KINDERGELD

Das Kindergeld ist eine Geldleistung, auf die Elternteile und andere Personen zwecks Unterstützung bei der Unterhaltung und Erziehung der Kinder Anspruch haben, und wird mit dem Kindergeldgesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 94/01, 138/06, 107/07, 37/08, 61/11, 112/12, 82/15, 58/18) geregelt.

Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO), während die Durchführung des Gesetzes dem Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik obliegt.

Bis zum 31. Dezember 2020 wurden die Verfahren zur Lösung des Anspruchs auf Kindergeld durch Anwendung der EU-Verordnungen zur Koordinierung des Sozialversicherungssystems in der kroatischen Rentenversicherungsanstalt zentralisiert und ihre Umsetzung lag in der Verantwortung des Regionalbüros Zagreb. Mit dem Ziel, die Aktualität und den schnelleren Informationsaustausch mit zuständigen Trägern aus anderen Ländern zu erhöhen und die Qualität und Zugänglichkeit des Dienstes für die Nutzer zu verbessern, wird ab dem 1. Januar 2021 die Auflösung des Anspruchs auf Kindergeld durch Antrag gestellt die Vorschriften der Europäischen Union über die Koordinierung des Sozialversicherungssystems in erster Instanz werden in allen regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt durchgeführt.

Ausnahmsweise werden die Anträge auf Kindergeld, die durch Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Antragsteller, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Karlovac und Sisak haben, gelöst werden, bis auf weiteres durch das Regionalbüro in Zagreb geklärt.

Die örtliche Zuständigkeit für die Lösung von Fällen in den regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt wird nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder seines Ehepartners / außerehelichen / geschiedenen Ehepartners bestimmt, wenn der Antragsteller keinen ständigen / gewöhnlichen Aufenthalt in hat Republik Kroatien.

Den Anspruch auf Kindergeld können Eltern, Adoptiveltern, Vormunde, Stief-, Groß- oder Pflegeeltern, denen die Fürsorge für das Kind mit einem Bescheid der für die Sozialfürsorge zuständigen Behörde anvertraut wurde, für alle von ihnen unterhaltenen Kinder geltend machen. Auch das Kind selbst kann anspruchsberechtigt sein, falls es volljährig ist, beide Eltern verloren hat und sich in einer regulären Ausbildung befindet

Das Kindergeld gilt für alle vom Leistungsempfänger tatsächlich unterhaltsberechtigte Kinder: für eheliche, außereheliche Kinder, für Adoptivkinder oder Stiefkinder, für unterhaltsberechtigte Enkelkinder und andere Kinder ohne Eltern.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes, bzw. bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 15 Jahre alt wird, oder bei Kindern in der Sekundarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe, aber spätestens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 19 Jahre alt wird.

Ausnahmen bestehen gemäß den Sozialfürsorgevorschriften bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, laut welchen der Kindergeldanspruch auch nach dem 19. aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr des Kindes besteht.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem Höchstalter des Kindes bei Kindern, die ihre schulische Ausbildung krankheitsbedingt nicht fristgerecht abschließen konnten, aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr.

 

Kinder mit schwerer Behinderung

Für Kinder mit gemäß besonderer Vorschriften festgestellter schwerer Behinderung besteht der Kindergeldanspruch ab dem Tag der Beantragung des Kindergelds und solange die Behinderung besteht.

Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder mit schwerer Behinderung besteht unter der Voraussetzung, dass die Behinderung vor dem 18. Lebensjahr oder während der regulären Ausbildung des Kindes auftrat.

Kindergeldempfängern, die ihren Anspruch auf Kindergeld für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäß besonderer Vorschriften vor dem 1.9.2015 geltend gemacht haben und deren Anspruch mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erloschen ist, steht der Kindergeldanspruch auch nach dem vollendeten 27. Lebensjahr zu, und zwar so lange, bis die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung besteht.

Kindergeldempfängern, deren Anspruch auf Kindergeld für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäß besonderer Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund vollendetem 27. Lebensjahr erloschen ist, steht das Kindergeld ab der Beantragung gemäß diesem Gesetz (nicht vor dem 1.9.2015) zu, und zwar so lange, bis die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung besteht.

