GESUNDHEITSVERSORGUNG BEI VORÜBERGEHENDER TÄTIGKEIT

Versicherte aus Vertragsstaaten

Widerfährt dem Versicherten eines Vertragsstaates während seiner vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Vertragsstaat ein Arbeitsunfall oder wird ihm erstmalig eine Berufskrankheit diagnostiziert, erhält er die Gesundheitsversorgung aufgrund anerkanntem Unfall/anerkannter Krankheit gemäß der vereinbarten Bestätigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung, welche ihm sein zuständiger Träger vor der Entsendung in den anderen Vertragsstaat ausgestellt hat.

Das Verfahren der Anerkennung eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Herkunftsland gemäß seiner Rechtsvorschriften durch.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Angehörige eines Landes, mit dem Kroatien kein Abkommen abgeschlossen hat (und das kein EU-Land ist) haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten gemäß den kroatischen Vorschriften lediglich wenn sie Versicherte in der kroatischen gesetzlichen Krankenversicherung sind.

FRAGEN UND ANTWORTEN

Die von ihrem zuständigen Krankenkassenträger ausgestellte Bestätigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger ihres Beschäftigungsstaates vorzulegen, der Ihnen wiederum eine eigene Bestätigung ausstellt, die Sie zur Beanspruchung medizinischer Leistungen bei Vertragsdienstleistern ermächtigt.

Über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit, der/die in einem anderen Vertragsstaat auftrat, in den Sie entsendet wurden, haben Sie Ihren Arbeitgeber und den zuständigen Krankenversicherungsträger in Ihrem Heimatland binnen der dort geltenden gesetzlichen Fristen in Kenntnis zu setzen.

Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger können Sie persönlich oder über den Krankenversicherungsträger in Ihrem Beschäftigungsstaat über den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit in Kenntnis setzen.

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