LOHNFORTZAHLUNG

Bei Personen, die eine geregelte gesetzliche Krankenversicherung bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) haben, berechnet und zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für anerkannte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, und zwar ab dem ersten Tag auf Kosten der HZZO. Die Lohnfortzahlung wird i.H.v. 100% der Bemessungsgrundlage, die gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt wird, ausgezahlt.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz/UK versichert sind und in Kroatien einen Arbeitsunfall erleiden bzw. an einer Berufskrankheit erkranken, machen Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen anerkanntem Arbeitsunfall bzw. anerkannter Berufskrankheit gemäß den Vorschriften Ihres Heimatlandes geltend.

Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kann Ihnen Ihr vertraglicher Hausarzt in der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien auf dem Formular E116, als Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, bestätigen. Das gleiche Formular wird Ihr Arzt auch der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt zustellen, das wiederum Ihre Krankenpflichtversicherung über die bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen wird.

Auf die gleiche Weise kann ein ausländischer Arzt aus dem System der Krankenpflichtversicherung im Arbeitsland einem kroatischen Versicherten, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsunfall erlitten hat bzw. an einer Berufskrankheit erkrankt ist, auf dem Formular E116 die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen. In diesem Fall wird er das gleiche Formular der ausländischen Krankenversicherung zustellen, welche über die so bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des kroatischen Versicherten die Kroatische Krankenversicherungsanstalt benachrichtigen wird. Der kroatische Versicherte hat seinen Arbeitgeber über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb der in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen Frist in Kenntnis zu setzen.

 

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Den Bescheinigung, den Sie vom kroatischen Arzt erhalten haben, haben Sie Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. Ihrem Arbeitgeber binnen der in Ihrem Herkunftsland gesetzlich festgelegter Fristen zuzustellen.

Ihren Krankenversicherungsträger können Sie auch über die HZZO informieren, und zwar mithilfe des Formulars E116 („ärztlicher Bericht bei Arbeitsunfähigkeit“), den der kroatische Arzt auf Ihren Antrag hin ausfüllt. HZZO wird den ausführlichen Bericht des kroatischen Arztes über Ihren Gesundheitszustand und über die dauerhaften Folgen des Unfalls oder der Krankheit sowie über die Genesung an Ihren ausländischen Träger weiterleiten.

Sollten Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein, einen Arzt der primären Gesundheitsversorgung aufzusuchen oder sich an die HZZO zu wenden (etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthalts), wird die HZZO das Formular E116 auf Grundlage der medizinischen Unterlagen der Sie behandelnden medizinischen Einrichtung ausfüllen, und dieses umgehend Ihrer Krankenkasse zustellen.

Sollten Sie mit der im Formular E118 aufgeführten Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie bei der HZZO die Ausstellung eines Beschlusses beantragen, und gegen diesen binnen 15 Tage ab dem Datum des Eingangs der Entscheidung Beschwerde einlegen.

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