ALTERSPENSION

Die Alterspension kann ab der Erreichung des 65. Lebensjahres mit einer Rentenversicherungszeit von mindestens 15 Jahren beantragt werden.

Frauen sind 2014-2029 bereits im früheren Alter anspruchsberechtigt. Im Jahr 2014 konnten Frauen ab vollendetem 61. Lebensjahr (unter Voraussetzung einer Versicherungszeit von 15 Jahren) in den Ruhestand gehen, wobei das Alter jedes Kalenderjahr schrittweise um drei Monate bis 2029 angehoben wurde.

Mit dem vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gesetz wurde ausnahmsweise eine Erhöhung des Alters um jeweils 4 Monate für jedes Jahr vorgeschrieben, doch mit der Änderung des ab dem 1. Januar 2020 gültigen Gesetzes wird wieder eine Übergangszeit für Frauen unter günstigeren Bedingungen eingeleitet. Es kommt dabei zu einer Reduzierung der Alterserhöhung von 4 auf 3 Monate jedes Jahr, mit einer ausnahmsweisen Erhöhung von 2 Monaten im Jahr 2020 im Vergleich zum 2019.

JAHR DER BEANSPRUCHUNG VORGESCHRIEBENES ALTER

– FRAUEN-

Jahre Monate
2014 61 0
2015 61 3
2016 61 6
2017 61 9
2018 62 0
2019 62 4
2020 62 6
2021 62 9
2022 63 0
2023 63 3
2024 63 6
2025 63 9
2026 64 0
2027 64 3
2028 64 6
2029 64 9

Ab dem 1. Januar 2030 können Frauen und Männer ihren Anspruch auf Altersrente unter denselben Bedingungen geltend machen, und zwar mit vollendetem 65. Lebensjahr und einer 15-jährigen Rentenversicherungszeit, unabhängig vom Geschlecht des Versicherten.

 

Vorzeitige Alterspension

Die vorzeitige Alterspension kann ab der Erreichung des 60. Lebensjahres und mit mindestens 35 zurückgelegten Rentenversicherungsjahren beantragt werden.

In der Übergangszeit 2014-2029 sind Frauen unter günstigeren Bedingungen, im niedrigerem Alter und mit einer kürzeren Rentenversicherungszeit bereits berechtigt, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen, so dass vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2028 das Alter und die Rentenversicherungszeit jedes Jahr um jeweils 3 Monate schrittweise angehoben werden.

Mit dem vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gesetz wurde ausnahmsweise eine Erhöhung des Alters und der Rentenversicherungszeit um jeweils 4 Monate für jedes Jahr vorgeschrieben, doch mit der Änderung des ab dem 1. Januar 2020 gültigen Gesetzes wird wieder eine Übergangszeit für Frauen unter günstigeren Bedingungen eingeleitet. Es kommt dabei zu einer Reduzierung der Alters- und Rentenversicherungszeiterhöhung von 4 auf 3 Monate jedes Jahr, mit einer ausnahmsweisen Erhöhung von 2 Monaten im Jahr 2020 im Vergleich zum 2019.

 

VORZEITIGE Alterspension für Frauen
JAHR ALTER RENTENVERSICHERUNGSZEIT
2014 56 J. 31 J.
2015 56 J. und 3 Monate 31 J. und 3 Monate
2016 56 J. und 6 Monate 31 J. und 6 Monate
2017 56 J. und 9 Monate 31 J. und 9 Monate
2018 57 J. 32 J.
2019 57 J. und 4 Monate 32 J. und 4 Monate
2020 57 J. und 6 Monate 32 J. und 6 Monate
2021 57 J. und 9 Monate 32 J. und 9 Monate
2022 58 J. 33 J.
2023 58 J. und 3 Monate 33 J. und 3 Monate
2024 58 J. und 6 Monate 33 J. und 6 Monate
2025 58 J. und 9 Monate 33 J. und 9 Monate
2026 59 J. 34 J.
2027 59 J. und 3 Monate 34 J. und 3 Monate
2028 59 J. und 6 Monate 34 J. und 6 Monate
2029 59 J. und 9 Monate 34 J. und 9 Monate

 

Die angegebenen Bedingungen gelten bis 31. Dezember 2029. Nach dem 1. Januar 2030 haben Männer und Frauen Anspruch auf vorzeitige Altersrente unter denselben Bedingungen, und zwar mit vollendetem 60. Lebensjahr und einer 35-jährigen Rentenversicherungszeit.

