ENTGELTERSATZLEISTUNGSANSPRUCH

Neben dem Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist eines der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Lohnersatzleistungsanspruch aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung.

Hat Sie etwa Ihr Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsendet, kann ein Vertragsarzt aus der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) festlegen, ohne dass Sie hierzu in Ihr Heimat zurückmüssen.

Dieser Arzt kann Sie auch in jenem Fall krankschreiben, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, doch während Ihres privaten Aufenthalts in Kroatien erkranken.

Wenn Sie eine kroatische versicherte Person sind und während Ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat krank werden, kann Ihnen ein ausländischer Arzt einen Krankenstand eröffnen. Derselbe Arzt sollte das Formular E116 (Ärztliche Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) ausfüllen, das dann an eine ausländische Versicherung am Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat weiterzugeben ist. Die gleiche Auslandsversicherung wird dann das genannte Formular zusammen mit dem Formular E115 (Antrag auf finanzielle Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit) beim HZZO einreichen. Ein ausländischer Arzt kann Ihnen auch eine andere Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen, die in dem genannten Land vorgeschrieben ist. Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in Kroatien und das kroatische Krankenversicherungsinstitut (HZZO) innerhalb der in den kroatischen Vorschriften vorgeschriebenen Fristen über offene Krankenstände zu informieren, und Sie haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäß den kroatischen Vorschriften.

 

MEHR – Lohnfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Der Sie krankschreibende Vertragsarzt in der primären Gesundheitsversorgung wird Ihnen einen Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung ausstellen, die Sie Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse binnen der in Ihrem Heimatland gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzulegen haben.

Der behandelnde Arzt kann auf Wunsch das Formular E116 (ärztlicher Bericht bei Arbeitsunfähigkeit) ausstellen, dass Sie über die HZZO Ihrem Krankenkassenträger zustellen können.

Bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich erneut an die HZZO wenden, wo das Formular E118 ausgefüllt und an den zuständigen Versicherungsträger geschickt wird.

Bei Ablehnung/ Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen die HZZO das Formular E118 („Mitteilung über die Nichtanerkennung/Beendigung der Arbeitsunfähigkeit“) ausstellen. Sollten Sie mit der Entscheidung im o.g. Formular nicht zufrieden sein, können Sie die Ausstellung eines schriftlichen Bescheids bei der zuständigen Geschäftsstelle der HZZO beantragen, so dass im Verwaltungsverfahren über Ihren Anspruch auf Arbeitsunfähigkeit entschieden werden kann.  Gegen diesen Bescheid kann ein Einspruch binnen 15 Tage ab Erhalt des Bescheids bei der Direktion der HZZO eingereicht werden.

Die Geltendmachung Ihres Entgeltersatzleistungsanspruchs erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften aus Ihrem Heimatland.

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