ELTERNGELD

Angestellte und selbstständige Elternteile

Unter den im Gesetz über Mutterschafts- und Elternleistungen aufgeführten Bedingungen steht beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Eltern nach Vollendung des 6. Lebensmonats des Kindes ein Anspruch auf Elternzeit zu, die bis zum 8. Lebensjahrs des Kindes genutzt werden kann. Elternurlaub ist ein persönlicher Anspruch beider beschäftigter oder selbstständiger Elternteile, den sie grundsätzlich 8 (für das erst- und zweitgeborene Kind) bzw. 30 Monate (für Zwillingsgeburten, das Drittgeborene und jedes weitere Kind) beziehen.

In der Regel nutzen beide Eltern die Elternzeit, jeder mit einer Dauer von vier oder 15 Monaten (je nach Anzahl der Kinder); allerdings kann der Anspruch auf Elternzeit nach Absprache auch nur von einem Elternteil genutzt werden, die in diesem Fall dann sechs bzw. 28 Monaten dauert (jedem Elternteil bleiben zwei Monate Elternzeit, die nicht auf das andere Elternteil übertragen werden kann).

Die Lohnfortzahlung während der ersten 6 Monate bzw. 8 Monate der Elternzeit kann für Vollzeitarbeit nicht mehr als 225,5% der Haushaltsgrundlage bzw. 995,45 Euro betragen. Die Lohnfortzahlung während der restlichen Dauer der Elternzeit (für Zwillingsgeburten, das dritte und jedes weitere Kind, im verbleibenden Teil) hingegen beträgt 125% der Haushaltsgrundlage bzw. 551,80 Euro.

 

 Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose

Diese Elternteile haben nach dem Ablauf der Beurlaubung der Mutter einen Anspruch auf Beurlaubung eines Elternteils bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes für das erst- und zweitgeborene Kind, bzw. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (je nach Anzahl der geborenen Kinder).

 

Personen außerhalb des Arbeitsmarktes

Diese Elternteile haben Anspruch auf Elternfürsorge in der gleichen Dauer.

  • Die finanzielle Entschädigung für die Elternzeit vom Beruf und die elterliche Betreuung des Kindes beträgt beträgt 309,01 Euro monatlich.
  • Eine Mutter, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von der Arbeit hat, und eine Mutter, die Anspruch auf elterliche Fürsorge für ein neugeborenes Kind hat, können die Inanspruchnahme des Anspruchs nach Ablauf des 70. Tages aus Gründen der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit beenden ab der Geburt des Kindes. Die Mutter kann den verbleibenden Teil des ungenutzten Rechts auf den Vater des Kindes übertragen, der dieses Recht entsprechend seinem arbeitsrechtlichen Status nutzt.
  • Eine Mutter, die ihr Recht unterbrochen, aber nicht auf den Vater des Kindes übertragen hat, kann den verbleibenden Teil der elterlichen Fürsorge für ein neugeborenes Kind und die elterliche Freistellung auch als beschäftige oder selbstständig erwerbstätige Mutter nutzen, vorausgesetzt, sie war vor dem Monat, in welchem sie beabsichtigt den verbleibenden Teil der nicht ausgeschöpften Ansprüche zu nutzen, ununterbrochen sechs Monate berufstätig. Eine Mutter, die nicht sechs Monate berufstätig war, kann den verbleibenden Teil der nicht ausgeschöpften Ansprüche als arbeitsloser Elternteil bzw. Elternteil außerhalb des Arbeitssystems weiter nutzen, wenn dafür die sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

Migracije