Krankenversicherung

Staatsangehörige von Vertragsstaaten

Wenn Sie in einem Staat, mit dem Kroatien ein die Gesundheitsversorgung regelndes Sozialversicherungsabkommen hat (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Mazedonien und die Türkei), krankenversichert sind, beziehen Sie während Ihres Aufenthalts in Kroatien Gesundheitsleistungen wie andere Versicherte in Kroatien, allerdings in dem in den jeweiligen Abkommen festgelegten Umfang und zu Lasten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Sind Sie Staatsangehöriger einer dieser Staaten, aber gleichzeitig bei der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) pflichtversichert, erhalten Sie Anspruch auf Gesundheitsversorgung gemäß kroatischer Rechtsvorschriften.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Kommen Sie aus einem Land, mit dem Kroatien kein Abkommen hat (und das kein EU-Land ist), müssen Sie bei der HZZO versichert sein, um Anspruch auf Gesundheitsversorgung in Kroatien zu erhalten.

 

Wichtige Links

FRAGEN UND ANTWORTEN

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Ausländer mit genehmigtem ständigem Wohnsitz in Kroatien,
  • Ausländer mit vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien, sofern nicht anderweitig durch Abkommen oder besondere Vorschriften geregelt, sowie
  • Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung und auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien, bzw. auf Grundlage der Ausübung von wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeiten, sofern die Bedingungen aus den Vorschriften über den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Kroatien erfüllt sind und nicht anderweitig im Abkommen festgelegt.

Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung werden nach einer der im Krankenpflichtversicherungsgesetz festgelegter Versicherungsgrundlagen pflichtversichert.

Weitere Informationen

Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, deren Krankenversicherungspflicht oder Gesundheitsversorgung nicht gemäß anderer Grundlagen abgesichert ist, sind ungeachtet des Grundes dieser befristeten Aufenthaltsgenehmigung derart zu versichern, dass sie beitragspflichtig in der Krankenversicherung versichert ist.

Ausnahme hierzu bilden Ausländer, deren befristete Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien zwecks sekundärer Schulbildung oder Studiums genehmigt wurde, und die einen Versicherungsnachweis über das Risiko der Gesundheitsversorgung besitzen, sowie Ausländer, die im Rahmen eines Mobilitätsprogramms, Studentenaustauschs oder ähnlicher Programme kommen, sofern die Krankenversicherung bei diesen Programmen umfasst ist.

Ja. Zumal solche Personen aus Staaten kommen, mit denen Kroatien kein Abkommen hat, und sie in Kroatien erwerbstätig sind, hat sie ihr Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenversicherung HZZO anzumelden.  Nach durchgeführter Anmeldung erhalten sie alle Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß ihres Arbeitsverhältnisses in Kroatien.

Die Anmeldung kann in jeder Geschäftsstelle der HZZO binnen 8 Tage ab Eintritt des anmeldepflichtigen Umstands erfolgen.

Die Anmeldeformulare sind:

  • Vordruck T1 (Anmeldung-Abmeldung-Änderungen für Versicherte)
  • Vordruck T2 (Anmeldung-Abmeldung-Änderungen für Versicherte, für versicherte Familienangehörige)
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