ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN IN EU-/EWR-LÄNDER

Von einer Entsendung spricht man dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aus einem Land in ein anderes zwecks zeitlich begrenzter Ausführung von Arbeiten schickt. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin im Sozialversicherungssystem seines Entsendestaats und die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin im Entsendestaat bzw. seinem Herkunftsland gezahlt. Auf Grundlage einer hierzu ausgestellten Bestätigung unterliegt er während dieses genau definierten Zeitraums nicht der Beitragspflicht im vorübergehenden Beschäftigungsstaat. Sollte die Dauer der genehmigten Entsendung überschritten werden oder andere den Entsendeanspruch beeinflussende Umstände auftreten, hat die zuständige Behörde des Entsendestaats das Recht, dem Arbeitgeber und -nehmer die Beitragspflicht in diesem Staat aufzuerlegen.

Nach dem EU-Beitritt von Kroatien finden auf die aus dem Sozialversicherungssystem hervorgehenden Rechte und Pflichten der in ein anderes EU-Land entsandten Arbeitnehmer die EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Kroatien Anwendung. Nach den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, mit denen der persönliche Geltungsbereich erweitert wurde, unterliegen Arbeitnehmer und Selbständige, die sich innerhalb der EU bewegen, den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Mitgliedsstaates, und zwar entsprechend ihrem Arbeitsort (lex loci laboris), während die zwecks Verrichtung bestimmter Arbeiten entsandten Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums eine Ausnahme zu dieser Regel darstellen, und so den Rechtsvorschriften ihres Entsendestaats (Heimatstaats) unterliegen.

Für Angelegenheiten in Bezug auf die EU-weite Entsendung ist die kroatische Rentenversicherungsanstalt zuständig. Die Kroatische Rentenversicherungsanstalt stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit A1-Bescheinigungen aus und ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor Beginn der Tätigkeit eines entsandten Arbeitnehmers der Staatlichen Aufsichtsbehörde eine Entsendemeldung zuzustellen, die Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über entsandte Arbeitnehmer ist.

Entsendung angestellter Personen

Für die Entsendung des Arbeitnehmers seitens Arbeitgeber in einen Mitgliedstaat zwecks zeitlich beschränkter Ausführung von Arbeiten für diesen Arbeitgeber sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen – einige vom Arbeitgeber und einige vom Arbeitnehmer.

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, wenn:

  1. die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert (eine Verlängerung ist nur ausnahmsweise möglich)
  2. der Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um einen anderen entsandten Arbeitnehmer zu ersetzen (Wird während der Dauer der Entsendung ein Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt, der dieselbe Tätigkeit am selben Ort ausübt, werden die Entsendezeiträume der einzelnen entsandten Arbeitnehmer kumulativ auf die Gesamtdauer der Entsendung angerechnet, sofern durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.)
  3. der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes mindestens einen Monat vor Entsendung unterlag (ausreichend hierfür ist, wenn etwa der entsandte Arbeitnehmer als Arbeitsloser Geldleistungen für Arbeitslosigkeit bezog oder vorher in der Krankenversicherung versichert war)
  4. der Arbeitgeber im Entsendestaat gewöhnlich tätig ist (sodass dort der wesentliche Teil seiner Tätigkeiten ausgeübt wird. Eine gewöhnliche Ausübung des wesentlichen Teils seiner Tätigkeiten gilt nicht, wenn dort lediglich administrative und interne Managementaufgaben erledigt werden). Der Arbeitgeber im Herkunftsstaat darf kein Unternehmen sein, das als Scheinfirma angesehen werden könnte oder dessen Registrierung im Herkunftsstaat ausschließlich auf Entsendungen ausgerichtet ist, ohne dass die eingetragene Tätigkeit tatsächlich im Herkunftsstaat ausgeübt wird. Diese Umstände werden im Rahmen der Kontrolle der Anwendung der Entsendevorschriften durch die Aufsichtsbehörden im Mitgliedsstaat überprüft.
  5. während der gesamten Dauer der Entsendung eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber besteht; Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen (sollte eine solche Bindung nicht bestehen oder während der Entsendung aufgehoben werden, finden die Entsenderegeln keine Anwendung bzw. die begonnene Entsendung endet.