Die zum Kindergeld zu günstigeren Bedingungen berechtigende gesundheitliche Beeinträchtigung und schwere Behinderung des Kindes wird mit einem Gutachten der Anstalt für Begutachtung, professionelle Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderung belegt.

Die Begutachtung des Kindes leitet die Geschäftsstelle der kroatischen Rentenversicherungsanstalt von Amts wegen ein, wenn im Antrag auf Kindergeld eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes angegeben wird.

Kindergeld kann gemäß dem Kindergeldgesetz unter folgenden Voraussetzungen bezogen werden:

  1. der Antragsteller ist kroatischer Staatsangehörige oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Aufenthalt sowie mit Wohnsitz in Kroatien seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung,
  2. der Antragsteller hat den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, oder den Status derer Familienangehörige gemäß den Asylvorschriften, ohne Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Kroatien,
  3. das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt pro Haushaltsmitglied und monatlich nicht 70 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts,
  4. der Antragsteller lebt in einem Haushalt mit einem Kind,
  5. dass der Antragsteller das Kind unterhält

Weitere Informationen

Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied 70 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt, bzw. wenn das durchschnittliches Einkommen pro Haushaltsmitglied im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 2.328,20 HRK monatlich betrug.

Hinsichtlich der monatlichen Leistung pro Haushaltsmitglied werden drei Einkommensgruppen unterschieden, gemäß derer die Höhe des Kindergeldes festgelegt wird.

Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von bis zu HRK 543,14 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 299,34.

Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von über HRK 543,14 und bis zu HRK 1.119,53 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 249,45.

Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von über HRK 1.119,53 und bis zu HRK 2.328,20 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 199,56.

Bei Kindern ohne Eltern erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 25% (HRK 374,18; HRK 311,81 oder HRK 249,45). Bei Kindern mit einem Elternteil erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 15% (HRK 344,24; HRK 286,87 oder HRK 229,49).

Für Kinder mit schwerer Behinderung beträgt das Kindergeld 25% der Berechnungsgrundlage des Haushalts, ungeachtet des Gesamteinkommens pro Haushaltsmitglied und Monat (HRK 831,50).

Leistungsempfänger des Kindergeldes haben neben der festgestellten Höhe des Kindergeldes auch Anspruch auf eine Geburtszulage in Höhe von HRK 500,00 für das dritte und vierte Kind. Dies bedeutet, dass bei einem bestimmten, durch den Beschluss festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes den Leistungsempfänger HRK 500,00 hinzugefügt werden, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder haben, oder HRK 1.000,00 pro Monat, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für vier oder mehr Kinder haben.

Weitere Informationen

Wichtige Links

Fragen & Antworten

Die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist für sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Kindergeld zuständig.

Der Antrag auf Kindergeld erfolgt persönlich oder per Post bei der für den Antragsteller örtlich zuständigen Geschäftsstelle bzw. Niederlassung und Außenstelle der RV-Anstalt, und kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Anträge können kostenfrei bei den Postämter im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien eingereicht werden (Liste der Postämter) aufgegeben werden.

Das Antragsformular ist auf der Homepage der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt erhältlich und kann unter dem folgenden Link heruntergeladen: Vordruck 1.7. oder im kroatischen Geschäft “Narodne novine” erworben werden.

Ab dem 3. Juli 2020 ist ein neuer e-Service der kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Namen e-Antrag zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Kindergeld verfügbar, welcher den Bürgern die Möglichkeit bietet, den Antrag zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Kindergeld durch das System „e-Građani“ zu stellen, Link zum Service

Dem Antrag auf Kindergeld ist eine Ausweiskopie des Antragstellers und der Haushaltsmitglieder sowie ein Nachweis über die Geburt des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, beizulegen.

Über den Bezug des Kindergeldes entscheidet unter Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Kroatische Rentenversicherungsanstalt, das Regionalbüro in Zagreb, Abteilung  für Kindergeld, Sektion für die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld durch Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und der internationalen Abkommen, Andrije Žaje 44, 10000 Zagreb.

Anspruch auf Kindergeld haben in der Republik Kroatien kroatische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens drei (3) Jahren vor Antragstellung.

