BEIHILFE BEI KÖRPERLICHER SCHÄDIGUNG

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit, können Versicherte ihren Anspruch auf Beihilfe bei körperlicher Schädigung geltend machen.

Eine körperliche Schädigung liegt vor, wenn der Versicherte einzelne Organe oder Körperteile verliert, diese wesentlich geschädigt werden oder versagen, wodurch die normale Aktivität des Organismus erschwert wird und die Verrichtung der alltäglichen Aufgaben für den Versicherten mit größeren Anstrengungen verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Schäden eine Minderung oder einen Verlust der Arbeitsfähigkeit des Versicherten verursacht oder nicht.

Der Grad der körperlichen Schädigung wird in Prozentzahlen zwischen 30% und 100% ausgedrückt und ist in der gesetzlich festgelegten Liste der körperlichen Schädigungen enthalten.

Die Beihilfe bei körperlicher Schädigung entspricht je nach Grad der körperlichen Schädigung folgenden Prozentzahlen der Bemessungsgrundlage (die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe legt die RV-Anstalt durch einen allgemeinen Akt sowie durch den Beschluss über die Bemessungsgrundlage der Beihilfe bei körperlicher Schädigung und über die Anpassung der Geldleistungen bei körperlicher Schädigung fest):

 

WEGEN KÖRPERLICHER
SCHÄDIGUNG VON
GRAD ENTSPRICHT DIE BEIHILFE
FOLGENDER PROZENTZAHL DER GRUNDLAGE
100% 1 40%
90% 2 36%
80% 3 32%
70% 4 28%
60% 5 24%
50% 6 20%
40% 7 16%
30% 8 12%

 

Die Beihilfe bei körperlicher Schädigung wird genauso wie bei Renten angepasst.

Die Grundlage für die Bestimmung der finanziellen Entschädigung bei Körperschäden, die durch eine Arbeitsverletzung oder Berufskrankheit verursacht werden, wird durch einen Beschluss des Vorstands der Anstalt bestimmt und in gleicher Weise wie die Renten angepasst.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Bemessungsgrundlage für die finanzielle Entschädigung bei Körperschäden, die durch eine Arbeitsverletzung oder Berufskrankheit verursacht wurden, EUR 311,07.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren wird mit der Stellung eines Antrags an die für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt. Ist der Wohnort des Antragstellers im Ausland, ist jene Geschäftsstelle zuständig, der der Versicherte zuletzt unterlag.

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