Das Kindergeld ist eine Geldleistung, auf die Elternteile und andere Personen zwecks Unterstützung bei der Unterhaltung und Erziehung der Kinder Anspruch haben, und wird mit dem Kindergeldgesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 94/01, 138/06, 107/07, 37/08, 61/11, 112/12, 82/15, 58/18 und 156/23) geregelt.
Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO), während die Durchführung des Gesetzes dem Zentralen staatliches Amt für Demographie und Jugend obliegt.
Ab dem 1. Januar 2024 führen alle Regionalstellen bzw. Gebietsverwaltungen der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt Entscheidungsverfahren in Bezug auf Kindergeldansprüche unter Anwendung der Verordnung der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den völkerrechtlichen Abkommen über Sozialversicherungen durch.
Ab dem 1. Januar 2024 werden Anträge auf Kindergeld, welche unter Anwendung von EU-Vorschriften bearbeitet werden, für Antragsteller mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt auf dem Gebiet Sisak, von der Dienststelle Sisak entschieden. Infolge des Aufgeführten wird in erster Instanz unter Anwendung der Verordnung der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt entschieden.
Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet in erster Instanz die regionale Organisationseinheit der Anstalt. Mit der Digitalisierung der Arbeitsprozesse der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt und dem Bedarf nach einer gleichmäßigen Verteilung der durch Kindergeldanträge eingeleiteten Fälle auf die Regionalstellen/Gebietsverwaltungen der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt wird, ohne Hinzuziehen des Kriteriums des Wohnsitzes zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Anträge der Nutzer sichergestellt. Die Anstalt kann mit der Kroatischen Post Tätigkeiten der Annahme von Anträgen und Unterlagen vereinbaren, die mit der Entscheidung über den Kindergeldanspruch verbunden sind.
Den Anspruch auf Kindergeld kann für jedes unterhaltene Kind jeweils ein Elternteil, eine andere Person, die aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde die elterliche Fürsorge ausübt, ein Adoptivelternteil, der Vormund, der Stiefvater, die Stiefmutter, die Großmutter, der Großvater sowie jene Person geltend machen, welcher das Kind auf Grundlage eines Beschlusses der zuständigen Behörde für Sozialfürsorge zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde, geltend machen. Nutzer des Kindergeldes kann auch ein volljähriges Kind ohne beide Eltern sein, das sich in ordentlicher Schulausbildung befindet.
Das Kindergeld steht dem Nutzer für alle Kinder zu, die von ihm unterhalten werden, und zwar: für leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stieftöchter/-Söhne oder Kinder für welche die elterliche Fürsorge auf Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeübt wird, für unterhaltene Enkelkinder gemäß Vorschriften, welche Familienverhältnisse regeln, sowie für Kinder, die zur alltäglichen Fürsorge einem Vormund, einer Pflegefamilie oder anderen Personen anvertraut wurden.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes, bzw. bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 15 Jahre alt wird, oder bei Kindern in der Sekundarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe, aber spätestens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 19 Jahre alt wird.
Ausnahmen bestehen gemäß den Sozialfürsorgevorschriften bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, laut welchen der Kindergeldanspruch auch nach dem 19. aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr des Kindes besteht.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem Höchstalter des Kindes bei Kindern, die ihre schulische Ausbildung krankheitsbedingt nicht fristgerecht abschließen konnten, aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr.
Kinder mit schwerer Behinderung
Mit Inkrafttreten des inklusiven Zusatzgesetzes am 1. Januar 2024 endet die Gültigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld, die sich auf die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs für Kinder mit Gesundheitsschäden bzw. schwererer oder schwerer Behinderung im System der Rentenversicherung beziehen. Dies bedeutet, dass die Kroatische Rentenversicherungsanstalt ab dem 1. Januar 2024 keine Verfahren zur Einholung von Gutachten über die Schwere und Art der Behinderung von Kindern bei der Anstalt für Sachverständigengutachten, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderungen einleiten wird. Bis zum 31. Dezember 2023 eingeleitete und anhängige Verfahren zur Geltendmachung des Kindergeldanspruchs werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld zu Ende geführt. Die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge wird den am 31. Dezember 2023 bestehenden Nutzern des Kindergelds für Kinder mit schwererer oder schwerer Behinderung beginnend ab dem 1. Januar 2024 bis zum letzten Tag in dem Monat, in welchem über den Anspruch auf inklusiven Zusatz entschieden wird, die Auszahlung des Kindergelds bis zu einem Betrag von 110,36 Euro übernehmen, wobei über den Antrag dieser Nutzer auf die weitere Nutzung des Kindergelds nach am 1. März 2024 für Kinder, die eine schwerere oder schwere Behinderung hatten, gemäß der neuen Einkommensgrenze entschieden wird, sofern die Nutzer einen Antrag auf Fortsetzung der Geltendmachung von Kindergeldansprüchen für solche Kinder stellen.
