LOHNFORTZAHLUNG

Versicherte aus Vertragsstaaten

Das Verfahren zur Überprüfung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Heimatland des entsendeten Arbeitnehmers durch, und zwar gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten haben lediglich dann Anspruch auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit, wenn sie bei der gesetzlichen Krankenversicherung HZZO versichert sind.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die während einer vorübergehenden Arbeit in einem anderen Vertragsstaat auftrat, kann der Vertragsarzt im Land der vorübergehenden Arbeit festlegen. Der gleiche Arzt wird eine Bestätigung über die festgelegte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen.

Über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit, der/die in einem anderen Vertragsstaat auftrat, haben Sie Ihren Arbeitgeber und den zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Heimatland binnen der entsprechenden Rechtsvorschriften aus Ihrem Heimatland in Kenntnis zu setzen. Das kann persönlich oder über den Krankenversicherungsträger im Land Ihrer vorübergehenden Arbeit erfolgen.

Die Lohnfortzahlungen werden von Ihrem Krankenversicherungsträger aus Ihrem Heimatland ausgezahlt.

Der kroatische Versicherte, der zur vorübergehenden Arbeit in ein Vertragsland oder ein Nichtvertragsland entsendet wird, hat gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Lohnfortzahlungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei diese Geldleistung lediglich während seines Aufenthalts in Kroatien zu Kosten der HZZO bzw. des Staatshaushaltes ausgezahlt wird.  Ausnahme besteht bei Beanspruchung des Mutterschaftsurlaubs und Urlaubs beim Todesfall des Kindes (bei Todgeburten oder dem Tod des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs), da hier die Lohnfortzahlung auch während eines Aufenthalts außerhalb Kroatien gezahlt werden.

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