Familienangehörige eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, falls die Person, von der sich der Anspruch ableitet (die verstorbene Person), eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- sie mindestens 5 Versicherungsjahre oder eine Rentenversicherungszeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt hat oder
- sie die Bedingung der Wartezeit für das Erreichen des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllt oder
- sie Empfänger der Altersrente, der Rente für langjährig Versicherte, der vorzeitigen Altersrente, der vorzeitigen Altersrente wegen Insolvenz des Arbeitgebers, der Invaliditätsrente wegen teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder der vorübergehenden Invaliditätsrente war oder
- er sich in der beruflichen Rehabilitation befand.
Wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben die Familienmitglieder unabhängig von der Dauer der Rentenversicherungszeit Anspruch auf Familienrente.
Keinen Anspruch auf Familienrente haben Familienmitglieder, die den Tod des Versicherten bzw. des Rentenempfängers absichtlich herbeigeführt haben und für diese Straftat rechtswirksam zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden, sowie Familienangehörige des verstorbenen Versicherten, des Versicherten oder des Rentenempfängers, der sich absichtlich erwerbsunfähig zwecks Geltendmachung des Anspruchs auf Familienrente gemacht hat.
Der Ehegatte hat Anspruch auf Familienrente:
- wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 50. Lebensjahr erreicht haben oder
- sofern sie jünger als 50 Jahre sind und bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit / die Erwerbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten eingetreten ist oder
- wenn nach dem Tod des Ehepartners ein oder mehrere Kinder, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben, zurückbleiben und der überlebende Ehegatte die elterlichen Pflichten gegenüber diesen Kindern wahrnimmt. Tritt während der Dauer des Rechts auf dieser Grundlage ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit ein, bleibt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestehen.
Hat der Ehegatte bis zum Tod des Ehepartners nicht das 50. Lebensjahr, jedoch da 45. Lebensjahr vollendet, hat er mit Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Einem Ehegatten, der während der Dauer des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung das 50. Lebensjahr vollendet hat, steht dieser Anspruch dauerhaft zu, während er im Falle, dass dieses Recht vor Vollendung des 50. Lebensjahr, aber nach dem 45. Lebensjahr erlischt, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wiedererlangen kann, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet.
Witwen haben auch dann Anspruch auf Familienrente, wenn das Kind des Versicherten erst nach seinem Tod geboren wurde. In diesem Fall ist die Witwe ab dem Todesdatum des Versicherten anspruchsberechtigt.
Ein außerehelicher Lebenspartner und ein ehemaliger unterhaltsberechtigter außerehelicher Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn sie bis zum Tod der versicherten Person mindestens drei Jahre lang mit ihr oder mit dem Rentenleistungsempfänger in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder aber für einen kürzeren Zeitraum, wenn ein gemeinsames Kind in der außerehelichen Gemeinschaft geboren wurde.
Der Status der außerehelichen Gemeinschaft wird in besonderen Außerstreitverfahren festgestellt, das zwecks Erwerbes des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eingeleitet wird.
Ein geschiedener Ehegatte hat Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn ihm der Anspruch auf Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt wurde.
Familienangehörige des verstorbenen formellen Lebenspartners können den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung unter den gleichen Bedingungen ausüben, während die eines informellen Lebenspartners die Ansprüche geltend machen können, wenn diese Gemeinschaft bis zu seinem Tod mindestens drei Jahre gedauert hat und von Anfang an, die für die Gültigkeit der Lebenspartnerschaft vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat.
Der Status einer informellen Lebenspartnerschaft wird in einem besonderen Außerstreitverfahren festgestellt, das eingeleitet wird, um das Bestehen einer informellen Lebenspartnerschaft zwecks Erwerbes des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung festzustellen.
Ein Kind erlangt Anspruch auf Familienrente:
- sofern es im Zeitpunkt des Todes des Elternteils jünger als 15 Jahre ist und danach in Zeiten der Arbeitslosigkeit, jedoch längstens bis zu seinem 18. Lebensjahr
- sofern während des Bezugs der Familienrente ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit aufgetreten ist, ist es so lange anspruchsberechtigt, bis dieser Verlust andauert
- sofern der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit nach dem Anspruchsberechtigungsalter des Kindes und vor dem Tod des Versicherten oder Leistungsempfängers eingetreten ist, wenn es vom Verstorbenen bis zu seinem Tod unterhalten wurde
- sofern es sich zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten in regulärer Schulausbildung befindet oder eine solche Schulausbildung nach dem Tod des Versicherten beginnt, spätestens jedoch bis zu seinem 26. Lebensjahres.
