INVALIDITÄTSRENTE

Für die Inanspruchnahme der Invaliditätsrente müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit,
  • Rentenversicherungszeit

Der teilweise oder vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit kann aufgrund von Krankheiten, Unfällen außerhalb der Arbeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten.

 

Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderung aufweist, jedoch er in Bezug auf sein  Lebensalter und seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und Fähigkeit mindestens 70% der Arbeitszeit „angepasste Arbeiten“ derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe erledigen kann, welche seinen bisherigen Arbeiten entsprechen, er aber mit der beruflichen Rehabilitation zur Arbeit in Vollzeit an anderen Stellen nicht befähigt werden kann.

Der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn beim Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe aufgrund von nicht behandelbaren Änderungen des Gesundheitszustands ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.

 

Vorausgesetzte Rentenversicherungszeit

Sollte ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten, besteht der Anspruch auf Invaliditätsrente unabhängig von der zurückgelegten Rentenversicherungszeit.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, deren teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit und vor dem 65. Lebensjahr aufgetreten ist, vorausgesetzt die Rentenversicherungszeit des Versicherten entspricht mindestens einem Drittel seines Arbeitslebens.

Ein Arbeitsleben entspricht der vollen Anzahl der Jahre ab dem 20. Geburtstag des Versicherten bis zur Entstehung des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Bei Versicherten, die nach dem vollendeten 20. Lebensjahr eine post-sekundäre Ausbildung abgeschlossen haben, wird das Arbeitsleben ab dem vollendeten 23. Lebensjahr, und für Versicherte mit Universitätsabschluss ab dem vollendeten 26. Lebensjahr gerechnet.

Die Zeitdauer des Berufslebens wird um den Zeitraum gekürzt, den der Versicherte:

  • in der freiwilligen militärischen Befähigung oder zur Ableistung des Wehrpflichtdienstes verbracht hat,
  • als arbeitslos bei der zuständigen Arbeitsagentur in den Zeiträumen nach Beendigung der jeweiligen Versicherung bis zur neuen Versicherung gemeldet war

 

Versicherte haben ausnahmsweise Anspruch auf Invaliditätsrente:

  • wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 35. Lebensjahr eingetreten ist und sie ein universitäres Bachelorstudium oder ein Fachstudium (eine nach den früheren Vorschriften erworbene höhere Fachausbildung) abgeschlossen haben, sofern sie bis zum Eintritt des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit eine Versicherungszeit von mindestens zwei Jahren hinterlegt haben. Bei Versicherten, die ein universitäres Bachelor- und Masterstudium oder ein integriertes universitäres Bachelor- und Masterstudium oder ein spezialisiertes Diplomfachstudium (eine nach den früheren Vorschriften erworbene hohe Fachausbildung) abgeschlossen haben, sofern sie bis zum Eintritt des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit eine einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist
  • wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 30. Lebensjahr eingetreten ist, sofern sie eine mindestens einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist.

 

Vorübergehende Invaliditätsrente

Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente haben Arbeitsinvalide, die nach der beruflichen Rehabilitation zwar wieder für andere Tätigkeiten erwerbsfähig waren, aber nach der Rehabilitation langfristig arbeitslos wurden.

Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.

 

 

Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Personen, die nach der beruflichen Rehabilitation und bis zum 58. Lebensjahr für mindestens 5 Jahre arbeitslos waren, und
  • vorausgesetzt, dass sie auf Ansuchen der zuständigen Arbeitsagentur Stellenangebote unverzüglich annehmen bzw. die angebotene Arbeit nicht ablehnen.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitsinvalide, die die berufliche Rehabilitation abgeschlossen haben und danach zwar wieder erwerbstätig waren, aber nachträglich arbeitslos wurden.

Ihr Anspruch auf Invaliditätsrente bei Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union

In der Europäischen Union werden die Mitgliedsstaaten je nach Rechtsvorschriften für Leistungen bei Invalidität in zwei Typen aufgeteilt:

  • Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs A» hier hängt die Höhe der Invaliditätsrente nicht von den Versicherungs- oder Aufenthaltszeiten ab, allerdings wird dem Bezug dieser Rente vorausgesetzt, dass die Person bei Eintritt der Invalidität in diesem Land versichert war.
  • Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs B» hier ist die Höhe der Invaliditätsrente von den Versicherungs- bzw- Aufenthaltszeiten abhängig und wird wie bei der Altersrente berechnet.

Die Invaliditätsrente aus kroatischer Versicherung infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit wird als Rente des „Typs B“ eingestuft.