Die Höhe der Rente wird dauerhaft für jeden Kalendermonat, den der Versicherte vorzeitig in Rente geht, und bis zur Erreichung des vorgeschriebenen Mindestalters für die Altersrente um folgenden Abzug gekürzt, bzw. um einen linearen Abzug von 0,2 % für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung, d.h. 2,4% jährlich bis maximal 12% bei maximal 5 Jahren vorzeitiger Pensionierung.

Für Leistungsempfänger, die ihren Anspruch auf Rente im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 durch eine Reduzierung des Ausgangsfaktors von 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht haben, wird die Kroatische Rentenversicherungsanstalt von Amts wegen die Höhe der vorzeitigen Altersrente nach dem 1. Januar 2020 mit dem neuen Ausgangsfaktor, bzw. einer Reduzierung von 0,2% für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung ohne Bescheiderlass wieder festlegen.

Die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Abzug) erhält der Versicherte mit vollendetem 60. Lebensjahr und 41 zurückgelegten Versicherungsjahren bei effektiver Dauer. Die vorzeitige Alterspension aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers jenen Versicherten zusteht, die nach Versicherungsende infolge der Insolvenz und unmittelbar vor Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension mindestens 2 Jahre ununterbrochen beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren.

Der Versicherte kann mit Eintritt der entsprechenden Rentenbedingungen die Alterspension oder vorzeitige Alterspension beantragen, wobei der Rentenanspruch erst mit Versicherungsende geltend gemacht werden kann. Ausnahmsweise kann der Versicherte auf Grundlage eines geänderten Arbeitsvertrages weiterhin maximal halbtags arbeiten und so ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Alterspension erhalten.

Überblick über die Voraussetzungen für die Alterspension

 

Mindestrente

Versicherte, deren die auf Grundlage des Einkommens bzw. der Versicherungsgrundlage berechnete Rente niedriger als die sog.

Seit dem 1. Juli 2019 wird die Mindestrente so ermittelt, dass jedes ganze Jahr der Rentenversicherungszeit mit dem aktuellen Rentenwert am Tag der Rentenermittlung durch Anwendung des entsprechenden Ausgangsfaktors und des Rentenfaktors multipliziert wird, und kann als Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliditätsrente und Familienrente festgelegt werden.

Die Mindestrente ab dem 1. Januar 2023 wird für jedes Jahr der Rentenversicherungszeit in Höhe von 103 % des aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt der Rentenbestimmung festgesetzt.

 

Rentenberechnung

Die Höhe der Rente wird durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert berechnet. Der Rentenfaktor wird entsprechend der Art der beanspruchten Rente ermittelt, wobei der Verwaltungsrat der kroatischen Rentenversicherungsgesellschaft (im Weiteren: RV-Anstalt) den aktuellen Rentenwert mittels Angaben vom Kroatischen Statistikamt spätestens zwei Monate nach Ablauf eines jeden Halbjahrs festlegt.

Die persönlichen Entgeltpunkte werden durch Multiplikation des durchschnittlichen Wertpunkts mit der zurückgelegten Rentenversicherungszeit und dem Ausgangsfaktor ermittelt. Der Ausgangsfaktor beeinflusst die Höhe der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente wie folgt:

  • die Altersrente für Versicherte, die zum ersten Mal nach Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Alters und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren Rentenanspruch haben, wird um 0,34% für jeden Monat des Rentenaufschubs, aber höchstens für 5 Jahre, erhöht,
  • die vorgezogene Altersrente wird um 0,2% für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts des Versicherten vor Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Mindestalters gemindert.

Der durchschnittliche Wertpunkt wird auf Grundlage des während der gesamten Berufslaufbahn erzielten Verdienstes im Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresverdienst in der Republik Kroatien ermittelt.

Der Verdienst aus dem Jahr, in dem der Rentenanspruch erlangt wird, wird bei der Bestimmung der Wertpunkte nicht berücksichtigt, sondern werden für dieses Jahr die durchschnittlichen Wertpunkte proportional zur Rentenversicherungszeit in diesem Jahr herangezogen.

Mit jeder Rente wird nach einem besonderen Gesetz eine Rentenzulage ermittelt und ausgezahlt.

Ab dem 1. Januar 2023 wurde der Zugangsfaktor für die Bestimmung der Altersrente für eine versicherte Person, die zum ersten Mal nach Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Alters und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren Rentenanspruch hat, von 0,34 % auf 0,45 % pro Monat für jeden Monat nach Vollendung des für den Anspruch auf diese Rente vorgeschriebenen Alters erhöht, jedoch höchstens für fünf Jahre bzw. um höchstens 27 %. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach Erreichen der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Altersgrenze und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.

