ENTGELTERSATZLEISTUNGSANSPRUCH

Neben dem Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist eines der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Lohnersatzleistungsanspruch aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung.

Sollten Sie beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz/UK zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsandt werden, kann Ihnen bei Bedarf der Vertragsarzt für medizinische Grundversorgung die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) bestätigen.

Der gleiche Arzt kann Sie auch in jenem Fall krankschreiben, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, doch während Ihres privaten Aufenthalts in Kroatien erkranken.

Sollten Sie in Kroatien versichert sein und während Ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat krank werden, kann Sie ein ausländischer Arzt krankschreiben. Derselbe Arzt sollte das Formular E116 (Ärztliche Bestätigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit) ausfüllen, das dann an eine ausländische Versicherung am Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat weiterzugeben ist. Die gleiche ausländische Versicherungsgesellschaft reicht dann das oben genannte Formular bei der kroatischen Krankenversicherungsanstalt zusammen mit dem Formular E115 (Antrag auf Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit) ein, d. h. das entsprechende SED-Formular S055. Sie sind verpflichtet, Ihren Arbeitgeber in Kroatien sowie die Kroatische Krankenversicherungsanstalt innerhalb der mit kroatischen Vorschriften vorgesehenen Fristen über die Krankschreibung in Kenntnis zu setzen

 

MEHR – Lohnfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Der Sie in Kroatien krankschreibende Vertragsarzt in der primären Gesundheitsversorgung wird Ihnen das Formular E 116 ausstellen (Ärztliche Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit). Dieses Formular muss der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt zugestellt werden, welche es im Wege der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt zusammen mit dem Formular E115, d. h. das entsprechende SED-Formular S055 an Ihre zuständige Versicherung weiterleiten wird.

Nach Ablauf des Krankheitsurlaubs müssen Sie sich auch an die kroatische Krankenversicherungsanstalt wenden, um das Formular E 118, d.h. das äquivalente SED-Formular S048 auszufüllen und bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft einzureichen.

Bei Ablehnung/ Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen die HZZO das Formular E118 („Mitteilung über die Nichtanerkennung/Beendigung der Arbeitsunfähigkeit“) ausstellen. Wenn Sie mit der auf dem genannten Formular angegebenen Entscheidung unzufrieden sind, können Sie bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle der kroatischen Krankenversicherungsanstalt eine schriftliche Entscheidung beantragen, damit Ihr Anspruch auf Krankheitsurlaub durch ein Verwaltungsverfahren festgestellt werden kann. Gegen diesen Bescheid kann ein Einspruch binnen 15 Tage ab Erhalt des Bescheids bei der Direktion der HZZO eingereicht werden.

Die Geltendmachung Ihres Entgeltersatzleistungsanspruchs erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften aus Ihrem Heimatland.

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