Angestellte und selbstständige Elternteile
Arbeitnehmerinnen und selbstständige Schwangere haben 28 Tage bzw. frühestens 45 Tage (bei Komplikationen in der Schwangerschaft) vor dem errechneten Geburtstermin bis 70 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Diesen obligatorischen Mutterschaftsurlaub nimmt gewöhnlich die Mutter, kann allerdings unter außergewöhnlichen Umständen (etwa bei Tod der Mutter) auch vom Vater genommen werden.
Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub dauert bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Mutter jedoch auch wieder ihre Arbeit aufnehmen und den Urlaubsanspruch auf den Vater übertragen.
- Das Mutterschaftsgeld für angestellte oder selbstständige Mütter, die die erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt haben, beträgt 100 % ihrer Einkommensgrundlage, die gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird. Sollte die Versicherungszeit nicht zurückgelegt sein, beträgt die Geldleistung 70% der Berechnungsgrundlage (HRK 2.328,20).
Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose
Diese Elternteile haben bis zum 6. Lebensmonat des Kindes einen Anspruch auf Beurlaubung.
Personen außerhalb des Arbeitsmarktes
Diese Elternteile haben Anspruch auf Mutterschaftsfürsorge in der gleichen Dauer.
- Die finanzielle Unterstützung für die Mutterschaftsfürsorge und Beurlaubung der Mutter beträgt HRK 2.328,20 monatlich.