Bei Beantragung der Invaliditätsrente wird Ihnen die zuständige Einrichtung im Mitgliedsland sämtliche Versicherungs- und Aufenthaltszeiten im anderen EU-/EWR-Land anrechnen, sofern dies für die Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erforderlich ist.

Jeder Mitgliedsstaat setzt eigene Rechtsvorschriften bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads um.

Die Invaliditätsrente wird unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat Sie sich aufhalten, ausgezahlt.

 

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation stellt eine Gruppe von Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und Anstellung von Personen mit Behinderung dar, die zur Befähigung von Arbeitsinvaliden zur Erwerbstätigkeit unter Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit durchgeführt werden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation haben unbedingt Versicherte, bei denen eine Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eingetreten ist, wobei sie die zurückgelegten Versicherungsjahre für die Erlangung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllen müssen. Versicherte, deren Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, sind unabhängig von der Rentenversicherungszeit anspruchsberechtigt.

Die Anstalt für die Begutachtung, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderung (ZOSI) muss die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Versicherten für diejenigen Arbeiten ermitteln, die der Versicherte zuvor nicht geleistet hat.

Versicherte mit anerkanntem Anspruch auf berufliche Rehabilitation werden gemäß jenen Vorschriften rehabilitiert und angestellt, die auch auf Personen mit Behinderung Anwendung finden.

Die Kosten der beruflichen Rehabilitation übernimmt bei Versicherten die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: RV-Anstalt) oder der Staatshaushalt, wobei folgende Kosten umfasst sind: Befähigung bzw. Aus- und Weiterbildung, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (in bestimmten Fällen) und Lohnersatzleistungen.

Arbeitsinvalide haben während der beruflichen Rehabilitation Anspruch auf Lohnfortzahlungen, welche nicht geringer als der niedrigste Monatsbetrag des Bruttogehalts sein können, das dem Arbeitnehmer für die Vollzeitarbeit zusteht und durch Vorschriften über die minimale Gehaltshöhe in der Republik Kroatien festgelegt ist.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren zur Beanspruchung leitet bei erwerbstätigen, bzw. Personen mit Versichertenstatus der Arzt ihrer Wahl in der primären Gesundheitsversorgung ein. Der Arzt erstellt die gesamte medizinische Dokumentation mit vorgeschriebenem Inhalt und Umfang, und schickt sie gemeinsam mit seinem Befund zur Begutachtung der Invalidität an die Anstalt.

Das Verfahren kann auch auf Antrag der Person eingeleitet werden, sofern sie arbeitslos ist bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Versicherten-Status hat. Der Antrag geht an die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Rentenversicherungsanstalt, bzw. beim Wohnsitz im Ausland an jene Geschäftsstelle, wo die Person zuletzt versichert war. In Kroatien ist in diesem Fall für die Entscheidung über den Anspruch die Geschäftsstelle bzw. das Amt der RV-Anstalt zuständig, welcher der Antragsteller zuletzt unterlag.

Der Versicherte hat Anspruch auf Invaliditätsrente ab dem Eintreten des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit, wobei ihm dieser Anspruch auch erst zum späteren Zeitpunkt zustehen kann, je nach gestelltem Antrag und Eintrittsdatum des Verlusts der Erwerbsfähigkeit.

Der Versicherte und Bezieher der Invaliditätsrente unterliegt einer Kontrolluntersuchung innerhalb von 3 Jahren ab Festlegung der Erwerbsminderung, des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Sollte der Bezieher aus ungerechtfertigten Gründen keine Kontrolluntersuchung vornehmen lassen, so wird die Zahlung eingestellt, und diese erfolgt erst wieder ab dem 1. des Folgemonats nach der durchgeführten Kontrolluntersuchung, und maximal rückwirkend für zwölf Monate.

Leistungsempfänger der Invaliditätsrente, die nach der Pensionierung den Status eines Erwerbstätigen oder Selbständigen nicht erworben haben bzw. kein ganzes Versicherungsjahr beweisen können, haben keinen Anspruch auf Altersrente.

Also die Tatsache, dass Leistungsempfänger der Invaliditätsrente aufgrund der Berufsunfähigkeit bzw. des teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit das Alter für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente vollendet haben, gilt nicht als Grundlage für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente.

Alle Leistungsempfänger der Invaliditätsrente aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit gemäß dem Rentenversicherungsgesetz, sowie Invaliditätsrentnenr bei allgemeiner Erwerbsunfähigkeit gemäß allgemeiner Vorschriften werden zum Eintrittstag des Rentenalters von Amts wegen in die Altersrente mit gleichem Betrag überführt. Diese Rentner müssen keine Bedingungen für die Überführung in die Altersrente erfüllen, sondern lediglich das erforderliche Rentenalter erreichen. Die Altersrente wird in gleichem Betrag, wie die Invaliditätsrente zum Tag der Überführung, festgelegt.

