Mutterschaftsleistungen sind in Kroatien durch das Gesetz über Mutterschafts- und Elterngeld geregelt (kroat. Amtsblatt Nr. 85/08., 110/08., 34/11., 54/13., 152/14., 59/17 und 37/20).
Anspruchsberechtigt sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO), sofern sie weiteren vorgeschriebenen Bedingungen genügen.
Leistungen können Mütter und Väter, Adoptivelternteile, Vormunde, Pflegeelternteile oder andere natürliche Personen beziehen, denen ein Minderjähriger gerichtlich zugesprochen wurde.
Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird auf Grundlage des vom persönlichen Frauenarzt ausgestellten Berichtes über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit/-verhinderung mit errechnetem Geburtstermin geltend gemacht.
Für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ein Antrag an das Regionalbüro, bzw. an die Außenstelle der HZZO einzureichen.
Sollten in Ihrem Fall mindestens zwei EU-, EWR- Länder oder auch die Schweiz betroffen sein, wird HZZO überprüfen, ob sämtliche Bedingungen gem. kroatischer Rechtsvorschriften erfüllt sind und zudem Sorge über die durch europäische Rechtsvorschriften vorgeschriebene Grundsätze tragen.
Die vorgeschriebenen Grundsätze sind:
- Grundsatz der Assimilierung von Umständen vorgeschrieben
- Grundsatz der Anrechnung von Zeiträumen vorgeschrieben und
- Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen/ Grundsatz der Abweichung von den Wohnsitzregeln