Anspruchsberechtigt sind alle Kinder bis zur Beendigung der regulären Schulausbildung und höchstens bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Sollte das Kind die reguläre Schulausbildung krankheitsbedingt unterbrechen, ist es auch während der Krankheit bis zu seinem 26. Lebensjahr und – sofern es die reguläre Schulausbildung bis zum 26. Lebensjahr fortsetzt – auch während der darauffolgenden Zeit entsprechen der Dauer der krankheitsbedingten Unterbrechung der regulären Schulausbildung anspruchsberechtigt.
Ein Kind mit dem Status einer Person mit Behinderung und Resterwerbsfähigkeit hat nach dem Tod des Elternteils Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und verliert diesen Anspruch auch bei Erwerbstätigkeit nicht, allerdings wird die Rentenauszahlung während der Versicherungsdauer eingestellt, wenn es für länger als die Hälfte der Vollzeitarbeit beschäftigt, wird bzw. eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt.
Auch ein Kind, bei dem während der Dauer des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit eintritt, behält diesen Anspruch, solange der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit vorliegt und verliert diesen Anspruch auch nicht durch Beschäftigung, jedoch wird ihm die Auszahlung der Rente während der Versicherungszeit ausgesetzt, wenn es für 3,5 Stunden am Tag oder länger sowie an rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten beschäftigt wird.
Elternteile – Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter, Lebenspartner des Elternteils und Adoptivelternteil des Versicherten, die der Versicherte bzw. Leistungsempfänger bis zu seinem Tod unterhalten hat, haben Anspruch auf eine Familienrente, falls:
- sie zum Todeszeitpunkt vom Versicherten bzw. Leistungsempfänger das 60. Lebensjahr erreicht haben oder
- sie unter 60 Jahre alt und bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten bzw. Leistungsempfängers erwerbsunfähig geworden sind, und zwar so lange bis diese Erwerbsunfähigkeit anhält.
Durch die Eheschließung bzw. beim Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft / einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch auf Familienrente für:
- Witwen / Witwer / uneheliche Partner / Lebensgefährte / nicht eingetragene Lebenspartner unter 50 Jahren, es sei denn, sie sind aufgrund eines vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt
- Kinder des Versicherten, ein Kind, bei dem der Versicherte das Sorgerecht als Partner ausübte, Geschwister und andere elternlose Kinder, ausgenommen Kinder, die aufgrund eines vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit, einer regulären Schulausbildung und ihres Invaliditätsstatus mit einer nach Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und Anstellung von Personen mit Behinderung festgelegten Resterwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt sind
Ab dem 1. Januar 2023 dürfen Witwen/Witwer einen Teil der Hinterbliebenenversorgung neben ihrer persönlichen Rente (Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente) nutzen.
Die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Teils der Familienrente sind wie folgt:
– die Witwe/der Witwer ist der einzige Begünstigte der Familienrente
– er/sie wurde 65 Jahre alt
– seine/ihre Gesamtrente aus der Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien übersteigt nicht die Höhe von 80 aktuellen Rentenwerten (ARW).
Eine Witwe/ein Witwer, die/der nicht der einzige Empfänger der Familienrente ist, kann auch einen Teil der Familienrente in Anspruch nehmen, wenn andere Familienmitglied aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit oder als Kind mit dem Status eines Behinderten Anspruch darauf haben.
Die Höhe eines Teils der Familienrente wird auf 27 % der Familienrente für ein Familienmitglied festgesetzt. Der niedrigste Betrag wird in Höhe von drei aktuellen Rentenwerten (aber nicht mehr als 50 % der fälligen Familienrente) bestimmt, und der höchste Betrag eines Teils der Familienrente, wenn die Summe der Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Invaliditätsrente und des Teils der Familienrente mehr als 80 ARW beträgt, wird in Höhe der Differenz bis zu 80 ARW gezahlt.
Die entsprechende Inanspruchnahme eines Teils der Hinterbliebenenversorgung steht auch einem außerehelichen Lebensgefährten, einem geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehepartner, einem ehemaligen unterhaltsberechtigten außerehelichen Lebensgefährten, einem Lebenspartner, einem ehemaligen unterhaltsberechtigten Lebenspartner, einem informellen Lebenspartner und einem ehemaligen informellen Lebenspartner mit Unterhaltsanspruch zu.
Ihr Anspruch auf Familienrente beim Aufenthalt in der Europäischen Union
Die Vorschriften der Europäischen Union für die Altersrente beziehen sich auch auf die Familienrente.
Die Familienrente wird ungeachtet dessen ausgezahlt, in welchem EU-Land der/die Hinterbliebene seinen/ihren Wohnsitz hat.