Zusätzliche Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied und Monat 70% der Berechnungsgrundlage des Haushalts nicht übersteigt, dass der Antragsteller im Haushalt mit dem Kind lebt sowie dass der Antragsteller dieses Kind unterhält.

Weitere Informationen

Eine der Bedingungen für den Bezug von Kindergeld in Kroatien ist, dass das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied und Monat 50 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt.

Die Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes wird jährlich gemäß dem Gesetz über die Durchführung des Staatshaushaltes der Republik Kroatien ermittelt.

Die Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes beträgt für das Jahr 2022 HRK 3.326,00 (genau wie im Vorjahr).

Die Einkommensgrenze (70% der Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes) beträgt 2.328,20 HRK.

Bei Kindern mit schwerer Behinderung hängt der Anspruch auf Kindergeld nicht von der Einkommensgrenze bzw. Höhe des Einkommens ab, das der Haushalt des Leistungsempfängers erwirtschaftet.

Das Kindergeld kann je nach der im Kindergeldgesetz vorgeschriebenen Einkommensgruppe 199,56 HRK bis 831,50 HRK pro Kind betragen.

Der Leistungsempfänger hat neben dem Kindergeld auch Anspruch auf Geburtszulage i.H.v. HRK 500,- für das dritte und vierte Kind. Das bedeutet, dass sofern Kindergeld für drei Kinder bezogen wird, dem im Bescheid festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes 500,00 HRK monatlich zuzurechnen sind, und bei vier oder mehr Kindern 1000,00 HRK monatlich.

Weitere Informationen

Ja, bei der Überprüfung der Einkommensbedingungen werden gemäß kroatischem Kindergeldgesetz die Einkünfte des Antragstellers aus dem Vorjahr überprüft, ungeachtet dessen, ob diese in Kroatien oder außerhalb erwirtschaftet wurden. Das betrifft auch die Haushaltsmitglieder des Antragstellers.

Die kroatische Rentenversicherungsanstalt holt die Nachweise über das in Kroatien erwirtschaftete Einkommen beim Steueramt der Republik Kroatien von Amts wegen ein. Die beim Steueramt fehlenden Angaben zieht die RV-Anstalt vom Antragsteller ein.

Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Bestätigung über das Gehalt, die Rente oder anderer steuerpflichtiger Einkommen aus dem Ausland für sich und andere Haushaltsmitglieder vorzulegen.  Diese Angaben sind in Netto anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme schützen Personen, die ihr Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union ausüben.  Die EU-Verordnungen enthalten Regeln, die die Zuständigkeit bei der Gewährung von Familienleistungen betreffen. Diese Regeln legen fest, welches Land primär und welches sekundär für die Auszahlung von Familienleistungen bei bestehendem Anspruch auf Familienleistungen in mehreren EU-Ländern zuständig ist.

Verordnungen sind ein Instrument zur Koordinierung der verschiedenen nationalen Systeme innerhalb der Europäischen Union, und jeder Staat legt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts im Einklang mit seinen eigenen nationalen Vorschriften fest. Ab dem 1. Januar 2021 sind die regionalen Dienststellen und regionalen Ämter des Kroatischen Rentenversicherungsanstalt dafür verantwortlich, über den Anspruch auf Kindergeld zu entscheiden, indem sie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers anwenden.

Abweichend davon werden Anträge auf Kindergeld unter Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Karlovac und Sisak haben, bis auf weiteres vom Regionalbüro in Zagreb, Abteilung für die Umsetzung der EU-Verordnungen und der internationalen Sozialversicherungsverträge, A. Žaje 44, Zagreb, bearbeitet.

Nach der erstmaligen Kindergeldbeantragung und Geltendmachung müssen Sie für den weiteren Leistungsbezug im Folgejahr erneut einen Antrag auf Fortsetzung des Leistungsbezugs stellen.  Ein solcher Antrag ist im Januar oder Februar des laufenden Jahres zu stellen.

Sollten Sie mit dem Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt nicht zufrieden sein, können Sie binnen 15 Tage ab Eingang des Beschlusses Einspruch bei der Zentraldienststelle der kroatischen Rentenversicherungsanstalt einlegen. Der Einspruch wird der den Beschluss fassenden Geschäftsstelle persönlich oder per Post zugestellt, und kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch erfolgt kostenfrei.

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