Neben dem Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist eines der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Lohnersatzleistungsanspruch aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung.
Sollten Sie beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz/UK zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsandt werden, kann Ihnen bei Bedarf der Vertragsarzt für medizinische Grundversorgung die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) bestätigen.
Der gleiche Arzt kann Sie auch in jenem Fall krankschreiben, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, doch während Ihres privaten Aufenthalts in Kroatien erkranken.
Sollten Sie in Kroatien versichert sein und während Ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat krank werden, kann Sie ein ausländischer Arzt krankschreiben. Derselbe Arzt sollte das Formular E116 (Ärztliche Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) ausfüllen, das dann an eine ausländische Versicherung am Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat weiterzugeben ist. Die gleiche Auslandsversicherung wird dann das genannte Formular zusammen mit dem Formular E115 (Antrag auf finanzielle Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit) beim HZZO einreichen. Ein ausländischer Arzt kann Ihnen auch eine andere Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen, die in dem genannten Land vorgeschrieben ist. Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in Kroatien sowie die Kroatische Krankenversicherungsanstalt innerhalb der mit kroatischen Vorschriften vorgesehenen Fristen über die Krankschreibung in Kenntnis zu setzen
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