INVALIDITÄTSRENTE

Für die Inanspruchnahme der Invaliditätsrente müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit,
  • Rentenversicherungszeit

Der teilweise oder vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit kann aufgrund von Krankheiten, Unfällen außerhalb der Arbeit, Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten.

Teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt dann vor, wenn der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund von Krankheit, Verletzung außerhalb der Arbeit, Verletzung bei der Arbeit oder Berufskrankheit dauerhaft verändert wird und diese Veränderungen nicht durch Behandlungen beseitigt werden können und aufgrund derer ihre Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu einer gesunden versicherten Person mit gleichem oder ähnlichem Bildungsniveau um mehr als die Hälfte zurückgegangen ist, sie jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustands, Alters, Ausbildung und Kompetenzen nicht durch berufliche Rehabilitation zur Ausübung von anderen Berufen in Vollzeit befähigt werden kann, aber mindestens 70% der Arbeitszeit in angepassten Berufen mit gleichem oder ähnlichem Bildungsniveau arbeiten kann, die ihren früheren Berufen entsprechen.

Vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn bei dem Versicherten aufgrund dauerhafter Gesundheitsveränderungen ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit, ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit, eintritt.

Arbeitsinvalide sind Versicherte, die aufgrund einer Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit oder eines teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf Invaliditätsrente oder berufliche Rehabilitation erhalten haben.

Vorausgesetzte Rentenversicherungszeit

Sollte ein teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auftreten, besteht der Anspruch auf Invaliditätsrente unabhängig von der zurückgelegten Rentenversicherungszeit.

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, deren teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit und vor dem 65. Lebensjahr aufgetreten ist, vorausgesetzt die Rentenversicherungszeit des Versicherten entspricht mindestens einem Drittel seines Arbeitslebens.

Ein Berufsleben entspricht der vollen Anzahl der Jahre ab dem 20. Lebensjahr des Versicherten bis zum Eintritt des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Bei Versicherten, die nach dem 20. Lebensjahr ein universitäres oder berufsbegleitendes Bachelorstudium oder ein berufsbegleitendes Kurzzeitstudium absolviert haben, wird das Berufsleben ab dem vollendeten 23. Lebensjahr und bei Versicherten, die ein universitäres oder berufsbegleitendes Masterstudium oder ein universitäres integriertes Bachelor- und Masterstudium absolviert haben, ab dem vollendeten 26. Lebensjahr gerechnet.

Die Dauer des Berufslebens verkürzt sich um den Zeitraum, in dem der Versicherte:

  • an einer freiwilligen militärischen Befähigung teilgenommen oder den Wehrpflichtdienst geleistet hat,
  • bei der zuständigen Arbeitsagentur vor Eintritt der geminderten Erwerbsunfähigkeit oder des Verlustes der Erwerbsfähigkeit arbeitslos gemeldet war.

Ausnahmsweise wird der Anspruch auf Invaliditätsrente einem Versicherten anerkannt, bei dem:

  • vor Vollendung des 35. Lebensjahres ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, wenn er bis zum Zeitpunkt des Eintritts des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit mindestens zwei ruhegehaltsfähige Dienstjahre zurückgelegt hat und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungsdauer oder innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der Versicherung eingetreten ist,
  • wenn der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vor dem 30. Lebensjahr eingetreten ist, sofern sie eine mindestens einjährige Versicherungszeit hinterlegt haben und der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Versicherungszeit oder binnen einem Jahr nach Versicherungsende eingetreten ist.

Vorübergehende Invaliditätsrente

Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente können Arbeitsinvalide erlangen, die durch eine berufliche Rehabilitation zwar wieder für andere Tätigkeiten befähigt wurden, aber nach der Rehabilitation langfristig arbeitslos wurden, wenn ihm keine entsprechende Arbeit, für die er sich bei der Rehabilitation befähigt hat, sichergestellt wurde. Der Anspruch auf diese Rente kann geltend gemacht werden, wenn die Arbeitslosigkeit mindestens 5 Jahre nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation anhielt und bis zur Vollendung des 58. Lebensjahres.

Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitsinvalide, die die berufliche Rehabilitation abgeschlossen haben und danach zwar wieder erwerbstätig waren, aber nachträglich arbeitslos wurden.

Ihr Anspruch auf Invaliditätsrente bei Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union

In der Europäischen Union werden die Mitgliedsstaaten je nach Rechtsvorschriften für Leistungen bei Invalidität in zwei Typen aufgeteilt:

  • Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs A» hier hängt die Höhe der Invaliditätsrente nicht von den Versicherungs- oder Aufenthaltszeiten ab, allerdings wird dem Bezug dieser Rente vorausgesetzt, dass die Person bei Eintritt der Invalidität in diesem Land versichert war.
  • Länder mit Rechtsvorschriften des «Typs B» hier ist die Höhe der Invaliditätsrente von den Versicherungs- bzw- Aufenthaltszeiten abhängig und wird wie bei der Altersrente berechnet.

Die Invaliditätsrente aus kroatischer Versicherung infolge von Krankheiten und Unfällen außerhalb der Arbeit wird als Rente des „Typs B“ eingestuft.

Bei Beantragung der Invaliditätsrente wird Ihnen die zuständige Einrichtung im Mitgliedsland sämtliche Versicherungs- und Aufenthaltszeiten im anderen EU-/EWR-Land anrechnen, sofern dies für die Anerkennung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erforderlich ist.

Jeder Mitgliedsstaat setzt eigene Rechtsvorschriften bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads um.

Die Invaliditätsrente wird unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat Sie sich aufhalten, ausgezahlt.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation stellt eine Gruppe von Maßnahmen und Aktivitäten gemäß den Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und Anstellung von Personen mit Behinderung dar, die zur Befähigung von Arbeitsinvaliden zur Erwerbstätigkeit unter Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit durchgeführt werden.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation haben unbedingt Versicherte, bei denen eine Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres eingetreten ist, wobei sie die zurückgelegten Versicherungsjahre für die Erlangung des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllen müssen. Versicherte, deren Erwerbsminderung mit einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen ist, sind unabhängig von der Rentenversicherungszeit anspruchsberechtigt.

Die Anstalt für die Begutachtung, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderung (ZOSI) muss die verbleibende Erwerbsfähigkeit des Versicherten für diejenigen Arbeiten ermitteln, die der Versicherte zuvor nicht geleistet hat.

Die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen wird vom Zentrum für berufliche Rehabilitation durchgeführt und nach Abschluss der Rehabilitation vermittelt das kroatische Arbeitsamt bei der Anstellung dieser Personen.

Versicherte mit anerkanntem Anspruch auf berufliche Rehabilitation werden gemäß jenen Vorschriften rehabilitiert und angestellt, die auch auf Personen mit Behinderung Anwendung finden.

Die Kosten der beruflichen Rehabilitation übernimmt bei Versicherten die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: RV-Anstalt) oder der Staatshaushalt, wobei folgende Kosten umfasst sind: Befähigung bzw. Aus- und Weiterbildung, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten (in bestimmten Fällen) und Lohnersatzleistungen.

Arbeitsinvalide haben während der beruflichen Rehabilitation Anspruch auf Lohnfortzahlungen, welche nicht geringer als der niedrigste Monatsbetrag des Bruttogehalts sein können, das dem Arbeitnehmer für die Vollzeitarbeit zusteht und durch Vorschriften über die minimale Gehaltshöhe in der Republik Kroatien festgelegt ist.

