Neben dem Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist eines der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Lohnersatzleistungsanspruch aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung.
Hat Sie etwa Ihr Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsendet, kann ein Vertragsarzt aus der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) festlegen, ohne dass Sie hierzu in Ihr Heimat zurückmüssen.
Dieser Arzt kann Sie auch in jenem Fall krankschreiben, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, doch während Ihres privaten Aufenthalts in Kroatien erkranken.
Wenn Sie eine kroatische versicherte Person sind und während Ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat krank werden, kann Ihnen ein ausländischer Arzt einen Krankenstand eröffnen. Derselbe Arzt sollte das Formular E116 (Ärztliche Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) ausfüllen, das dann an eine ausländische Versicherung am Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat weiterzugeben ist. Die gleiche Auslandsversicherung wird dann das genannte Formular zusammen mit dem Formular E115 (Antrag auf finanzielle Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit) beim HZZO einreichen. Ein ausländischer Arzt kann Ihnen auch eine andere Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen, die in dem genannten Land vorgeschrieben ist. Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in Kroatien und das kroatische Krankenversicherungsinstitut (HZZO) innerhalb der in den kroatischen Vorschriften vorgeschriebenen Fristen über offene Krankenstände zu informieren, und Sie haben Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäß den kroatischen Vorschriften.
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