Eine Erwerbsminderung liegt bei jenem Versicherten vor, der aufgrund dauerhafter Veränderung in der Krankenversicherung nicht mehr erwerbsfähig für Tätigkeiten aus seinem Beruf ist, noch nicht einmal für 3,5 Stunden täglich.  Sollte eine Erwerbsminderung von „mehr als die Hälfte“ im Vergleich zum gesunden Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation festgestellt werden, wird zunächst beurteilt, ob der Versicherte eine Resterwerbsfähigkeit hat, bzw. ob er in Anbetracht seines Alters (jünger als 55 Jahre), seiner gesundheitlichen Verfassung sowie seines Ausbildungsstandes und durch berufliche Rehabilitation für andere Tätigkeiten in Vollzeit befähigt werden könne.

Arbeitsinvalide mit Anspruch auf berufliche Rehabilitation wegen Unfälle außerhalb der Arbeit oder Krankheiten, haben ab dem Eintrittstag der Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit und bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation, sowie ab Beendigung der beruflichen Rehabilitation und bis zur Anstellung an entsprechender Arbeitsstelle einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund beruflicher Rehabilitation in Höhe der Invaliditätsrente infolge eines teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit.

Während der beruflichen Rehabilitation haben sie einen Lohnfortzahlungsanspruch wegen beruflicher Rehabilitation in Höhe der Invaliditätsrente infolge eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit.

Bei Arbeitsinvaliden mit Anspruch auf berufliche Rehabilitation wegen Unfälle außerhalb der Arbeit oder Krankheiten können Lohnersatzleistungen während der beruflichen Rehabilitation nicht geringer als der niedrigste Monatsbetrag des Bruttogehalts sein, das dem Arbeitnehmer für die Vollzeitarbeit zusteht und durch Vorschriften über die minimale Gehaltshöhe festgelegt ist.

Arbeitsinvaliden mit Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgrund Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten haben ab dem Eintrittstag der Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit und bis zum Beginn der beruflichen Rehabilitation, während der Rehabilitation sowie ab der Beendigung der beruflichen Rehabilitation und bis zur Anstellung an entsprechender Arbeitsstelle einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund beruflicher Rehabilitation in Höhe der Invaliditätsrente infolge eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit für 40 Jahre der Versicherungszeit.

Bei Arbeitsinvaliden mit Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgrund Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können Lohnersatzleistungen während der beruflichen Rehabilitation nicht geringer als der niedrigste Monatsbetrag des Bruttogehalts sein, das dem Arbeitnehmer für die Vollzeitarbeit zusteht und durch Vorschriften über die minimale Gehaltshöhe festgelegt ist.

Arbeitsinvalide haben Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund der beruflichen Rehabilitation und während der nachträglichen Behandlung bzw. medizinischen Rehabilitation, zu welcher sie während der beruflichen Rehabilitation wegen Krankheiten oder anderer Ursachen überwiesen wurden und aufgrund welcher sie gemäß den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung vorübergehend arbeitsverhindert sind, sowie während der Eingewöhnungszeit auf der Arbeit.

Der teilweise Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Erwerbsminderung aufweist, jedoch er in Bezug auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und Fähigkeit mindestens 70% der Arbeitszeit „angepasste Arbeiten“ derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe erledigen kann, welche seinen bisherigen Arbeiten entsprechen, er aber mit der beruflichen Rehabilitation zur Arbeit in Vollzeit an anderen Stellen nicht befähigt werden kann.

Der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn beim Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Versicherten derselben oder einer ähnlichen Ausbildungsstufe aufgrund von nicht behandelbaren Änderungen des Gesundheitszustands ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

Leistungsempfänger der Invaliditätsrente entweder aufgrund der Berufsunfähigkeit oder aufgrund allgemeiner Arbeitsunfähigkeit haben keinen Anspruch auf Altersrente, sofern sie kein ganzes Versicherungsjahr nach Erlangung der Invaliditätsrente beweisen können.

Also die Vollendung des Alters für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente seitens Leistungsempfänger der Invaliditätsrente aufgrund der Berufsunfähigkeit gilt nicht als Grundlage für die Erlangung des Anspruchs auf Altersrente. Sollte aber der Leistungsempfänger der Invaliditätsrente aufgrund der Berufsunfähigkeit eine Anstellung finden (also als Versicherter) und die Bedingungen für die Altersrente erfüllen, kann er diese geltend machen.

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