ANSPRUCH AUF FAMILIENRENTE

Die Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Familienrente, sofern:

  • der verstorbene Versicherte mindestens 5 Versicherungsjahre oder eine Rentenversicherungszeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt hat, oder
  • sie die Bedingung der Wartezeit für das Erreichen des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllt oder
  • er Empfänger einer Altersrente, einer vorzeitigen Altersrente oder einer Invaliditätsrente war, oder
  • er sich in der beruflichen Rehabilitation befand.

Wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben die Familienmitglieder unabhängig von der Dauer der Rentenversicherungszeit Anspruch auf Familienrente.

 Keinen Anspruch auf Familienrente haben Familienmitglieder, die den Tod des Versicherten bzw. des Rentenempfängers absichtlich herbeigeführt haben und für diese Straftat rechtswirksam zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden, sowie Familienangehörige des verstorbenen Versicherten, des Versicherten oder des Rentenempfängers, der sich absichtlich erwerbsunfähig zwecks Geltendmachung des Anspruchs auf Familienrente gemacht hat.

 

Witwen / Witwer / uneheliche Partner / Lebensgefährte / nicht eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Familienrente:

  • wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das 50. Lebensjahr erreicht haben oder
  • sofern sie jünger als 50 Jahre sind und bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist oder der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit / die Erwerbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten eingetreten ist oder
  • wenn nach dem Tod des Ehegatten ein Kind oder mehrere Kinder verblieben ist/sind, das/die Anspruch auf Familienrente hat/haben, und die Witwe / der Witwer oder der uneheliche Partner ihren/seinen elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern nachkommen. Sollte der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Dauer dieses Rechtes eintreten, behalten sie den Anspruch auf Familienrente, solange diese Erwerbsunfähigkeit anhält.

 

Falls Sie jedoch zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht das 50. sondern das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie mit vollendetem 50. Lebensjahr anspruchsberechtigt für die Familienrente.

Witwen/Witwer/uneheliche Partner / Lebensgefährte / nicht eingetragene Lebenspartner, die während des Bezugs der Familienrente das 50. Lebensjahr vollendet haben, behalten diesen Anspruch dauerhaft, und jene, deren Anspruch auf Familienrente vor ihrem 50. aber nach ihrem 45. Lebensjahr erloschen ist, sind ab vollendetem 50. Lebensjahr wieder anspruchsberechtigt.

Witwen haben auch dann Anspruch auf Familienrente, wenn das Kind des Versicherten erst nach seinem Tod geboren wurde. In diesem Fall ist die Witwe ab dem Todesdatum des Versicherten anspruchsberechtigt.

Nichteheliche Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, sofern die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes bestand und für mindestens drei Jahre bis zum Tod des Versicherten oder Rentenbeziehers anhielt.

Der Status der außerehelichen Lebensgemeinschaft wird im Außerstreitverfahren festgelegt.

Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen gerichtlich ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde.

Familienmitglieder von eingetragenen und nicht eingetragenen Lebenspartnern können Ansprüche auf Familienrente gemäß dem Gesetz über die Rentenversicherung unter denselben Bedingungen geltend machen, sofern diese Lebensgemeinschaft zum 5. August 2014 oder später bestand und vorausgesetzt, dass diese mindestens drei Jahre dauerte.

Der Status der nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft wird im Außerstreitverfahren festgelegt.

 

Ein Kind erlangt Anspruch auf Familienrente:

  • sofern es zum Todeszeitpunkt des Elternteils unter 15 ist bzw. bei Arbeitslosigkeit unter 18 ist,
  • sofern während des Bezugs der Familienrente ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit aufgetreten ist, ist es so lange anspruchsberechtigt, bis dieser Verlust andauert
  • sofern der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit nach dem Anspruchsberechtigungsalter des Kindes und vor dem Tod des Versicherten oder Leistungsempfängers eingetreten ist, wenn es vom Verstorbenen bis zu seinem Tod unterhalten wurde
  • sofern sich das Kind zum Todeszeitpunkt in der regulären Schulausbildung befindet oder eine solche Schulausbildung nach dem Tod des Versicherten aufnimmt.

Anspruchsberechtigt sind alle Kinder bis zur Beendigung der regulären Schulausbildung und höchstens bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Sollte das Kind die reguläre Schulausbildung krankheitsbedingt unterbrechen, ist es auch während der Krankheit bis zu seinem 26. Lebensjahr und – sofern es die reguläre Schulausbildung bis zum 26. Lebensjahr fortsetzt – auch während der darauffolgenden Zeit entsprechen der Dauer der krankheitsbedingten Unterbrechung der regulären Schulausbildung anspruchsberechtigt.