Ferner wurde der Zugangsfaktor für die Bestimmung der Altersrente für Versicherte erhöht, die zum ersten Mal Rentenanspruch erlangen und vor Vollendung des mit den Rentenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Alters für die Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente eine tatsächliche Rentenversicherungszeit von 41 Jahren zurückgelegt haben, und zwar indem der Zugangsfaktor um 0,15% für jeden Monat nach der Vollendung des für den Anspruch auf Altersrente für Langzeitversicherte vorgeschriebenen Alters erhöht wurde, während der Zugangsfaktor nach Vollendung des für den Anspruch auf Altersrente vorgeschriebenen Alters um 0,45% für jeden Monat erhöht wird und höchstens 1,27 betragen kann. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach dem vollendeten 60. Lebensjahr und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.

Zur Bestimmung der Altersrente für Langzeitversicherte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals Rentenanspruch erzielen und eine tatsächliche Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren haben, wird der Ausgangsfaktor für jeden Monat nach Vollendung des vorgeschriebenen Alters für den Erwerb des Anspruchs auf diese Rente um 0,15 % für höchstens 5 Jahre erhöht, wobei die Erhöhung nicht mehr als 27% betragen kann. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach dem 60. Lebensjahr und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.

 

Rentenanpassung

Die Renten werden durch Festlegung des aktuellen Rentenwerts (ARW) zweimal jährlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Kroatien angepasst.

Der Anpassungssatz des seit dem 1.1.2015 angewendeten aktuellen Rentenwerts wird gemäß dem variablen Verhältnis zwischen Verbraucherpreisindex und Bruttogehalt aller Beschäftigten in der Republik Kroatien im Vorjahr, im Verhältnis zum Jahr davor (70:30, 50:50 oder 30:70, je nach dem, was günstiger ist) ermittelt. Ab dem 1. Juli 2019 wird die Rente folgendermaßen angepasst: vom 1. Januar und vom 1. Juli eines jeden Kalenderjahres nach dem Modell 70:30 bzw. 30:70.

Auszahlung der Rente

Die Renten und Renteneinkommen werden monatlich ermittelt und rückwirkend für den Vormonat ausgezahlt.

Während der Dauer einer Anstellung oder selbständigen Tätigkeit wird die Auszahlung der Rente eingestellt und der Versichertenstatus zugeteilt, wobei der Rentenleistungsempfänger nach mindestens einem Jahr in der Versicherung und unter bestimmten Bedingungen eine erneute Festlegung der Rentenhöhe beantragen kann, worüber ein Bescheid gefasst wird.

Ausnahme sind Leistungsempfänger:

  • der Altersrente, die bis zu halbtags arbeiten,
  • der Rente gemäß Sondervorschriften, die bis zu halbtags bzw. in Vollzeit arbeiten,
  • der Altersrente für langjährig Versicherte, die bis zu halbtags arbeiten,
  • der vorzeitigen Altersrente, die bis zu halbtags arbeiten,
  • der Invaliditätsrente infolge beruflicher Erwerbsunfähigkeit (gem. früheren Vorschriften),
  • der Invaliditätsrente infolge eines teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit,
  • die saisonal in der Landwirtschaft ausüben, gemäß den Vorschriften, die den Arbeitsmarkt regeln und sonstigen Vorschriften,
  • jene, die andere Einkünfte beziehen oder eine andere Tätigkeit ausüben.

Die RV-Anstalt kann die Auszahlung der Rente und anderer Leistungen aus der Rentenversicherung einstellen, sofern der Leistungsempfänger ganz gleich welche der von der RV-Anstalt ersuchten Daten oder Unterlagen nicht zustellt und diese von Amts wegen nicht eingeholt werden können.

Weitere Informationen

 

Ihr Anspruch auf Alterspension gemäß internationalen Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie in einem oder mehreren Staaten versichert waren, mit denen die Republik Kroatien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, müssen Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland oder dem Vertragsland, wo Sie zuletzt versichert waren, einen Antrag zwecks Geltendmachung der Rentenansprüche stellen. Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland nie versichert waren, wird Ihr Antrag an das Vertragsland, wo Sie zuletzt versichert waren, weitergeleitet. Ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag gilt in allen Vertragsstaaten, in denen Sie Versicherungszeiten vollendet haben, als eingereicht.

Ihr Rentenanspruch kann in allen Vertragsländern, in denen Sie mindestens zwölf Monate versichert waren, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass Sie den anderen in diesem Land vorgeschriebenen Vorschriften, etwa das erforderliche Mindestalter, genügen.

