ARBEITSLOSENGELD

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Republik Kroatien ist durch das Arbeitsmarktgesetz geregelt (Amtsblatt Narodne novine Nr. 118/1832/20 und 18/22).

Ausländische Arbeitslose, deren Arbeitsverhältnis in der Republik Kroatien ohne ihr Verschulden oder Zustimmung beendet ist und denen der vorübergehende Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde, können sich bei der Kroatischen Arbeitsagentur zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld melden.

Ausländer müssen sich bei der kroatischen Arbeitsagentur melden, die für ihren vorübergehenden Aufenthaltsort zuständig ist.

Die HZZ wendet bei der Festlegung der Arbeitslosenansprüche die Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten an.

Gültige Sozialversicherungsabkommen, die Bestimmungen zu Ansprüchen bei Arbeitslosigkeit enthalten, sind mit folgenden Staaten abgeschlossen:

– Bosnien und Herzegowina

– Republik Serbien

– Republik Montenegro

– Republik Mazedonien

– Republik Türkei

 

Gemäß den mit anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wird lediglich die Versicherungszeit bei der Beanspruchung von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt, und zwar vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitslosen in Kroatien geendet hat und er vor der Antragstellung eine gewisse Zeit in Kroatien angestellt bzw. in der Arbeitslosenversicherung versichert war.

Damit Arbeitslose aus einem der o.g. Staaten ihren Anspruch auf Geldleistung in Kroatien geltend machen können:

  1. muss er die allgemeine Voraussetzung der vorherigen Arbeit erfüllen,
  2. muss er die Voraussetzung der vorherigen Arbeit in Kroatien erfüllen,
  3. wurde das Arbeitsverhältnis ohne sein Verschulden oder seinen Willen beendet/ die selbstständige Tätigkeit darf nicht ohne gerechtfertigte Gründe enden,
  4. muss eine Meldung bei der zuständigen Geschäftsstelle der kroatischen Arbeitsagentur und die Arbeitslosengeldbeantragung fristgerecht erfolgen.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/der selbstständigen Tätigkeit in den letzten 24 Monaten mindestens neun Monate beschäftigt gewesen sind. Für die Geltendmachung Ihres Anspruchs in Kroatien wird Ihre Beschäftigungszeit in jeder der o.g. Staaten berücksichtigt, allerdings müssen Sie die Bedingung der vorherigen Arbeit in Kroatien erfüllen, bzw. sie müssen vor der Beantragung eine gewisse Zeit in Kroatien beschäftigt, oder in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein.

Damit Ihre Beschäftigungszeit in einem der o.g. Staaten bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Kroatien berücksichtigt wird, müssen Sie vor der Antragstellung in den letzten 12 Monaten mindestens 6 Monate in Kroatien beschäftigt gewesen sein.

Wenn Sie etwa in Kroatien 7 Monate, und davor in einem der o.g. Staaten mindestens 2 Monate erwerbstätig waren, werden bei der Überprüfung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Erwerbstätigkeiten in beiden Ländern in Betracht gezogen.

Die Versicherungszeit im anderen Mitgliedstaat ist vor der Berechnung per Vordruck oder Anschreiben zu überprüfen. Das wird für Sie die kroatische Arbeitsagentur von Amts wegen übernehmen. Sie werden ersucht, bei der Anmeldung der kroatischen Arbeitsagentur eine Kopie ihres Arbeitsbuches vorzulegen, aus welcher Ihre Beschäftigungsjahre in den o.g. Staaten hervorgehen.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, darf das Arbeitsverhältnis nicht durch Ihr Verschulden oder Ihren Willen beendet worden sein.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen beendet wurde:

  • Sie haben das Arbeitsverhältnis gekündigt, ausgenommen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund des Verhaltens vom Arbeitgeber,
  • durch schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (außer auf Antrag des Arbeitgebers bei Massenentlassung überschüssiger Arbeitnehmer gemäß besonderen Vorschriften)
  • durch gerichtliche Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • wenn Sie mit der Probearbeit oder dem Vorbereitungsdienst bzw. Praktikum unzufrieden waren, bzw. nicht binnen gesetzter Fristen die Fachprüfung bestanden haben,
  • aufgrund der Verletzung der Vertragspflichten (Kündigung wegen dem Verhalten des Arbeitnehmers) sowie aufgrund schwerer Verletzung der Arbeits- bzw. Dienstpflichten (außerordentliche Kündigung) oder Dienstbeendigung von Rechts wegen, hervorgerufen durch das Verhalten des Beamten,
  • bei Verbüßung einer Gefängnisstrafe von über 3 Monaten.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht geltend gemacht werden, wenn Sie die selbstständige Tätigkeit ohne gerechtfertigte Gründe beendet haben. Gerechtfertigte Gründe sind:

  • Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit,
  • Abschluss eines Insolvenzverfahrens,
  • Geschäftstätigkeit mit Verlusten,
  • Verlust der Geschäftsräume,
  • Verlust des gesetzlich vorgeschriebenen Privilegs/der Genehmigung zur Tätigkeitsausübung,
  • Krankheit einer bei Arbeitslosigkeit versicherten Person,
  • Verlust des Geschäftspartners,
  • schwerer Vermögensschaden der bei Arbeitslosigkeit versicherten Person,
  • Naturkatastrophen und Katastrophen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden,
  • andere Gründe, die von der Person als gerechtfertigt nachgewiesen werden.

Arbeitslose, die grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses/der Selbstständigkeit anspruchsberechtigt wären, verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dieses Arbeitsverhältnis/diese Selbstständigkeit unter drei Monate dauerte, und das Arbeitsverhältnis/die Selbstständigkeit davor auf eine der o.g. Weise endete.

Zur Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses/der Selbstständigkeit bei der Kroatischen Arbeitsagentur melden und einen entsprechenden Antrag stellen.

Waren Sie nach dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses bzw. Ihrer selbstständigen Tätigkeit krankgeschrieben, in Mutterschafts-, Eltern-, Adoptivelternurlaub oder Urlaub als Pflegeperson, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach Ende Ihrer Krankschreibung bzw. Ihres jeweiligen Urlaubs bei der Kroatischen Arbeitsagentur melden.

Sie melden sich und stellen den Antrag bei Geschäftsstelle der kroatischen Arbeitsagentur in Ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort.

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