Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr. 85/08., 110/08., 34/11., 54/13., 152/14., 59/17 und 37/20).

Anspruchsberechtigt sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.

Leistungen können Mütter und Väter, Adoptivelternteile, Vormunde, Pflegeelternteile oder andere natürliche Personen beziehen, denen ein Minderjähriger gerichtlich zugesprochen wurde.

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird auf Grundlage des vom persönlichen Frauenarzt ausgestellten Berichtes über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung mit errechnetem Geburtstermin geltend gemacht.

 

Für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ein Antrag an das Regionalbüro, bzw. an die Außenstelle der HZZO einzureichen.

Sollten in Ihrem Fall mindestens zwei EU-, EWR- Länder oder auch die Schweiz betroffen sein, wird HZZO überprüfen, ob sämtliche Bedingungen gem. kroatischer Rechtsvorschriften erfüllt sind und zudem Sorge über die durch europäische Rechtsvorschriften vorgeschriebene Grundsätze tragen.

 

Die vorgeschriebenen Grundsätze sind:

  • Grundsatz der Assimilierung von Umständen vorgeschrieben
  • Grundsatz der Anrechnung von Zeiträumen vorgeschrieben und
  • Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen/ Grundsatz der Abweichung von den Wohnsitzregeln

 

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Zwei Mitgliedsstaaten sind beteiligt, wenn Sie z.B. vor Ihrer Ankunft in Kroatien in einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz tätig oder wohnhaft waren, wenn Ihr Ehegatte für dieses Kind bereits Ansprüche in anderen Mitgliedsstaaten bezieht, oder wenn das Kind etwa in einem anderen Mitgliedsstaat geboren wurde, u.a.

Bei der Antragsentscheidung werden gemäß diesem Gundsatz sämtliche in anderen EU-/EWR-Ländern oder der Schweiz aufgetretenen Umstände denen in Kroatien gleichgestellt.

So werden etwa bei Angestellten und Selbstständigen das Gehalt, Einkommen oder die Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedsstaat berücksichtigt, und bei Arbeitslosen und Personen außerhalb des Arbeitssystem die Wohnzeiten im anderen Land.

Dieses Prinzip bedeutet, dass bei der Antragsentscheidung die Krankenversicherungs-, Beschäftigungs-, Selbständigkeits- oder Wohnzeiträume des Antragstellers in einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz jenen in Kroatien gleichgestellt und zu den entsprechenden Zeiträumen in Kroatien hinzugerechnet werden.

Laut diesem Prinzip unterliegen die auf den Rechtsvorschriften einer oder mehreren Mitgliedsstaaten basierenden Geldleistungen keinen Reduzierungen, Änderungen, Aussetzungen, Einstellungen oder Beschlagnahmungen, wenn der Leistungsbezieher oder seine Familienangehörige ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, als dem des Leistungsträgers.

Um den in Kroatien zugesprochenen Anspruch auch im Falle eines Umzugs in einen anderen Mitgliedsstaat geltend machen zu können, muss die Person weiterhin in Kroatien krankenversichert sein.

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