Ein Kind mit dem Status einer Person mit Behinderung und Resterwerbsfähigkeit hat nach dem Tod des Elternteils Anspruch auf Familienrente, und verliert diesen Anspruch auch bei Erwerbstätigkeit nicht, allerdings wird die Rentenauszahlung während der Versicherungsdauer eingestellt.

Wenn ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit beim Kind während des Leistungsbezugs auftritt, ist es so lange anspruchsberechtigt, bis der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit anhält, und verliert diesen Anspruch auch bei Erwerbstätigkeit nicht, allerdings wird die Rentenauszahlung während der Versicherungsdauer eingestellt.

 

Elternteile – Vater, Mutter, Stiefvater, Stiefmutter, Lebenspartner des Elternteils und Adoptivelternteil des Versicherten, die der Versicherte bzw. Leistungsempfänger bis zu seinem Tod unterhalten hat, haben Anspruch auf eine Familienrente, falls:

  • sie zum Todeszeitpunkt vom Versicherten bzw. Leistungsempfänger das 60. Lebensjahr erreicht haben oder
  • sie unter 60 Jahre alt und bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten bzw. Leistungsempfängers erwerbsunfähig geworden sind, und zwar so lange bis diese Erwerbsunfähigkeit anhält.

 

Durch die Eheschließung bzw. beim Bestehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft / einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch auf Familienrente für:

  • Witwen / Witwer / uneheliche Partner / Lebensgefährte / nicht eingetragene Lebenspartner unter 50 Jahren, es sei denn, sie sind aufgrund eines vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt
  • Kinder des Versicherten, ein Kind, bei dem der Versicherte das Sorgerecht als Partner ausübte, Geschwister und andere elternlose Kinder, ausgenommen Kinder, die aufgrund eines vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit, einer regulären Schulausbildung und ihres Invaliditätsstatus mit einer nach Vorschriften über die berufliche Rehabilitation und Anstellung von Personen mit Behinderung festgelegten Resterwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt sind

 

Das Gesetz zur Änderung des Rentenversicherungsgesetzes vom 1. Januar 2023 ermöglichte es einer Witwe/einem Witwer, einen Teil der Familienrente zusätzlich zu einer persönlichen Pension (Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Invaliditätsrente) in Anspruch zu nehmen.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Teils der Familienrente sind wie folgt:

– die Witwe/der Witwer ist der einzige Begünstigte der Familienrente

– er/sie wurde 65 Jahre alt

– seine/ihre Gesamtrente aus der Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien übersteigt nicht die Höhe von 80 aktuellen Rentenwerten (ARW).

Eine Witwe/ein Witwer, die/der nicht der einzige Empfänger der Familienrente ist, kann auch einen Teil der Familienrente in Anspruch nehmen, wenn andere Familienmitglied aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit oder als Kind mit dem Status eines Behinderten Anspruch darauf haben.

Die Höhe eines Teils der Familienrente wird auf 27 % der Familienrente für ein Familienmitglied festgesetzt. Der niedrigste Betrag wird in Höhe von drei aktuellen Rentenwerten (aber nicht mehr als 50 % der fälligen Familienrente) bestimmt, und der höchste Betrag eines Teils der Familienrente, wenn die Summe der Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Invaliditätsrente und des Teils der Familienrente mehr als 80 ARW beträgt, wird in Höhe der Differenz bis zu 80 ARW gezahlt.

 

Ihr Anspruch auf Familienrente beim Aufenthalt in der Europäischen Union

Die Vorschriften der Europäischen Union für die Altersrente beziehen sich auch auf die Familienrente.

Die Familienrente wird ungeachtet dessen ausgezahlt, in welchem EU-Land der/die Hinterbliebene seinen/ihren Wohnsitz hat.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Ein Familienmitglied hat Anspruch auf Familienrente ab dem Tag, an dem die Bedingungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind, bzw. ab dem Todesdatum des Versicherten. Im Todesfall des Rentenbeziehers oder des Leistungsempfängers der beruflichen Rehabilitation kann der Anspruch auf Familienrente frühestens am ersten Tag des Folgemonats nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend gemacht werden.

Sollte der Antrag nach Ablauf der 6-monatigen Frist ab der Erfüllung der Bedingungen bzw. dem Tod des Versicherten gestellt werden, wird der Anspruch auf Familienrente am ersten Tag des Folgemonats nach der Antragstellung und rückwirkend für 6 Monate geltend gemacht.

Das Verfahren wird mit der Stellung eines Antrags an die für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt eingeleitet. Ist der Wohnort des Antragstellers im Ausland, ist jene Geschäftsstelle zuständig, der der Verstorbene zuletzt unterlag.

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