Entsendung selbstständiger Personen

Die Entsendevorschriften ermöglichen es auch Selbständigen, ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat auszuüben, wobei während dieses Zeitraums weiterhin die Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates in Bezug auf das System der sozialen Sicherheit Anwendung finden, wie es in den vorstehend genannten Verordnungen vorgeschrieben ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  1. die Entsendung darf nicht mehr als 24 Monate betragen
  2. die gewöhnliche Ausübung der selbstständigen Tätigkeit im Entsendestaat (sofern der wesentliche Teil ihrer Tätigkeit in diesem Staat ausgeübt wird, sie diese zwei Monate vor der Entsendung ausgeübt haben, sodass sie nach ihrer Rückkehr weiterhin ausgeübt werden kann, und sofern sie weiterhin alle Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit erfüllen, um dieser Tätigkeit nach ihrer Rückkehr weiter nachgehen zu können)
  3. die Tätigkeit im Beschäftigungsstaat ähnelt der im Entsendestaat ausgeübten Tätigkeit.

Garantierte Arbeitsbedingungen und Rechte der entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeit in einen EU-/EWR-Staat oder in die Schweizerischer Eidgenossenschaft entsendet, hat während der Entsendung bestimmte Vorschriften des Aufnahmestaates einzuhalten, zumal der Arbeitnehmer während der Entsendung den Status eines entsandten Arbeitnehmers und Anspruch auf besondere Arbeitsbedingungen und Rechte hat.

Weitere Informationen

Arbeitsbedingungen

Das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Kroatien und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Strafgeldbescheiden (kroatisch: Zakon o upućivanju radnika u Republiku Hrvatskoj i prekograničnoj provedbi odluka o novčanoj kazni) findet auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Selbständige, auf die Beschäftigung in zwei oder mehr Staaten sowie auf die Tätigkeit von Seeleuten keine Anwendung.

Die Tätigkeit von Arbeitnehmern im Straßentransport wird aufgrund der Besonderheiten dieser Branche durch eine besondere Verordnung geregelt.

Nationale Internetseiten zur Entsendung

Die EU-Mitgliedstaaten haben bestimmte Informationen auf der nationalen Webseite zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer und die Kontaktdaten lokaler Behörden können auf der nationalen Internetseite des Gastlands aufgerufen werden.

Weitere Informationen

EINIGE PFLICHTEN des Arbeitgebers bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die REPUBLIK KROATIEN

Während der Entsendung in die Republik Kroatien muss der Arbeitgeber dem entsandten Arbeitnehmer die mit Artikel 6. des Gesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Kroatien und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Strafgeldbescheiden garantierten Arbeitsbedingungen gewährleisten, wie sie für kroatische Arbeitnehmer gelten:

  • maximale Arbeitszeit und Mindestdauer der Ruhezeiten
  • Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs
  • Mindestgehalt, einschließlich Überstundenvergütung
  • Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Schutzmaßnahmen für Schwangere, neue bzw. stillende Mütter
  • Schutzmaßnahmen für minderjährige Erwerbstätige
  • Arbeitsbedingungen der den Zeitarbeitsfirmen überlassenen Arbeitnehmer (ein ausländischer Zeitarbeiter, der an einen Entleiher mit Sitz in der Republik Kroatien entsandt wird, hat Anspruch auf eine Vergütung für die geleistete Arbeit, wie sie einem inländischen Zeitarbeiter gemäß den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften der Republik Kroatien zusteht, wenigstens aber über einen Betrag, der nicht weniger betragen darf, als das Gehalt eines beim Entleiher beschäftigten Arbeitnehmers, der dieselben Tätigkeiten ausübt, und das der ausländische Zeitarbeiter erhalten würde, wenn er unmittelbar einen Arbeitsvertrag mit dem inländischen Entleiher abgeschlossen hätte)
  • Gleichbehandlung beider Geschlechter und sonstige Regeln zur Diskriminierungsverhinderung (Diskriminierungsverbot).