Sämtliche in einem Vertragsland abgeschlossene Versicherungszeiten können soweit erforderlich bei Erreichung des Mindestalters für die Alterspension berücksichtigt werden, wobei die Höhe der Renten aus den einzelnen Vertragsstaaten von der Versicherungszeit oder der Aufenthaltsdauer und den Rechtsvorschriften in diesen Ländern abhängt.

1.1. Antrag auf Anspruchsanerkennung für die Alterspension / vorzeitige Alterspension/die Altersrente für langjährig Versicherte/die vorzeitige Alterspension aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers

Neben dem oben unter Punkt 1.1. genannten Antrag, der auf den Seiten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Reiter Formulare zu finden ist, sind auch Anlagen zu Anträgen auf Anerkennung des Anspruchs auf Auslandsrente (zusätzliches Formular zum Antrag auf Altersrente unter Punkt 1.5.) für folgende Staaten auszufüllen:

 

– Schweizerische Eidgenossenschaft

– Australien

– Kanada

 

Ihre Alterspension wird ungeachtet Ihres Wohnsitzlandes innerhalb der Vertragsstaaten ausgezahlt.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren wird mit der Stellung eines Antrags an die Geschäftsstelle der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt eingeleitet, die für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig ist. Ist der Wohnort des Antragstellers im Ausland, ist jene Geschäftsstelle zuständig, bei der die letzte Versicherung war.

Über den Rentenanspruch entscheidet in diesem Fall die Anstalt, der die Person zuletzt unterlag. Diese leitet dann den Antrag der im anderen Vertragsstaat zuständigen Anstalt weiter, der die abgeschlossenen Versicherungszeiten des Versicherten unterliegen. Für die Entscheidung über den Rentenanspruch aus der kroatischen Versicherung ist die Geschäftsstelle oder das Amt der RV-Anstalt zuständig, welcher der Antragsteller zuletzt unterlag.

Der Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente und vorzeitige Altersrente kann frühestens einen Monat vor Erfüllung der durch die kroatische Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen für die Erlangung des Rentenanspruchs gestellt werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass von den Gesetzgebungen anderer Mitgliedstaaten möglicherweise eine andere Frist vorgeschrieben ist und diese kürzer oder länger von der hier angegebenen sein kann.

Die kroatische Rentenversicherungsanstalt trifft bei der Entscheidung über den Rentenanspruch allerdings eine Beurteilung über die Bedingungen für die Erlangung des Rentenanspruchs unabhängig vom Datum der Antragstellung in anderen Staaten.

Der Rentenanspruch wird gemäß dem Gesetz über die Rentenversicherung nach dem Ende der Rentenpflichtversicherung geltend gemacht. Sollte der Antrag sechs Monate nach Versicherungsende gestellt werden, ist der Versicherte seit dem ersten Tag nach dem Versicherungsende anspruchsberechtigt. Sollten seit dem Versicherungsende mehr als sechs Monate vergangen sein, hat der Versicherte einen Rentenanspruch ab dem ersten Tag nach der Antragstellung und für sechs Monate davor.

Zwecks schnellstmöglicher Geltendmachung des Rentenanspruchs kann bei der RV-Anstalt eine sog. vorhergehende Fertigstellung beantragt werden. Künftige Rentner können zwölf Monate vor der Einreichung eines Rentenantrags der RV-Anstalt ihre Absicht der Pensionierung oder vorzeitigen Pensionierung bekannt geben und so ihre Rechte bei der anschließenden Antragsstellung schneller geltend machen.

Während der Zeit, in der Sie Ihre Altersrente beziehen, dürfen Sie auf Grundlage eines Werkvertrages arbeiten und verlieren dabei weder Ihren Rentenanspruch, noch wird die Rentenauszahlung während einer solchen Tätigkeit eingestellt.   Sie können somit gleichzeitig Ihre Rente beziehen und aufgrund eines Werkvertrages arbeiten. Die Rente wird auch nicht für Bezieher der Altersrente eingestellt, die während der Nutzung des Rechts einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.

Die Republik Kroatien hat ein Sozialversicherungabkommen mit Bosnien und Herzegowina (BuH). Zumal Sie in Bosnien und Herzegowina eine rentenrechtliche Zeit von 10 Jahren zurückgelegt haben und in 2 Jahren (mit vollendeten 65. Jahren) anspruchsberechtigt für die Altersrente in Kroatien sind, sollten Sie sich an die zuständige örtliche Niederlassung wenden und dort einen Antrag auf vorhergehende Anerkennung der Versicherungszeiten in BuH stellen, um nach Eintritt der Bedingungen Ihr Recht auf kroatische Rente schnellstmöglich geltend machen zu können. Das Antragsformular ist in den Geschäftsstellen der Anstalt sowie auf der Homepage erhältlich.

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