Versicherte aus Vertragsstaaten
Sollte ein Versicherter eines Vertragsstaates während der vorübergehenden Arbeit in einem anderen Vertragsstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder ihm eine Berufskrankheit diagnostiziert werden, wird er die Gesundheitsversorgung aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bzw. der diagnostizierten Berufskrankheit gemäß der vereinbarten Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung geltend machen, die ihm sein zuständiger Träger vor Entsendung zur vorübergehenden Arbeit in den anderen Vertragsstaat ausgestellt hat.
Das Verfahren der Anerkennung eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Herkunftsland gemäß seiner Rechtsvorschriften durch.
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten
Staatsangehörige von Staaten, mit denen Kroatien kein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat (bei denen es sich auch nicht um ein EU/EWR-Land/ die Schweiz/UK handelt) und denen im Rahmen der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt der Status einer pflichtversicherten Person anerkannt wurde, machen den Anspruch auf Gesundheitsversorgung aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bzw. der diagnostizierten Berufskrankheit gemäß kroatischen Vorschriften geltend.