Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr.  152/22).

Anspruchsberechtigt sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.

Unter den Bedingungen und auf die im aufgeführten Gesetz festgelegte Art und Weise haben folgende Personen Anspruch auf Mutterschafts- bzw. Elternleistungen: Kindesmütter und -Väter sowie andere Personen, die aufgrund eines Beschlusses der zuständigen Behörde die elterliche Verantwortung ausüben, Adoptiveltern, Vormunde, Pflegeeltern oder andere Personen, denen mit Beschluss der zuständigen Behörde ein minderjähriges Kind zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde.

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird auf Grundlage eines Berichts über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, den der ausgewählte Arzt für Gesundheitsfürsorge für Frauen aus der Krankenpflichtversicherung ausstellt und in dem nur das Datum des Beginns der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zwecks Nutzung des Mutterschaftsurlaubs eingetragen wird.

Für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ein Antrag an das Regionalbüro, bzw. an die Außenstelle der HZZO einzureichen.

Wenn Sie Versicherte in der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt sind und in Ihrem Fall neben der Republik Kroatien ein weiterer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland eingebunden ist, wird die Kroatische Krankenversicherungsanstalt prüfen, ob alle mit den kroatischen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und dabei auch die mit den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Grundsätze berücksichtigen.

Die vorgeschriebenen Grundsätze sind:

  • Grundsatz der Assimilierung von Umständen vorgeschrieben
  • Grundsatz der Anrechnung von Zeiträumen vorgeschrieben und
  • Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen/ Grundsatz der Abweichung von den Wohnsitzregeln

 

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Es sind beispielsweise zwei Mitgliedstaaten eingebunden, wenn Sie vor Ihrer Ankunft in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/der Schweiz/UK beschäftigt waren oder nur Ihren Wohnsitz dort hatten, während Ihr Ehepartner für das gleiche Kind bereits ein Recht in einem der aufgeführten Länder beansprucht oder sonstiges.

Gemäß dem aufgeführten Grundsatz werden bei der Bearbeitung Ihres Antrages Umstände, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/der Schweiz/UK ereignet haben, so berücksichtigt, als ob sie sich in Kroatien ereignet hätten. So werden beispielsweise für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Nutzer das in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Gehalt, Einkommen oder zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, während bei arbeitslosen Nutzern und Nutzern, die nicht Teil des Arbeitssystems sind, der Zeitraum des in einem anderen Staat verbrachten Aufenthalts hinzugezogen wird.

Der gleiche Grundsatz bedeutet, dass bei der Bearbeitung von Anträgen die Krankenpflichtversicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder die Aufenthaltszeit des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/der Schweiz/UK so berücksichtigt werden, als ob sie in Kroatien zurückgelegt worden wären und werden mit den entsprechenden Zeiträumen in Kroatien addiert.

Laut diesem Prinzip unterliegen die auf den Rechtsvorschriften einer oder mehreren Mitgliedsstaaten basierenden Geldleistungen keinen Reduzierungen, Änderungen, Aussetzungen, Einstellungen oder Beschlagnahmungen, wenn der Leistungsbezieher oder seine Familienangehörige ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, als dem des Leistungsträgers.

Um den in Kroatien zugesprochenen Anspruch auch im Falle eines Umzugs in einen anderen Mitgliedsstaat geltend machen zu können, muss die Person weiterhin in Kroatien krankenversichert sein.

Migracije