Neben dem Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist eines der Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Lohnersatzleistungsanspruch aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung.
Hat Sie etwa Ihr Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsendet, kann ein Vertragsarzt aus der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) festlegen, ohne dass Sie hierzu in Ihr Heimat zurückmüssen.
Dieser Arzt kann Sie auch in jenem Fall krankschreiben, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, doch während Ihres privaten Aufenthalts in Kroatien erkranken.
Wenn Sie kroatischer Versicherte sind und während Ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erkranken, kann Sie der ausländische Arzt krankschreiben und Ihnen eine in diesem Staat gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Bei Krankschreibung haben Sie Ihren Arbeitgeber in Kroatien und die kroatische Krankenversicherungsanstalt (HZZO) hierüber binnen der kroatischen gesetzlichen Fristen in Kenntnis zu setzen. Ihr Anspruch auf Entgeltersatzleistungen wird gemäß kroatischer Rechtsvorschriften geltend gemacht.