Versicherte aus Vertragsstaaten
Das Verfahren zur Überprüfung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Heimatland des entsendeten Arbeitnehmers durch, und zwar gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften.
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten haben lediglich dann Anspruch auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit, wenn sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung HZZO versichert sind.