Das Kindergeld ist eine Geldleistung, auf die Elternteile und andere Personen zwecks Unterstützung bei der Unterhaltung und Erziehung der Kinder Anspruch haben, und wird mit dem Kindergeldgesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 94/01, 138/06, 107/07, 37/08, 61/11, 112/12, 82/15, 58/18) geregelt.
Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO), während die Durchführung des Gesetzes dem Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik obliegt.
Bis zum 31. Dezember 2020 wurden die Verfahren zur Lösung des Anspruchs auf Kindergeld durch Anwendung der EU-Verordnungen zur Koordinierung des Sozialversicherungssystems in der kroatischen Rentenversicherungsanstalt zentralisiert und ihre Umsetzung lag in der Verantwortung des Regionalbüros Zagreb. Mit dem Ziel, die Aktualität und den schnelleren Informationsaustausch mit zuständigen Trägern aus anderen Ländern zu erhöhen und die Qualität und Zugänglichkeit des Dienstes für die Nutzer zu verbessern, wird ab dem 1. Januar 2021 die Auflösung des Anspruchs auf Kindergeld durch Antrag gestellt die Vorschriften der Europäischen Union über die Koordinierung des Sozialversicherungssystems in erster Instanz werden in allen regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt durchgeführt.
Ausnahmsweise werden die Anträge auf Kindergeld, die durch Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Antragsteller, die Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Karlovac und Sisak haben, gelöst werden, bis auf weiteres durch das Regionalbüro in Zagreb geklärt.
Die örtliche Zuständigkeit für die Lösung von Fällen in den regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt wird nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder seines Ehepartners / außerehelichen / geschiedenen Ehepartners bestimmt, wenn der Antragsteller keinen ständigen / gewöhnlichen Aufenthalt in hat Republik Kroatien.
Den Anspruch auf Kindergeld können Eltern, Adoptiveltern, Vormunde, Stief-, Groß- oder Pflegeeltern, denen die Fürsorge für das Kind mit einem Bescheid der für die Sozialfürsorge zuständigen Behörde anvertraut wurde, für alle von ihnen unterhaltenen Kinder geltend machen. Auch das Kind selbst kann anspruchsberechtigt sein, falls es volljährig ist, beide Eltern verloren hat und sich in einer regulären Ausbildung befindet
Das Kindergeld gilt für alle vom Leistungsempfänger tatsächlich unterhaltsberechtigte Kinder: für eheliche, außereheliche Kinder, für Adoptivkinder oder Stiefkinder, für unterhaltsberechtigte Enkelkinder und andere Kinder ohne Eltern.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes, bzw. bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 15 Jahre alt wird, oder bei Kindern in der Sekundarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe, aber spätestens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 19 Jahre alt wird.
Ausnahmen bestehen gemäß den Sozialfürsorgevorschriften bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, laut welchen der Kindergeldanspruch auch nach dem 19. aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr des Kindes besteht.
Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem Höchstalter des Kindes bei Kindern, die ihre schulische Ausbildung krankheitsbedingt nicht fristgerecht abschließen konnten, aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr.
Kinder mit schwerer Behinderung
Für Kinder mit gemäß besonderer Vorschriften festgestellter schwerer Behinderung besteht der Kindergeldanspruch ab dem Tag der Beantragung des Kindergelds und solange die Behinderung besteht.
Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder mit schwerer Behinderung besteht unter der Voraussetzung, dass die Behinderung vor dem 18. Lebensjahr oder während der regulären Ausbildung des Kindes auftrat.
Kindergeldempfängern, die ihren Anspruch auf Kindergeld für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäß besonderer Vorschriften vor dem 1.9.2015 geltend gemacht haben und deren Anspruch mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erloschen ist, steht der Kindergeldanspruch auch nach dem vollendeten 27. Lebensjahr zu, und zwar so lange, bis die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung besteht.
Kindergeldempfängern, deren Anspruch auf Kindergeld für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäß besonderer Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund vollendetem 27. Lebensjahr erloschen ist, steht das Kindergeld ab der Beantragung gemäß diesem Gesetz (nicht vor dem 1.9.2015) zu, und zwar so lange, bis die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung besteht.
Die zum Kindergeld zu günstigeren Bedingungen berechtigende gesundheitliche Beeinträchtigung und schwere Behinderung des Kindes wird mit einem Gutachten der Anstalt für Begutachtung, professionelle Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderung belegt.
Die Begutachtung des Kindes leitet die Geschäftsstelle der kroatischen Rentenversicherungsanstalt von Amts wegen ein, wenn im Antrag auf Kindergeld eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes angegeben wird.
Kindergeld kann gemäß dem Kindergeldgesetz unter folgenden Voraussetzungen bezogen werden:
- der Antragsteller ist kroatischer Staatsangehörige oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Aufenthalt sowie mit Wohnsitz in Kroatien seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung,
- der Antragsteller hat den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, oder den Status derer Familienangehörige gemäß den Asylvorschriften, ohne Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Kroatien,
- das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt pro Haushaltsmitglied und monatlich nicht 70 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts,
- der Antragsteller lebt in einem Haushalt mit einem Kind,
- dass der Antragsteller das Kind unterhält
Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied 70 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt, bzw. wenn das durchschnittliches Einkommen pro Haushaltsmitglied im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 2.328,20 HRK monatlich betrug.
Hinsichtlich der monatlichen Leistung pro Haushaltsmitglied werden drei Einkommensgruppen unterschieden, gemäß derer die Höhe des Kindergeldes festgelegt wird.
Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von bis zu HRK 543,14 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 299,34.
Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von über HRK 543,14 und bis zu HRK 1.119,53 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 249,45.
Beim Gesamteinkommen pro Haushaltsmitglied von über HRK 1.119,53 und bis zu HRK 2.328,20 monatlich beträgt das Kindergeld HRK 199,56.
Bei Kindern ohne Eltern erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 25% (HRK 374,18; HRK 311,81 oder HRK 249,45). Bei Kindern mit einem Elternteil erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 15% (HRK 344,24; HRK 286,87 oder HRK 229,49).
Für Kinder mit schwerer Behinderung beträgt das Kindergeld 25% der Berechnungsgrundlage des Haushalts, ungeachtet des Gesamteinkommens pro Haushaltsmitglied und Monat (HRK 831,50).
Leistungsempfänger des Kindergeldes haben neben der festgestellten Höhe des Kindergeldes auch Anspruch auf eine Geburtszulage in Höhe von HRK 500,00 für das dritte und vierte Kind. Dies bedeutet, dass bei einem bestimmten, durch den Beschluss festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes den Leistungsempfänger HRK 500,00 hinzugefügt werden, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder haben, oder HRK 1.000,00 pro Monat, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für vier oder mehr Kinder haben.
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