ERWERBSTÄTIGKEIT IN ZWEI ODER MEHRERN EU-STAATEN

Auf Erwerbstätige in zwei oder mehreren EU-/EWR-Ländern und in die Schweiz finden in Kroatien seit ihrem EU-Beitritt die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Anwendung. (*Link)

Einer der Grundsätze der Grundverordnung ist, dass die sich innerhalb der Europäischen Union aufhaltenden Personen immer nur einem Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen, bzw. dass Sie lediglich in einem EU-Land versichert sein können. Unselbstständig und selbständig arbeitende Personen unterliegen den Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

Personen, die Tätigkeiten in zwei oder mehreren EU-Ländern ausüben stellen eine Ausnahme dar. Zwecks Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Anwendung lediglich einer Gesetzgebung wurden für diese Personen besondere Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt.

Für wen gelten die besonderen Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften?

Den besonderen Regeln unterliegen Personen, die:

  1. eine Tätigkeit als Angestellter in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
  2. eine Tätigkeit als Selbstständiger in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
  3. eine Tätigkeit als Angestellter und Selbstständiger in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
  4. als Staatsbeamte in einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind, aber zusätzlich Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten ausüben, sowie
  5. Vertragsbedienstete der europäischen Gemeinschaften sind.

Die Grundverordnung definiert Personen, die Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausüben. In Kroatien gehören dieser Kategorie noch Personen an, die Einkommen aus unselbstständigen Arbeiten erwirtschaften. Die Verordnung definiert Personen, die Tätigkeiten als Selbstständige ausüben. In Kroatien sind das Personen, die Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeiten, erzielen.

Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben

Eine Person übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aus, wenn sie als Arbeitnehmer gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten für denselben oder mehrere Arbeitgeber in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.

Diese Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates oder des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz ihres Arbeitgebers/ des sie beschäftigenden Unternehmens befindet.

Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Selbstständige in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben

Eine Person ist selbstständig in zwei oder mehreren Staaten tätig, wenn sie gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere unterschiedliche Tätigkeiten als Selbstständiger, ungeachtet der Eigenart dieser Tätigkeiten, ausübt.

 

Personen, die eine Tätigkeit als Selbstständige in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben,

unterliegen folgende Rechtsvorschriften:

  1. den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt, oder
  2. den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

 

Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und Selbstständiger in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausüben

 

Für Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeiten.  Wird ein Selbständiger zusätzlich zu dieser Tätigkeit in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer tätig, ist vorab eine Abgrenzung nach dem allgemeinen Regelwerk für unselbständig Beschäftigte vorzunehmen.

 

Anwendbare Rechtsvorschriften für Beamte, die einer Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten nachgehen

 

Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Verwaltungseinheit sie angehören. Für Beamte, die parallel für Verwaltungseinheiten verschiedener Staaten agieren, ist entsprechend den vorstehenden Vorschriften für eine unselbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten eine Beurteilung vorzunehmen.  Übt ein Beamter in einem weiteren Staat zusätzlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit aus, unterliegt er stets den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Verwaltungseinheit er angehört.

Anwendbare Rechtsvorschriften für Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften

Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften haben ein Wahlrecht bei den anwendbaren Rechtsvorschriften.  Sie können wählen zwischen:

  1. den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie angestellt sind
  2. den Rechtsvorschriften des Staates, denen sie zuletzt unterlagen
  3. den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates.

Das Wahlrecht kann lediglich einmal und zum Zeitpunkt der Anstellung ausgeübt werden, und ab diesem Zeitpunkt werden die gewählten Rechtsvorschriften angewendet.

Der Vorgang bei Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten

Tätigkeiten in zwei oder mehreren EU-Ländern ausübende Personen haben hierüber die zuständige Behörde in ihrem Wohnsitzland in Kenntnis zu setzen. Sollte die Person ihrer Pflicht nicht nachkommen, wird nach Feststellung dieses Umstands von Amts wegen bestimmt, welchen Rechtsvorschriften diese Person unterliegen wird.

