Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr. 152/22).
Anspruchsberechtigt sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.
Unter den Bedingungen und auf die im aufgeführten Gesetz festgelegte Art und Weise haben folgende Personen Anspruch auf Mutterschafts- bzw. Elternleistungen: Kindesmütter und -Väter sowie andere Personen, die aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Behörde die elterliche Verantwortung ausüben, Adoptiveltern, Vormunde, Pflegeeltern oder andere Personen, denen mit Beschluss der zuständigen Behörde ein minderjähriges Kind zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde.
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird auf Grundlage eines Berichts über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, den der ausgewählte Arzt für Gesundheitsfürsorge für Frauen aus der Krankenpflichtversicherung ausstellt und in dem nur das Datum des Beginns der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zwecks Nutzung des Mutterschaftsurlaubs eingetragen wird.
Für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ein Antrag an das Regionalbüro, bzw. an die Außenstelle der HZZO einzureichen.
Wenn Sie Versicherte in der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt sind und in Ihrem Fall neben der Republik Kroatien ein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingebunden ist, wird die Kroatische Krankenversicherungsanstalt prüfen, ob alle mit den kroatischen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und dabei auch die mit den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Grundsätze berücksichtigen.
Die vorgeschriebenen Grundsätze sind:
- Grundsatz der Assimilierung von Umständen vorgeschrieben
- Grundsatz der Anrechnung von Zeiträumen vorgeschrieben und
- Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen/ Grundsatz der Abweichung von den Wohnsitzregeln