Während der Dauer der Entsendung hat der Arbeitgeber die Rechtsvorschriften der Republik Kroatien bzw. die Bestimmungen erweiterter Tarifverträge anzuwenden, die sich auf Folgendes beziehen:

  1. die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeiten
  2. die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs
  3. die Vergütung für die geleistete Arbeit gemäß Artikel 8 dieses Gesetzes, einschließlich erhöhter Vergütungen für Überstunden
  4. Die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  5. Schutzmaßnahmen für schwangere Arbeitnehmerinnen, Frauen, die kürzlich entbunden haben oder stillen, sowie für minderjährige Arbeitnehmer
  6. die Bedingungen der Überlassung durch Zeitarbeitsfirmen
  7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie den sonstigen Schutz vor Diskriminierung
  8. Zuschläge oder Erstattungen von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten während der Ausführung der Aufgabe, für deren Erfüllung der Arbeitnehmer in die Republik Kroatien entsandt wurde, gemäß Artikel 9 dieses Gesetzes, sofern ein inländischer Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften bzw. dem erweiterten Tarifvertrag Anspruch auf einen solche Zuschläge oder Erstattungen hat
  9. die Qualität der Unterkunft in dem Umfang, in dem ein inländischer Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, sofern der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften oder einem erweiterten Tarifvertrag verpflichtet ist, einem inländischen Arbeitnehmer, der sich außerhalb seines üblichen Arbeitsortes aufhält, eine Unterkunft bereitzustellen.

Auf welcher Ebene müssen diese Rechte gewährleistet werden?

Die aufgeführten Rechte sind mit den kroatischen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, bzw. in Tarifverträgen festgelegt, die in Kroatien in bestimmten Geschäftsfeldern auf alle Arbeitgeber und -nehmer Anwendung finden.

Wichtige Informationen zu den geltenden Rechtsvorschriften in Kroatien

Das Arbeitsgesetz und das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Kroatien und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Strafgeldbescheiden im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern.

Werden diese garantierten Arbeitsbedingungen (einschl. Gehalt) durch die Rechtsvorschriften des Niederlassungsland des entsendenden Arbeitgebers günstiger geregelt als in Kroatien?

In diesem Fall ist auf den entsandten Arbeitnehmer sowie auf den über eine ausländische Agentur entsandten Arbeitnehmer jeweils die für ihn günstigere Rechtsvorschrift anzuwenden.

Das Entsendeverfahren

  1. Die Pflicht der Entsendungserklärung (posting declaration) vor der Entsendung, bzw. die Mitteilung über jede nachträgliche Änderung dieser Erklärung.

Weitere Informationen

Die Erklärung hat jeder dienstleistende, entsendende Arbeitgeber vor Entsendung des Arbeitnehmers in die Republik Kroatien, spätestens vor Arbeitsbeginn, bzw. Dienstleistungserbringungen in Kroatien elektronisch dem für die Arbeitsinspektion und Arbeitssicherheit zuständigen Zentralbüro einzureichen, und zwar an:

postingdeclaration.inspektorat@mrosp.hr

Ein ausländischer Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat ist verpflichtet, vor Beginn der Entsendung eine vollständige und korrekte Entsendemeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Fahrer im Straßentransportsektor.

Eine ausländische Agentur, die einen Arbeitnehmer in die Republik Kroatien entsendet, gilt als Arbeitgeber und ist verpflichtet, dem inländischen Entleiher schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Arbeitsbedingungen, das Gehalt sowie andere Arbeitsbedingungen eines beim Entleiher beschäftigten Arbeitnehmers informiert wurde, die der ausländische Zeitarbeiter erhalten würde, wenn er unmittelbar einen Arbeitsvertrag mit dem Entleiher abgeschlossen hätte.

Formular der Entsendungserklärung: Entsendungserklärung Formular 1 HR und Posting declaration Form 1 EN

