Versicherte aus Vertragsstaaten
Widerfährt dem Versicherten eines Vertragsstaates während seiner vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat ein Arbeitsunfall oder wird ihm erstmalig eine Berufskrankheit diagnostiziert, erhält er die Gesundheitsversorgung aufgrund anerkanntem Unfall/anerkannter Krankheit gemäß der vereinbarten Bestätigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung, welche ihm sein zuständiger Träger vor der Entsendung in den anderen Vertragsstaat ausgestellt hat.
Das Verfahren der Anerkennung eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Herkunftsland gemäß seiner Rechtsvorschriften durch.
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten
Angehörige eines Landes, mit dem Kroatien kein Abkommen abgeschlossen hat (und das kein EU-Land ist) haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten gemäß den kroatischen Vorschriften lediglich wenn sie Versicherte in der kroatischen gesetzlichen Krankenversicherung sind.