Bei Personen, die eine geregelte gesetzliche Krankenversicherung bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) haben, berechnet und zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für anerkannte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, und zwar ab dem ersten Tag auf Kosten der HZZO. Die Lohnfortzahlung wird i.H.v. 100% der Bemessungsgrundlage, die gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt wird, ausgezahlt.
Wenn Sie Versicherter aus einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz sind und einen Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit in Kroatien erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund dieses Arbeitsunfalls/dieser Berufskrankheit gemäß den Vorschriften Ihres Herkunftslandes.
Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit kann auch der vertragliche Hausarzt in der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien festlegen, welcher in diesem Fall einen Bescheinigung über die vorübergehende Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit ausstellen wird.
Es kann auch ein ausländischer Arzt jenen kroatischen Versicherten krankschreiben und hierüber eine in diesem Land vorgeschriebene Bestätigung ausstellen, der einen Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit im Mitgliedsland erlitten hat. Der Versicherte hat hierüber den Arbeitgeber und die HZZO binnen der in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen Fristen in Kenntnis zu setzen.
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