Auf Erwerbstätige in zwei oder mehreren EU-/EWR-Ländern und in die Schweiz finden in Kroatien seit ihrem EU-Beitritt die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Anwendung.
Einer der Grundsätze der Grundverordnung ist, dass die sich innerhalb der Europäischen Union aufhaltenden Personen immer nur einem Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen, bzw. dass Sie lediglich in einem EU-Land versichert sein können. Unselbstständig und selbständig arbeitende Personen unterliegen den Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
Personen, die Tätigkeiten in zwei oder mehreren EU-Ländern ausüben stellen eine Ausnahme dar. Zwecks Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und der Anwendung lediglich einer Gesetzgebung wurden für diese Personen besondere Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt.
Für wen gelten die besonderen Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften?
Den besonderen Regeln unterliegen Personen, die:
- eine Tätigkeit als Angestellter in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
- eine Tätigkeit als Selbstständiger in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
- eine Tätigkeit als Angestellter und Selbstständiger in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
- als Staatsbeamte in einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind, aber zusätzlich Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten ausüben, sowie
- Vertragsbedienstete der europäischen Gemeinschaften sind.
Die Grundverordnung definiert Personen, die Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausüben. In Kroatien gehören dieser Kategorie noch Personen an, die Einkommen aus unselbstständigen Arbeiten erwirtschaften. Die Verordnung definiert Personen, die Tätigkeiten als Selbstständige ausüben. In Kroatien sind das Personen, die Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeiten, erzielen.
Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
Eine Person übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aus, wenn sie als Arbeitnehmer gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere Tätigkeiten für denselben oder mehrere Arbeitgeber in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.
Diese Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates oder des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz ihres Arbeitgebers/ des sie beschäftigenden Unternehmens befindet.
Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Selbstständige in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben
Eine Person ist selbstständig in zwei oder mehreren Staaten tätig, wenn sie gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere unterschiedliche Tätigkeiten als Selbstständiger, ungeachtet der Eigenart dieser Tätigkeiten, ausübt.
Personen, die eine Tätigkeit als Selbstständige in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausüben,
unterliegen folgende Rechtsvorschriften:
- den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübt, oder
- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Anwendbare Rechtsvorschriften für Personen, die eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und Selbstständiger in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausüben
Für Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeiten. Wird ein Selbständiger zusätzlich zu dieser Tätigkeit in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer tätig, ist vorab eine Abgrenzung nach dem allgemeinen Regelwerk für unselbständig Beschäftigte vorzunehmen.
Anwendbare Rechtsvorschriften für Beamte, die einer Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten nachgehen
Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Verwaltungseinheit sie angehören. Für Beamte, die parallel für Verwaltungseinheiten verschiedener Staaten agieren, ist entsprechend den vorstehenden Vorschriften für eine unselbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten eine Beurteilung vorzunehmen. Übt ein Beamter in einem weiteren Staat zusätzlich eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit aus, unterliegt er stets den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Verwaltungseinheit er angehört.
Anwendbare Rechtsvorschriften für Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften
Vertragsbedienstete der Europäischen Gemeinschaften haben ein Wahlrecht bei den anwendbaren Rechtsvorschriften. Sie können wählen zwischen:
- den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie angestellt sind
- den Rechtsvorschriften des Staates, denen sie zuletzt unterlagen
- den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates.
Das Wahlrecht kann lediglich einmal und zum Zeitpunkt der Anstellung ausgeübt werden, und ab diesem Zeitpunkt werden die gewählten Rechtsvorschriften angewendet.
Der Vorgang bei Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten
Tätigkeiten in zwei oder mehreren EU-Ländern ausübende Personen haben hierüber die zuständige Behörde in ihrem Wohnsitzland in Kenntnis zu setzen. Sollte die Person ihrer Pflicht nicht nachkommen, wird nach Feststellung dieses Umstands von Amts wegen bestimmt, welchen Rechtsvorschriften diese Person unterliegen wird.
Die zuständige Behörde im Wohnsitzland wird nach Überprüfung sämtlicher Umstände einen Beschluss über die anwendbaren Rechtsvorschriften für diese Person fassen. Bei der Beschlussfassung ist der für die kommenden 12 Monate geschätzte Zustand zu berücksichtigen. Es kann beschlossen werden, dass die Person den Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes oder eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt. Die zuständigen Einrichtungen sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, oder in denen das Unternehmen/der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, werden über diesen Beschluss unterrichtet. Dieser Beschluss gilt zunächst als vorübergehend und wird erst mit erklärter Zustimmung aller zuständigen Behörden endgültig, spätestens aber nachdem sie den Beschluss erhalten haben und innerhalb der aufgeführten Frist keine Einwände hierzu gegenüber der zuständigen Behörde im Wohnsitzland vorgebracht haben.
Die zuständige Behörde des Landes, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind, unterrichtet die Person hierüber und stellt ihr eine A1-Bescheinigung aus. Die A1 Bescheinigung ist ein Vordruck, der überall in der EU als Nachweis für die beim Inhaber anwendbaren Rechtsvorschriften sowie als Nachweis für die Beitragspflicht im aufgeführten Mitgliedstaat und nicht in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, gilt
Zuständigkeit für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in der Republik Kroatien
Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Personen, die Tätigkeiten in zwei oder mehreren Staaten ausüben ist die Kroatische Rentenversicherungsanstalt zuständig.
Einzureichende Unterlagen für Personen, die in zwei oder mehreren Staaten als Arbeitnehmer
erwerbstätig sind:
- – ausgefüllter Vordruck über die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten
- – Arbeitsverträge
- – Bestätigung des Arbeitgebers über die Gehaltshöhe (oder die vom Arbeitgeber beglaubigte Gehaltsabrechnungen)
- – andere Nachweise über die Arbeitszeiten bei Bedarf (insbesondere bei Arbeitnehmern im internationalen Verkehrswesen –
- geschäftlicher Reiseplan, Anzahl der Be- und Entladungen).
Einzureichende Unterlagen für Personen, die in zwei oder mehreren Staaten als Selbstständige tätig sind:
- – ausgefüllter Vordruck über die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten
- – Auszug aus dem Jahresabschlussverzeichnis der kroatischen Finanzagentur, bzw. eine
- Bestätigung des Steueramtes über die Einkommenshöhe
- – andere Nachweise bei Bedarf.
Die Vordrucke über die Arbeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten sind auf der Homepage der RV-Anstalt www.mirovinsko.hr erhältlich.
Ab dem 9. Januar 2023 wird bestehenden und neuen Nutzern, befugten Personen des Pflichtigen, die bereits registriert sind oder sich zum ersten Mal für den elektronischen Service e-Prijave HZMO Lana registrieren, ermöglicht, ohne persönlich einen Schalter der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt aufsuchen zu müssen, einen Antrag auf Ausstellung des „Portable Dokuments” A1 zwecks Bestimmung der anzuwenden Gesetzgebung für Personen zu stellen, die in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten. Nähere Benutzeranweisungen sind unter dem Link https://lana.mirovinsko.hr/upute/html/ verfügbar
Wichtige Links
- Ausländergesetz (NN, Nr. 133/20, 114/22 und 151/22)
- Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien handelt (NN, Nr. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22)
- Verordnung 883/2004
- Leitfaden für Personen, die eine Tätigkeit in zwei oder mehreren EU-Ländern ausüben
- Abweichungen von den Regeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Besondere Regeln bei der Bestimmung der für Seefahrer anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Praktischer Leitfaden über die anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz
- Antrag für in mehreren EU-Ländern angestellte Personen