ARBEITSLOSENGELD

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Republik Kroatien ist durch das Arbeitsmarktgesetz geregelt (Amtsblatt Narodne novine Nr. 118/1832/20 und 18/22).

Damit Arbeitslose ihren Anspruch auf Geldleistung in Kroatien geltend machen können:

  1. muss die Voraussetzung der vorherigen Arbeit erfüllt werden,
  2. das Arbeitsverhältnis wurde ohne ihr Verschulden oder ihren Willen beendet/ die selbstständige Tätigkeit darf nicht ohne gerechtfertigte Gründe enden,
  3. muss eine Meldung bei der zuständigen Geschäftsstelle der kroatischen Arbeitsagentur und die Arbeitslosengeldbeantragung fristgerecht erfolgen.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses/der selbstständigen Tätigkeit in den letzten 24 Monaten mindestens neun Monate beschäftigt gewesen sind.

Für die Geltendmachung dieses Anspruchs in Kroatien (oder einem anderen EU-Land, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) werden Ihre zurückgelegten Arbeitsjahre in anderen EU-Ländern, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, einschließlich Kroatien berücksichtigt.

Wenn Sie etwa in Kroatien 4 Monate und davor in einem anderen EU-Land mindestens 5 Monate erwerbstätig waren, werden bei der Überprüfung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld beide Erwerbstätigkeiten in beiden Ländern in Betracht gezogen.

Die in anderen Ländern zurückgelegten Arbeitszeiträume (und andere wichtige Daten für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs, etwa Ende des Arbeitsverhältnisses, Gehalt…) werden mit dem Formular PD U1 von den jeweiligen Arbeitsämtern bestätigt. Wenn Sie das Formular U1 nicht selber einholen können, wird die kroatische Arbeitsagentur die erforderlichen Unterlagen von Amts wegen bei den zuständigen Ämtern beantragen.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, darf das Arbeitsverhältnis nicht durch Ihr Verschulden oder Ihren Willen beendet worden sein.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen beendet wurde:

  • Sie haben das Arbeitsverhältnis gekündigt, ausgenommen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund des Verhaltens vom Arbeitgeber,
  • durch schriftliche Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (außer auf Antrag des Arbeitgebers bei Massenentlassung überschüssiger Arbeitnehmer gemäß besonderen Vorschriften)
  • durch gerichtliche Einigung auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • wenn Sie mit der Probearbeit oder dem Vorbereitungsdienst bzw. Praktikum unzufrieden sind, bzw. nicht binnen gesetzter Fristen die Fachprüfung bestanden haben,
  • aufgrund der Verletzung der Vertragspflichten (Kündigung wegen dem Verhalten des Arbeitnehmers) sowie aufgrund schwerer Verletzung der Arbeits- bzw. Dienstpflichten (außerordentliche Kündigung) oder Dienstbeendigung von Rechts wegen, hervorgerufen durch das Verhalten des Beamten,
  • bei Verbüßung einer Gefängnisstrafe von über 3 Monaten.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht geltend gemacht werden, wenn Sie die selbstständige Tätigkeit ohne gerechtfertigte Gründe beendet haben. Gerechtfertigte Gründe sind:

  • Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit,
  • Abschluss eines Insolvenzverfahrens,
  • Geschäftstätigkeit mit Verlusten,
  • Verlust der Geschäftsräume,
  • Verlust des gesetzlich vorgeschriebenen Privilegs/der Genehmigung zur Tätigkeitsausübung,
  • Krankheit einer bei Arbeitslosigkeit versicherten Person,
  • Verlust des Geschäftspartners,
  • schwerer Vermögensschaden der bei Arbeitslosigkeit versicherten Person,
  • Naturkatastrophen und Katastrophen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden,
  • andere Gründe, die von der Person als gerechtfertigt nachgewiesen werden.

Arbeitslose, die grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses/der Selbstständigkeit anspruchsberechtigt wären, verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dieses Arbeitsverhältnis/diese Selbstständigkeit unter drei Monate dauerte, und das Arbeitsverhältnis/die Selbstständigkeit davor auf eine der o.g. Weise endete.

Zur Geltendmachung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses/der Selbstständigkeit bei der Kroatischen Arbeitsagentur melden und einen entsprechenden Antrag stellen.

Waren Sie nach dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses bzw. Ihrer selbstständigen Tätigkeit krankgeschrieben, in Mutterschafts-, Eltern-, Adoptivelternurlaub oder Urlaub als Pflegeperson, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen nach Ende Ihrer Krankschreibung bzw. Ihres jeweiligen Urlaubs bei der Kroatischen Arbeitsagentur melden.

Sie melden sich und stellen den Antrag bei Geschäftsstelle der kroatischen Abeitsagentur in Ihrem Wohn- bzw. Aufenthaltsort.

Wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen, hängt die Höhe des Arbeitslosengeldes von Ihrem Einkommen vor dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab, denn die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist Ihr durchschnittliches Bruttomonatseinkommen der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Dienstes.

Wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit stellen, entspricht die Höhe des Arbeitslosengeldes dem in den letzten drei Monaten vor Beendigung der selbständigen Tätigkeit erzielten Durchschnitt der Bemessungsgrundlage, aufgrund welcher die Beiträge für Pflichtversicherungen berechnet und eingezahlt wurden.

In den ersten 90 Tagen des Leistungsbezugs beträgt die Leistung 60 %, im übrigen Zeitraum nur noch 30 % der Berechnungsgrundlage.

Sowohl die Mindest- als auch die Höchstbeträge des Arbeitslosengeldes sind vorgeschrieben.

Der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes hängt vom durchschnittlichen, in der kroatischen Wirtschaft im Vorjahr erzielten Gehalt ab, wobei das Arbeitslosengeld in den ersten 90 Bezugstagen 70% und im übrigen Zeitraum 35% des Betrags dieses Einkommens nicht übersteigen darf.

Der Mindestbetrag des Arbeitslosengeldes hängt vom Mindestgehalt in Kroatien abzüglich der Beiträge für Pflichtversicherungen ab, wobei das Arbeitslosengeld 70% des Betrags dieses Einkommens nicht unterschreiten darf.

Die Leistung können Sie für eine Dauer zwischen 90 und 450 Tagen beanspruchen, abhängig von der Gesamtdauer Ihrer vorherigen Beschäftigung.

  • 90 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung 9 Monate bis 2 Jahre dauerte,
  • 120 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 2 Jahre dauerte,
  • 150 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 3 Jahre dauerte,
  • 180 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 4 Jahre dauerte,
  • 210 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 5 Jahre dauerte,
  • 240 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 6 Jahre dauerte,
  • 270 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 7 Jahre dauerte,
  • 300 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 8 Jahre dauerte,
  • 330 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 9 Jahre dauerte,
  • 360 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 10 Jahre dauerte,
  • 390 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 15 Jahre dauerte,
  • 420 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 20 Jahre dauerte,
  • 450 Tage, wenn Ihre vorherige Beschäftigung über 25 Jahre dauerte.

Es gibt Ausnahmen zu dieser Regel:

Betrug Ihre vorherige Beschäftigungszeit 32 Jahre und Ihnen fehlen 5 Jahre bis zum Mindestalter für die Altersrente, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur erneuten Erwerbstätigkeit oder dem Eintritt anderer Umstände, die die Aufhebung des Anspruchs auf Geldleistung nach sich ziehen.  Für die Berechnung der Beanspruchungsdauer dieser Leistung werden Ihre Beschäftigungszeiten in aderen EU-Ländern einschließlich Kroatien berücksichtigt.

Wenn Sie einen Nachweis über eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit in der Republik Kroatien benötigen, um einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu haben, können Sie einen Antrag auf Ausstellung des Transferformulars U1 (PD U1) persönlich bei jedem Regionalbüro der kroatischen Arbeitsamt, bei der Zentrale oder per Post an die Adresse „Zentrale der kroatischen Arbeitsamt, Savska cesta 64, 10000 Zagreb“ stellen. Wenn die Antragstellung per Post erfolgt, muss dem eigenhändig unterschriebenen Antrag eine Ausweis- oder Reisepasskopie beigelegt werden.

Wenn Sie in Kroatien Arbeitslosengeld während Ihrer Arbeitslosigkeit empfangen und beschließen, in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen, können Sie für maximal weitere drei Monate diese Geldleistung beziehen, vorausgesetzt diese Bedingungen sind erfüllt:

  • Sie sind bei der kroatischen Arbeitsagentur seit mindestens 4 Wochen ab Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet,
  • Sie haben der kroatischen Arbeitsagentur Ihre Abreise anzukündigen und das Formular U2 zu beantragen,
  • Sie haben sich binnen 7 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem Sie der kroatischen Arbeitsagentur nicht mehr zur Verfügung stehen, bei der Arbeitsagentur des Landes Ihrer Arbeitssuche zu melden,
  • Sie müssen in diesem Land aktiv eine Stelle suchen und arbeitswillig sein,

Wenn Sie die Voraussetzung der Mindestdauer Ihrer Arbeitslosenmeldung bei der kroatischen Arbeitsagentur von 4 Wochen erfüllen, stellt Ihnen die kroatische Arbeitsagentur das Formular U2 (PD U2) auf Ihren Antrag aus. Mit dem U2 Formular bestätigen Sie der Arbeitsagentur Ihres Ziellandes, dass Ihnen der Export des Arbeitslosengeldes gestattet wurde. Der Antrag auf Ausstellung dieses Formulars U2 wird in Ihrer Geschäftsstelle der kroatischen Arbeitsagentur eingereicht.

Die kroatische Arbeitsagentur wird lediglich dann das Arbeitslosengeld in der in Kroatien festgelegten Höhe weiterhin auf Ihr Bankkonto überweisen, wenn sie von der Arbeitsagentur aus dem Land Ihrer Arbeitssuche über Ihre regelmäßige Meldung und Ihrer Erfüllung sämtlicher Bedingungen in Hinsicht auf aktive Arbeitssuche und Arbeitswilligkeit über offizielle Formulare (U013) unterrichtet wird.

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