Gemäß dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen inklusiven Zusatzgesetz (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 156/23) sowie dem am 1. März 2024 in Kraft getretenen Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Kindergeld wurden die Vorschriften der Sozialfürsorge mit den Vorschriften, welche Familienverhältnisse regeln, bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld abgestimmt. Der Anspruch auf inklusiven Zusatz für Kinder mit Gesundheitsschäden, schwereren oder schweren Behinderungen, steht den Nutzern ab dem 1. Januar 2024 zu, während bis zum 31. Dezember 2024 über die Ansprüche auf inklusive Zusätze für diese Kinder entschieden werden muss.
Ab dem 1. Januar 2024 übernimmt die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge die Auszahlung des Kindergelds für Kinder mit schwereren oder schweren Behinderungen und zahlt dieses bis zum letzten Tag in dem Monat aus, in welchem der Beschluss über die Anerkennung des Anspruchs auf inklusiven Zusatz gefasst wurde.
Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 29. Februar 2024 hat die Kroatische Rentenversicherungsanstalt für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder Kindergeld ausgezahlt, dessen Betrag gemäß der um 25% erhöhten Einkommensklasse festgelegt wurde.
Die Kroatische Rentenversicherungsanstalt entscheidet auf Antrag des Nutzers in Einklang mit dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Kindergeld über den Antrag auf Kindergeld und führt das Verfahren in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den EU-Vorschriften durch.
Nach dem 1. März 2024 finden die neue Einkommensgrenze von 140% der Haushaltsgrundlage sowie 5 Einkommensklassen Anwendung.
Kindergeld kann gemäß dem Kindergeldgesetz unter folgenden Voraussetzungen bezogen werden:
- der Antragsteller ist kroatischer Staatsangehörige oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Aufenthalt sowie mit Wohnsitz in Kroatien seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung,
- der Antragsteller hat den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, oder den Status derer Familienangehörige gemäß den Asylvorschriften, ohne Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Kroatien,
- das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt pro Haushaltsmitglied und monatlich nicht 140 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts,
- der Antragsteller lebt in einem Haushalt mit einem Kind,
- dass der Antragsteller das Kind unterhält
Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied 140 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt, bzw. wenn das durchschnittliches Einkommen pro Haushaltsmitglied im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens EUR 618,02 monatlich betrug.
Hinsichtlich der monatlichen Leistung pro Haushaltsmitglied werden fünf Einkommensklassen unterschieden, gemäß derer die Höhe des Kindergeldes festgelegt wird.
- Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 20% der Haushaltsgrundlage (0 bis 88,29 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 14 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 61,80 je Kind bestimmt wird
- Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 40 % der Haushaltsgrundlage (88,30 bis 176,58 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 12,5 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 55,18 je Kind bestimmt wird
- Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 60 % der Haushaltsgrundlage (176,59 bis 264,86 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 11 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 48,56 je Kind bestimmt wird
- Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 100 % der Haushaltsgrundlage (264,87 bis 441,44 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 9 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 39,73 je Kind bestimmt wird
- Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 140 % der Haushaltsgrundlage (441,45 bis 618,02 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 7 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 30,90 je Kind bestimmt wird.
Bei Kindern ohne Eltern erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 25% (EUR 77,25, EUR 68,97, EUR 60,70, EUR 49,66 oder EUR 38,63). Bei Kindern mit einem Elternteil erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 15% (EUR 71,07, EUR 63,45, EUR 55,84, EUR 45,69 oder EUR 35,54).
Für Nutzer, die das Recht gemäß Artikel 122 des Gesetzes über kroatische Kriegsversehrte aus dem Unabhängigkeitskrieg und deren Familienangehörige (für Kinder von verunglückten oder verschollenen kroatischen Kriegsversehrten) geltend machen, wird der Betrag des Kindergelds unabhängig von der Einkommensklasse festgelegt und beträgt 77,25 EUR.
Leistungsempfänger des Kindergeldes haben neben der festgestellten Höhe des Kindergeldes auch Anspruch auf eine Geburtszulage in Höhe von EUR 66,36 für das dritte und vierte Kind. Dies bedeutet, dass bei einem bestimmten, durch den Beschluss festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes den Leistungsempfänger EUR 66,36 hinzugefügt werden, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder haben, oder EUR 132,72 pro Monat, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für vier oder mehr Kinder haben.
Wichtige Links
- Rentenversicherungsanstalt
- Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik
- Kindergeldgesetz (NN Nr. 94/01, 138/06, 107/07, 37/08 – Verfassungsgerichtsbeschluss, 61/11, 112/12, 82/15, 58/18 und 156/23)
- Ministerium für Demographie und Einwanderung