Für die Inanspruchnahme der Invaliditätsrente müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit,
- Rentenversicherungszeit
Der teilweise oder vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit kann aufgrund von Krankheiten, Unfällen außerhalb der Arbeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten.
Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderung aufweist, jedoch er in Bezug auf sein Lebensalter und seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und Fähigkeit mindestens 70% der Arbeitszeit „angepasste Arbeiten“ derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe erledigen kann, welche seinen bisherigen Arbeiten entsprechen, er aber mit der beruflichen Rehabilitation zur Arbeit in Vollzeit an anderen Stellen nicht befähigt werden kann.
Der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn beim Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe aufgrund von nicht behandelbaren Änderungen des Gesundheitszustands ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.
Vorausgesetzte Rentenversicherungszeit
Sollte ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten, besteht der Anspruch auf Invaliditätsrente unabhängig von der zurückgelegten Rentenversicherungszeit.
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, deren teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit und vor dem 65. Lebensjahr aufgetreten ist, vorausgesetzt die Rentenversicherungszeit des Versicherten entspricht mindestens einem Drittel seines Arbeitslebens.
Ein Arbeitsleben entspricht der vollen Anzahl der Jahre ab dem 20. Geburtstag des Versicherten bis zur Entstehung des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Bei Versicherten, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr eine post-sekundäre Ausbildung abgeschlossen haben, wird das Arbeitsleben ab dem vollendeten 23. Lebensjahr, und für Versicherte mit Universitätsabschluss ab dem vollendeten 26. Lebensjahr gerechnet.
Die Zeitdauer des Berufslebens wird um den Zeitraum gekürzt, den der Versicherte:
- in der freiwilligen militärischen Befähigung oder zur Ableistung des Wehrpflichtdienstes verbracht hat,
- als arbeitslos bei der zuständigen Arbeitsagentur in den Zeiträumen nach Beendigung der jeweiligen Versicherung bis zur neuen Versicherung gemeldet war
Versicherte haben ausnahmsweise Anspruch auf Invaliditätsrente:
- vor dem 35. Lebensjahr die volle Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und der einen Bachelor-Studiengang oder Berufsstudium (nach früheren Vorschriften erworbene höhere Fachausbildung) abgeschlossen hat, vorausgesetzt er hat bis zum Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit eine Mindestwartezeit von 2 Jahren zurückgelegt, bzw. der einen Bachelor- und Masterstudiengang oder einen integrierten Bachelor- und Masterstudiengang oder ein Fachdiplomstudiengang (nach früheren Vorschriften erworbene hohe Fachbildung) abgeschlossen hat, vorausgesetzt er hat bis zum Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit eine Mindestwartezeit von einem Jahr zurückgelegt und dass die volle Arbeitsunfähigkeit ist während der Versicherungszeit oder innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten,
- wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 30. Lebensjahr eingetreten ist, sofern sie eine mindestens einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist.
Vorübergehende Invaliditätsrente
Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente haben Arbeitsinvalide, die nach der beruflichen Rehabilitation zwar wieder für andere Tätigkeiten erwerbsfähig waren, aber nach der Rehabilitation langfristig arbeitslos wurden.
Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.
Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.
Anspruchsberechtigt sind:
- Personen, die nach der beruflichen Rehabilitation und bis zum 58. Lebensjahr für mindestens 5 Jahre arbeitslos waren, und
- vorausgesetzt, dass sie auf Ansuchen der zuständigen Arbeitsagentur Stellenangebote unverzüglich annehmen bzw. die angebotene Arbeit nicht ablehnen.
Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitsinvalide, die die berufliche Rehabilitation abgeschlossen haben und danach zwar wieder erwerbstätig waren, aber nachträglich arbeitslos wurden.
Ihr Anspruch auf Invaliditätsrente bei Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union
In der Europäischen Union werden die Mitgliedsstaaten je nach Rechtsvorschriften für Leistungen bei Invalidität in zwei Typen aufgeteilt:
- Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs A» – hier hängt die Höhe der Invaliditätsrente nicht von den Versicherungs- oder Aufenthaltszeiten ab, allerdings wird dem Bezug dieser Rente vorausgesetzt, dass die Person bei Eintritt der Invalidität in diesem Land versichert war.
- Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs B» – hier ist die Höhe der Invaliditätsrente von den Versicherungs- bzw- Aufenthaltszeiten abhängig und wird wie bei der Altersrente berechnet.
Die Invaliditätsrente aus kroatischer Versicherung infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit wird als Rente des „Typs B“ eingestuft.
Bei Beantragung der Invaliditätsrente wird Ihnen die zuständige Einrichtung im Mitgliedsland sämtliche Versicherungs- und Aufenthaltszeiten im anderen EU-/EWR-Land anrechnen, sofern dies für die Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erforderlich ist.
Jeder Mitgliedsstaat setzt eigene Rechtsvorschriften bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads um.
Die Invaliditätsrente wird unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat Sie sich aufhalten, ausgezahlt.
Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation stellt eine Gruppe von Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und Anstellung von Personen mit Behinderung dar, die zur Befähigung von Arbeitsinvaliden zur Erwerbstätigkeit unter Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit durchgeführt werden.
Anspruch auf berufliche Rehabilitation haben unbedingt Versicherte, bei denen eine Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eingetreten ist, wobei sie die zurückgelegten Versicherungsjahre für die Erlangung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllen müssen. Versicherte, deren Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, sind unabhängig von der Rentenversicherungszeit anspruchsberechtigt.
Die Anstalt für die Begutachtung, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderung (ZOSI) muss die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Versicherten für diejenigen Arbeiten ermitteln, die der Versicherte zuvor nicht geleistet hat.
Versicherte mit anerkanntem Anspruch auf berufliche Rehabilitation werden gemäß jenen Vorschriften rehabilitiert und angestellt, die auch auf Personen mit Behinderung Anwendung finden.
Die Kosten der beruflichen Rehabilitation übernimmt bei Versicherten die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: RV-Anstalt) oder der Staatshaushalt, wobei folgende Kosten umfasst sind: Befähigung bzw. Aus- und Weiterbildung, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (in bestimmten Fällen) und Lohnersatzleistungen.
Arbeitsinvalide haben während der beruflichen Rehabilitation Anspruch auf Lohnfortzahlungen, welche nicht geringer als der niedrigste Monatsbetrag des Bruttogehalts sein können, das dem Arbeitnehmer für die Vollzeitarbeit zusteht und durch Vorschriften über die minimale Gehaltshöhe in der Republik Kroatien festgelegt ist.