Die zuständige Behörde im Wohnsitzland wird nach Überprüfung sämtlicher Umstände einen Beschluss über die anwendbaren Rechtsvorschriften für diese Person fassen. Bei der Beschlussfassung ist der für die kommenden 12 Monate geschätzte Zustand zu berücksichtigen. Es kann beschlossen werden, dass die Person den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes oder eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt. Die zuständigen Einrichtungen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, oder in denen das Unternehmen/der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, werden über diesen Beschluss unterrichtet. Dieser Beschluss gilt zunächst als vorübergehend und wird erst mit erklärter Zustimmung aller zuständigen Behörden endgültig, spätestens aber nachdem sie den Beschluss erhalten haben und innerhalb der aufgeführten Frist keine Einwände hierzu gegenüber der zuständigen Behörde im Wohnsitzland vorgebracht haben.

Die zuständige Behörde des Landes, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, unterrichtet die Person hierüber und stellt ihr eine A1-Bescheinigung aus.  Die A1 Bescheinigung  ist ein Vordruck, der überall in der EU als Nachweis für die beim Inhaber anwendbaren Rechtsvorschriften sowie als Nachweis für die Beitragspflicht im aufgeführten Mitgliedstaat und nicht in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, gilt

Zuständigkeit für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in der Republik Kroatien

Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Personen, die Tätigkeiten in zwei oder mehreren Staaten ausüben ist die  Kroatische Rentenversicherungsanstalt zuständig.

 

Einzureichende Unterlagen für Personen, die in zwei oder mehreren Staaten als Arbeitnehmer

erwerbstätig sind:

  • – ausgefüllter Vordruck über die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten
  • – Arbeitsverträge
  • – Bestätigung des Arbeitgebers über die Gehaltshöhe (oder die vom Arbeitgeber beglaubigte Gehaltsabrechnungen)
  • – andere Nachweise über die Arbeitszeiten bei Bedarf (insbesondere bei Arbeitnehmern im internationalen Verkehrswesen –
  • geschäftlicher Reiseplan, Anzahl der Be- und Entladungen).

 

Einzureichende Unterlagen für Personen, die in zwei oder mehreren Staaten als Selbstständige tätig sind:

  • – ausgefüllter Vordruck über die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten
  • – Auszug aus dem Jahresabschlussverzeichnis der kroatischen Finanzagentur, bzw. eine
  • Bestätigung des Steueramtes über die Einkommenshöhe
  • – andere Nachweise bei Bedarf.

Die Vordrucke über die Arbeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sind seit dem 1.5.2013 auf der Homepage der RV-Anstalt www.mirovinsko.hr erhältlich.

 

Weitere Informationen

 

Wichtige Links

FRAGEN UND ANTWORTEN

Den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt die Person, die als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Ländern tätig ist:

a) wenn sie in ihrem Wohnmitgliedsstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder

b) wenn die Person bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, aber mindestens zwei davon nicht im Wohnmitgliedstaat haben, oder

c) sofern der Sitz oder Wohnsitz des Unternehmens/Arbeitgebers außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ist.

Den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz des Unternehmens/Arbeitgebers befindet, unterliegt die Person, die als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Staaten tätig ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt, und zwar:
a) wenn sie Tätigkeiten in nur einem Unternehmen und bei nur einem Arbeitgeber ausübt, oder
b) wenn sie Tätigkeiten bei zwei oder mehreren Arbeitgebern ausübt, die ihren Sitz oder Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat haben, oder
c) wenn sie Tätigkeiten bei zwei oder mehreren Arbeitgebern ausübt, die ihren Sitz oder Wohnsitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, von welchen eines ihr Wohnsitzland ist.

Eine Person, die als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig ist und ihren Wohnsitz im gleichen Land, wo der Sitz oder Wohnsitz ihres Unternehmens oder ihres Arbeitgebers ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Landes. In diesem Fall ist es nicht erforderlich zu überprüfen, ob diese Person in diesem Land einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, der in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, ist der quantitativ erhebliche Teil aller Tätigkeiten, wobei es sich nicht notwendigerweise um den größten Teil seiner Tätigkeit handeln muss.
Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sind die folgenden Kriterien in Betracht zu ziehen:
1. die Arbeitszeit und/oder
2. das Arbeitsentgelt.