Änderungsmitteilung zur eingereichten Entsendungserklärung Formular 2 HR

Notification of change of submitted posting declaration Form 2 EN

  1. Die Ernennungspflicht einer für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Kroatien befugten Person, die während der Entsendung die relevanten Unterlagen über den entsandten Arbeitnehmer und sonstige für die Kontrolle und Überwachung erforderlichen Nachweise bewahrt und auf Antrag der zuständigen Behörde zu Einsichtnahme vorlegt, sowie dieser Behörde andere erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt.
  1. Die Ernennungspflicht einer Kontaktperson in der Republik Kroatien, die während der Entsendung zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Namen und auf Kosten des Arbeitgebers berechtigt ist und bei Bedarf Dokumente, Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftsätze annimmt und verschickt sowie diese dem Arbeitgeber zustellt. Seine Bevollmächtigung hat er auf Verlangen vorzulegen sowie sämtliche Unterlagen auf Verlangen zu übersetzen, sofern dies von ihm verlangt wird.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Entsendung stehende Unterlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Entsendung aufzubewahren und sie den zuständigen Behörden der Republik Kroatien auf deren Verlangen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen, sofern durch besondere Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  3. Der Arbeitsinspektor ist befugt, bestimmte Erklärungen und Unterlagen anzufordern, die belegen, ob die Arbeitnehmer während der Entsendung gesetzeskonform beim Arbeitgeber beschäftigt sind, in welchen Arbeitszeiten und Zeitplänen sie gearbeitet haben, wie viele Arbeitsstunden sie gearbeitet haben, wie ihr Einkommen ist, ob sie der Formular A1 ausgefüllt haben und dergleichen. Daher sollte der entsandte Arbeitnehmer während der Entsendung einen Ausweis, einen Arbeitsvertrag, vorzugsweise eine Kopie des Formulars A1, eine individuelle Lohn- oder Gehaltsliste, eine Kopie der Entsenderklärung und:

-Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschäftigt sind, müssen zusätzlich über eine Aufenthaltserlaubnis in dem Staat verfügen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, der sie zur Arbeit in die Republik Kroatien entsandt hat, während sie für Tätigkeiten mit Dauer von mehr als 90 Tagen verpflichtet sind, einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Arbeit als entsandter Arbeitnehmer anzumelden, wenn sie aus einem anderen EWR-Staat oder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen und sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Republik Kroatien aufhalten, gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes.

-Drittstaatsangehörige, die außerhalb des Gebiets beschäftigt sind, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat, die auf der Grundlage eines für die Republik Kroatien verbindlichen multilateralen oder bilateralen internationalen Abkommens als Dienstleister in die Republik Kroatien entsandt werden, benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung und Stellungnahme des Kroatischen Arbeitsamtes gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes

– Drittstaatsangehörige, die außerhalb des EWR beschäftigt sind und in der Republik Kroatien Dienstleistungen erbringen, benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder eine Bestätigung der Arbeitsmeldung in der Republik Kroatien gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes.

Kontaktstelle für allgemeine Informationen zum Arbeitsrecht ist das Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik (Kontakt: info@mrosp.hrcroliaisonoffice@mrosp.hr)

Weitere Informationen

Zentrale Anlaufstelle für Dienstleistungen – Informationen zur Unternehmensgründung und Dienstleistungserbringung in Kroatien.

Die kroatische Rentenversicherungsgesellschaft für jeden entsandten Arbeitnehmer eine A1- Bescheinigung aus, mit welcher die Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung bei dieser Person bestätigt wird. Die A1-Bescheinigung ist ein vorgegebenes Formular, das EU-weit als Nachweis für die Entsendung eines Arbeitnehmers gilt und laut welcher er nicht der Beitragspflicht im Beschäftigungsstaat unterliegt, da er Beiträge im Entsendestaat abführt.

Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers mit befristetem Arbeitsvertrag kann die A1-Bescheinigung nicht für länger als 24 Monate ausgestellt werden. Bei befristeten Verträgen wird die Bescheinigung entsprechend der Laufzeit des Vertrages ausgestellt. Ausnahmsweise kann für eine Person eine Verlängerung der Entsendung (von über 24 Monaten bis maximal 5 Jahre) beantragt werden.  Besteht ein gerechtfertigter Grund, etwa wenn die vereinbarten Arbeiten nicht binnen 24 Monate durchführbar sind, kann im besonderen Verfahren und unter Zustimmung der zuständigen Einrichtung des Beschäftigungsstaates der Entsendungszeitraum verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung des Entsendezeitraums wird vorab, vor Ablauf des Entsendezeitraums gestellt (zugestellt per Vordruck Abweichungsantrag gem. Artikel 16 der Verordnung 883).

