MUTTERSCHAFTSGELD

Angestellte und selbstständige Elternteile

 

Arbeitnehmerinnen und selbstständige Schwangere haben 28 Tage bzw. frühestens 45 Tage (bei Komplikationen in der Schwangerschaft) vor dem errechneten Geburtstermin bis 70 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. Diesen obligatorischen Mutterschaftsurlaub nimmt gewöhnlich die Mutter, kann allerdings unter außergewöhnlichen Umständen (etwa bei Tod der Mutter) auch vom Vater genommen werden.

 

Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub dauert bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Mutter jedoch auch wieder ihre Arbeit aufnehmen und den Urlaubsanspruch auf den Vater übertragen.

 

  • Das Mutterschaftsgeld für angestellte oder selbstständige Mütter, die die erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt haben, beträgt 100 % ihrer Einkommensgrundlage, die gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird. Sollte die Versicherungszeit nicht zurückgelegt sein, beträgt die Geldleistung 70% der Berechnungsgrundlage (HRK 2.328,20).

 

Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose

Diese Elternteile haben bis zum 6. Lebensmonat des Kindes einen Anspruch auf Beurlaubung.

 

Personen außerhalb des Arbeitsmarktes

Diese Elternteile haben Anspruch auf Mutterschaftsfürsorge in der gleichen Dauer.

  • Die finanzielle Unterstützung für die Mutterschaftsfürsorge und Beurlaubung der Mutter beträgt HRK 2.328,20 monatlich.

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Wenn Sie als Angestellter oder Selbstständiger Lohnersatzleistungen während des Mutterschaftsurlaubs iHv. 100% der Gehaltsberechnungsgrundlage beziehen möchten, müssen Sie eine Versicherungszeit von mindestens 9 aufeinander folgenden Monaten, bzw. bei Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit, von mindestens 12 Monaten in den letzten zwei Jahren zurückgelegt haben. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, haben Sie Anspruch auf eine niedrigere Geldleistung.

Die Versicherungszeit ist der Zeitraum, in dem auf der Grundlage einer unselbstständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge gezahlt werden, und nach Beendigung dieser Tätigkeit Lohnfortzahlungen gemäß den Vorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen werden.

Wenn Sie andere Einkünfte beziehen oder Landwirt außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems sind, müssen Sie einen ununterbrochenen Wohnsitz oder Daueraufenthalt als Ausländer in Kroatien von min. 3 Jahren aufweisen können.

Bei arbeitslosen Elternteilen muss ein entsprechender Eintrag beim kroatischen Arbeitsamt mit vorgeschriebener Dauer bestehen.

Wenn Sie ein Elternteil außerhalb des Arbeitssystems sind, müssen Sie einen ununterbrochenen Wohnsitz oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung als Ausländer in Kroatien von min. 5 Jahren aufweisen können.

Sämtliche Kategorien müssen bei der HZZO pflichtversichert sein.

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