Die Person übt einen wesentlichen Teil aller Tätigkeiten in ihrem Wohnmitgliedstaat aus, wenn sie in diesem Land mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit leistet und/oder mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts dort bezieht, doch diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und es können gegebenenfalls weitere Kriterien berücksichtigt werden.

Tätigkeiten, die dauerhaft ausgeübt werden, allerdings weniger als 5% der regulären Arbeitszeit und weniger als 5% der Gesamtvergütung ausmachen gelten als unbedeutende Tätigkeiten. Sie werden bei der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für die als Angestellte in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätige Person nicht in Betracht gezogen.

Auf Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen findet das gleiche allgemeine Regelwerk zur Festlegung, ob die Person einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnsitzland ausübt, wie für die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen. Die Arbeitszeit ist das Schlüsselkriterium, das bei dieser Personengruppe in Betracht gezogen wird. Liegen keine Angaben zu den im Wohnmitgliedstaat geleisteten Arbeitsstunden vor oder ist aus den Gesamtumständen nicht klar ersichtlich, dass ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird, kann ein anderes Verfahren herangezogen werden.

Ein Sitz oder Wohnsitz eines Arbeitgebers/Unternehmens ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden, und nicht der Ort, an dem lediglich ein Büro mit Verwaltungsmitarbeitern ohne Entscheidungsbefugnis ist.  Bei Zweifeln kann ein Sitz oder Wohnsitz anhand zusätzlicher Kriterien ausgemacht werden.

Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder unterliegen den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem sich ihre Heimatbasis (home base) befindet. Die Heimatbasis ist ein vom Luftfahrtunternehmer festgelegter Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten (duty periods) beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. Hat das Besatzungsmitglied zwei oder mehrere Heimatbasen in mehreren Mitgliedstaaten, oder übt es neben seiner Tätigkeit als Besatzungsmitglied weitere Tätigkeiten unselbstständig oder selbstständig aus, sind die anwendbaren Rechtsvorschriften entsprechend dem vorstehend dargelegten Regelwerk zu bestimmen.

Zur Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit von Selbstständigen in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, sind folgende Faktoren zwingend zu beachten:
1. der Umsatz
2. die Arbeitszeit
3. die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder
4. das Einkommen.

Eine Person übt einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten im Wohnsitzland aus, wenn sie 25% aller Tätigkeiten im Wohnsitzland ausübt, bzw. wenn ein Anteil von mindestens 25 % der obigen Kriterien im Wohnsitzland erfüllt ist.

Der Mittelpunkt der Tätigkeiten ist zu ermitteln, indem sämtliche beruflichen Tätigkeit einer Person berücksichtigt werden, insbesondere die folgenden Kriterien

  1. der Ort, an dem sich die dauerhaften und ständigen Geschäftsräume dieser Person befinden
  2. die übliche Eigenart oder Dauer der ausgeübten Tätigkeiten
  3. die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen
  4. der Wille der Person, wie er aus der Gesamtheit der Umstände hervorgeht

Es ist möglich, dass zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die zuständigen Einrichtungen ausnahmsweise durch gemeinsame Vereinbarungen Ausnahmen zu den Regeln bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften festlegen. Ausnahmen zu den Regeln können für bestimmte Personen oder Personenkategorien festgelegt werden, und zwar nur, wenn dies im Interesse der Person(en) liegt. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber oder der Selbstständige einen Ausnahmeantrag der zuständigen Einrichtung jenes EU-Landes, dessen Rechtsvorschriften er unterliegen möchte, sofern möglich im Vorhinein.  Diese Einrichtung unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats hierüber, ersucht ihre Zustimmung und stellt bei erfolgreicher Vereinbarung der Person eine A1-Bescheinigung aus. In der Republik Kroatien wird ein solcher Abweichungsantrag der kroatischen RV-Anstalt gestellt.

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