der auf den Seiten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Reiter Formulare zu finden ist, sind auch Anlagen zu Anträgen auf Anerkennung des Anspruchs auf Auslandsrente (zusätzliches Formular zum Antrag auf Invaliditätsrente unter Punkt 1.5.) für folgende Staaten auszufüllen:

– Schweizerische Eidgenossenschaft

– Australien
– Kanada

 

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren zur Beanspruchung leitet bei erwerbstätigen, bzw. Personen mit Versichertenstatus der Arzt ihrer Wahl in der primären Gesundheitsversorgung ein. Das Verfahren zur Beanspruchung leitet bei erwerbstätigen, bzw. Personen mit Versichertenstatus der Arzt Ihrer Wahl in der primären Gesundheitsversorgung ein. Der Arzt erstellt die gesamte medizinische Dokumentation mit vorgeschriebenem Inhalt und Umfang, und schickt sie gemeinsam mit seinem Befund zur Begutachtung der Invalidität an die Anstalt.

Das Verfahren kann auch auf Antrag der Person eingeleitet werden, sofern sie arbeitslos ist bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Versicherten-Status hat. Der Antrag geht an die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Rentenversicherungsanstalt, bzw. beim Wohnsitz im Ausland an jene Geschäftsstelle, wo die Person zuletzt versichert war.

Der Versicherte hat Anspruch auf Invaliditätsrente ab dem Eintreten des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit, wobei ihm dieser Anspruch auch erst zum späteren Zeitpunkt zustehen kann, je nach gestelltem Antrag und Eintrittsdatum des Verlusts der Erwerbsfähigkeit.

Der Versicherte und Empfänger der Invaliditätsrente unterliegt einer Kontrolluntersuchung innerhalb von 3 Jahren ab Festlegung der Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit, des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Sollte der Leistungsempfänger aus ungerechtfertigten Gründen keine Kontrolluntersuchung vornehmen lassen, so wird die Zahlung eingestellt, und erfolgt erst wieder ab dem 1. des Folgemonats nach der durchgeführten Kontrolluntersuchung, und maximal rückwirkend für zwölf Monate.

Leistungsempfänger der Invaliditätsrente, die nach der Pensionierung den Status eines Erwerbstätigen oder Selbständigen nicht erworben haben bzw. kein ganzes Versicherungsjahr beweisen können, haben keinen Anspruch auf Altersrente.

Also die Tatsache, dass Leistungsempfänger der Invaliditätsrente aufgrund der Berufsunfähigkeit bzw. des teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit das Alter für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente vollendet haben, gilt nicht als Grundlage für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente.

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