Nachprüfungen

Im Rahmen der Überwachung und Kontrolle kann das für das Rentensystem zuständige Ministerium von Amts wegen einer außerordentlichen Nachprüfung für die Ansprüche durchführen, die auf Grundlage der verminderten Erwerbsfähigkeit mit verbleibender Arbeitsfähigkeit, des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit bestimmt werden. Bei der außerordentlichen Nachprüfung ist festzustellen, ob der dem rechtskräftigen Beschluss über den Anspruch zugrundeliegende Beschluss und Gutachten rechtmäßig und richtig ist. Sollte sich der Leistungsempfänger aus einem ungerechtfertigten Grund der außerordentlichen Prüfung nicht unterziehen, so wird die Auszahlung der Leistungen ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Erlass des Beschlusses über die Aussetzung der Zahlung ausgesetzt.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren zur Beanspruchung leitet bei erwerbstätigen, bzw. Personen mit Versichertenstatus der Arzt ihrer Wahl in der primären Gesundheitsversorgung ein. Der Arzt erstellt die gesamte medizinische Dokumentation mit vorgeschriebenem Inhalt und Umfang, und schickt sie gemeinsam mit seinem Befund zur Begutachtung der Invalidität an die Anstalt.

Das Verfahren kann auch auf Antrag der Person eingeleitet werden, sofern sie arbeitslos ist bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Versicherten-Status hat. Der Antrag geht an die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Rentenversicherungsanstalt, bzw. beim Wohnsitz im Ausland an jene Geschäftsstelle, wo die Person zuletzt versichert war. In Kroatien ist in diesem Fall für die Entscheidung über den Anspruch die Geschäftsstelle bzw. das Amt der RV-Anstalt zuständig, welcher der Antragsteller zuletzt unterlag.

Der Versicherte hat Anspruch auf Invaliditätsrente ab dem Eintreten des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit, wobei ihm dieser Anspruch auch erst zum späteren Zeitpunkt zustehen kann, je nach gestelltem Antrag und Eintrittsdatum des Verlusts der Erwerbsfähigkeit.

Ein Empfänger der Invalidenrente wegen teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit, der nach Geltendmachung dieses Rechts mindestens ein ruhegehaltsfähiges Dienstjahr aufgrund der Weiterbeschäftigung entsprechend der verbleibenden verminderten Erwerbsfähigkeit zurückgelegt hat oder nachträglich eine Versicherung abgeschlossen hat, kann den Anspruch auf Altersrente bei Erfüllung der sonstigen vorgeschriebenen Voraussetzungen geltend machen.

Die Tatsache, dass ein Empfänger der Invalidenrente wegen teilweisen Verlustes der Erwerbsfähigkeit (Berufsunfähigkeit) die Altersgrenze für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente erreicht hat, ist jedoch keine Grundlage für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente.

Bei Empfängern der Invalidenrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit bzw. wegen allgemeiner Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die eine Rente nach den allgemeinen Vorschriften erworben haben, wird dieses Recht von Amts wegen in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfänger dieser Renten die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente erfüllen, sondern nur, dass sie das Alter erreichen, um in eine Altersrente umgewandelt zu werden. Die Höhe der Altersrente wird in der Höhe festgesetzt, in der die Invalidenrente am Tag der Umwandlung festgesetzt war.

Eine verminderte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund von Krankheit, Verletzung außerhalb der Arbeit, Arbeitsverletzung oder Berufskrankheit, die nicht durch Behandlung beseitigt werden können, dauerhaft ändert, wodurch sich die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu einer gesunden versicherten Person mit gleichem oder ähnlichem Bildungsniveau um mehr als die Hälfte verringert hat.

Teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund von Krankheit, Verletzung außerhalb der Arbeit, Arbeitsverletzung oder Berufskrankheit, die durch eine Behandlung nicht beseitigt werden können, dauerhaft ändert, wodurch sich die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu einer gesunden versicherten Person mit gleichem oder ähnlichem Bildungsniveau um mehr als die Hälfte verringert hat und sie aufgrund des Gesundheitszustands, Alters, ihrer Ausbildung und Kompetenzen nicht für eine Vollzeitarbeit an anderen Tätigkeiten beruflich rehabilitiert werden, sie aber mindestens 70% der Arbeitszeit in angepassten Berufen mit gleichem oder ähnlichem Bildungsniveau arbeiten kann, die ihren früheren Tätigkeiten entsprechen.

Vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn bei dem Versicherten aufgrund dauerhafter Veränderungen des Gesundheitszustands ohne verbleibende Erwerbsfähigkeit ein dauerhafter Verlust der Erwerbsfähigkeit eintritt.

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