Krankenversicherung

Staatsangehörige von Vertragsstaaten

Wenn Sie in einem Staat, mit dem Kroatien ein die Gesundheitsversorgung regelndes Sozialversicherungsabkommen hat (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Mazedonien und die Türkei), krankenversichert sind, beziehen Sie während Ihres Aufenthalts in Kroatien Gesundheitsleistungen wie andere Versicherte in Kroatien, allerdings in dem in den jeweiligen Abkommen festgelegten Umfang und zu Lasten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Sind Sie Staatsangehöriger einer dieser Staaten, aber gleichzeitig bei der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) pflichtversichert, erhalten Sie Anspruch auf Gesundheitsversorgung gemäß kroatischer Rechtsvorschriften.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Wenn Sie aus einem Staat stammen, mit dem Kroatien keinen völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (und das weder Mitglied der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist) müssen Sie, um Ansprüche aus der Krankenpflichtversicherung geltend machen zu können, in Kroatien einen regulierten ordentlichen Versichertenstatus bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt haben.

Wichtige Links

FRAGEN UND ANTWORTEN

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Ausländer mit genehmigtem Daueraufenthalt oder langfristigem Aufenthalt in der Republik Kroatien,
  • Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien, sofern nicht anderweitig durch Abkommen oder besondere Vorschriften geregelt, sowie
  • Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt und zwar auf Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses bzw. auf Grundlage der Ausübung wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, sofern die Bedingungen aus den besonderen Vorschriften erfüllt sind, welche Aufenthalts- und Arbeitsfragen von Ausländern in Kroatien regeln und sofern mit den Unionsvorschriften bzw. völkerrechtlichen Verträgen nicht etwas Anderweitiges geregelt ist.

Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung werden nach einer der im Krankenpflichtversicherungsgesetz festgelegter Versicherungsgrundlagen pflichtversichert.

Weitere Informationen

Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, deren Krankenversicherungspflicht oder Gesundheitsversorgung nicht gemäß anderer Grundlagen abgesichert ist, sind ungeachtet des Grundes dieser befristeten Aufenthaltsgenehmigung derart zu versichern, dass sie beitragspflichtig in der Krankenversicherung versichert ist.

Ausnahmen hierzu bilden Ausländer, deren vorübergehender Aufenthalt in Kroatien zwecks Sekundarbildung oder Studium genehmigt wurde, und die über einen Versicherungsnachweis für das Risiko der Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung verfügen und verpflichtet sind, die Kosten der Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung selbst zu tragen.

Von der Anmeldung ausgenommen sind Ausländer, die auf Grundlage von Programmen für Jugendmobilität, Rahmenverträgen über den Studentenaustausch und sonstige ähnliche Programme kommen, vorausgesetzt, die Krankenversicherung ist von den aufgeführten Programmen umfasst.

Auch Drittstaatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien, die sich hier als digitale Nomaden aufhalten, müssen sich nicht anmelden, sind jedoch dazu verpflichtet, die Kosten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung in Kroatien selbst zu tragen.

Ja. Zumal solche Personen aus Staaten kommen, mit denen Kroatien kein Abkommen hat, und sie in Kroatien erwerbstätig sind, hat sie ihr Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung HZZO anzumelden.  Nach durchgeführter Anmeldung erhalten sie alle Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß ihres Arbeitsverhältnisses in Kroatien.

Die Anmeldung kann in jeder Geschäftsstelle der HZZO binnen 8 Tage ab Eintritt des anmeldepflichtigen Umstands erfolgen.

Die Anmeldeformulare sind:

Migracije