Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Republik Kroatien ist durch das Arbeitsmarktgesetz geregelt (Amtsblatt Narodne novine Nr. 118/18, 32/20, 18/22 und 152/24).
Ein arbeitsloser Drittstaatsangehöriger, dessen Arbeitsvertrag in Kroatien gekündigt wurde, kann sich bei der kroatischen Arbeitsagentur anmelden, wenn er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien nach besonderen Vorschriften hat.
Der Drittstaatsangehörige meldet sich bei der kroatischen Arbeitsagentur nach dem Ort des bewilligten vorübergehenden Aufenthalts.
Die HZZ wendet bei der Festlegung der Arbeitslosenansprüche die Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten an.
Gültige Sozialversicherungsabkommen, die Bestimmungen zu Ansprüchen bei Arbeitslosigkeit enthalten, sind mit folgenden Staaten abgeschlossen:
– Bosnien und Herzegowina
– Republik Serbien
– Republik Montenegro
– Republik Mazedonien
– Republik Türkei
– Republik Albanien
Gemäß den mit anderen Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen wird lediglich die Versicherungszeit bei der Beanspruchung von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt, und zwar vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitslosen in Kroatien geendet hat und er vor der Antragstellung eine gewisse Zeit in Kroatien angestellt bzw. in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
Damit Arbeitslose aus einem der o.g. Staaten ihren Anspruch auf Geldleistung in Kroatien geltend machen können:
- muss er die allgemeine Voraussetzung der vorherigen Arbeit erfüllen,
- muss er die Voraussetzung der vorherigen Arbeit in Kroatien erfüllen,
- wurde das Arbeitsverhältnis ohne sein Verschulden oder seinen Willen beendet/ die selbstständige Tätigkeit darf nicht ohne gerechtfertigte Gründe enden,
- muss eine Meldung bei der zuständigen Geschäftsstelle der kroatischen Arbeitsagentur und die Arbeitslosengeldbeantragung fristgerecht erfolgen.