Die Entsendevorschriften beziehen sich auch auf Personen, die mit der Absicht einer Entsendung seit dem ersten Beschäftigungstag angestellt wurden. Diese Person muss allerdings unmittelbar vor der Entsendung den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegen, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist.

Weitere Informationen

 

Wichtige Links

FRAGEN UND ANTWORTEN

Bei Erfüllung der o.g. Bedingungen und sofern Ihr Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung für Sie eingeholt hat, sind Sie weiterhin im Entsendestaat (Heimatland) und nicht im Beschäftigungsstaat versichert.

Ihr Arbeitgeber bzw. bei Selbstständigkeit Sie selber stellen vor der Entsendung den Antrag, versehen ihn mit dem Firmenstempel und übermitteln ihn an die für den Geschäftssitz des Arbeitgebers örtlich zuständige Geschäftsstelle der RV-Anstalt (Antrag 7.1a). Der Arbeitgeber füllt zudem ein Fragebogen für Arbeitgeber aus (Antrag 7.1b), der genauere Angaben zur Geschäftstätigkeit beinhaltet, und stellt diesen mitsamt gemäß diesem Fragebogen erforderlichen Unterlagen der RV-Anstalt zu. Selbstständige Personen stellen den Antrag auf Entsendung von Selbstständigen in die EU (Antrag 7.2.)

Ab dem 9. Januar 2023 steht die e-Dienstleistung der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt zur Verfügung, die das Verfahren der Antragsstellung zwecks Ausstellung des „Portable Dokuments” A1 vereinfacht und zwar:

  • e-Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 – entsendete Arbeitnehmer
  • e-Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 – selbstständig erwerbstätige Person in der EU
  • e-Antrag auf Verfahren gemäß Artikel 16 der Verordnung 883/2004
  • e-Anmeldung auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Personen, die in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten, zwecks Bestimmung der anzuwendenden Gesetzgebung
  • e-Antrag auf Bestimmung der anzuwendenden Gesetzgebung
  • e-Antrag auf Verfahren gemäß Artikel 16 der Verordnung 883/2004 für Seeleute

Der neue e-Service kann auf einfache Weise von bestehenden und neuen Nutzern, befugten Personen des Pflichtigen genutzt werden, die bereits registriert sind oder sich zum ersten Mal für den elektronischen Service registrieren e-Prijave HZMO Lana, ohne persönlich einen Schalter der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt aufsuchen zu müssen; Details sind unter dem Link https://lana.mirovinsko.hr/upute/html/ verfügbar

Nach Ablauf des Entsendezeitraums kann eine neue Entsendung für diese Person erst nach zwei Monaten genehmigt werden, wobei ausnahmsweise für diese Person eine Verlängerung des Entsendezeitraums (von über 24 Monaten) beantragt werden kann. Besteht ein gerechtfertigter Grund, etwa wenn die Ausführung der vereinbarten Arbeiten voraussichtlich länger als 24 Monate dauern wird, kann im besonderen Verfahren und unter Zustimmung der zuständigen Einrichtung des Beschäftigungsstaates der Entsendungszeitraum verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Entsendung wird vorab, vor Ablauf der bestehenden Entsendung gestellt (Antrag 7.3.)

Kurze Unterbrechungszeiten während der Entsendung wie etwa Beurlaubung, Krankenstände oder berufliche Weiterbildung von maximal zwei Monaten gelten nicht als Unterbrechung der Entsendung und verlängern nicht die bestehende Entsendung von voraussichtlich 24 Monaten. Erfolgt die Entsendung für weniger als 24 Monate, kann sie auf maximal 24 Monate verlängert werden.

Während der Entsendung hat der Arbeitgeber die zuständige Einrichtung über sämtliche Änderungen in Bezug auf die Entsendung zu unterrichten, und insbesondere:

– wenn die Entsendung frühzeitig endet

– über Unterbrechungszeiträume der Entsendung von über zwei Monaten

– über die Zuteilung des entsandten Arbeitnehmers einem anderen Arbeitgeber im Beschäftigungsstaat.

 

Die zuständige Einrichtung im Entsendestaat hat die zuständige Einrichtung im Beschäftigungsstaat über die aufgeführten Änderungen in Kenntnis zu setzen.

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