Bei Personen, die eine geregelte gesetzliche Krankenversicherung bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) haben, berechnet und zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für anerkannte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, und zwar ab dem ersten Tag auf Kosten der HZZO. Die Lohnfortzahlung wird i.H.v. 100% der Bemessungsgrundlage, die gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt wird, ausgezahlt.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz/UK versichert sind und in Kroatien einen Arbeitsunfall erleiden bzw. an einer Berufskrankheit erkranken, machen Sie Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen anerkanntem Arbeitsunfall bzw. anerkannter Berufskrankheit gemäß den Vorschriften Ihres Heimatlandes geltend.
Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kann Ihnen Ihr vertraglicher Hausarzt in der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien auf dem Formular E116, als Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, bestätigen. Das gleiche Formular wird Ihr Arzt auch der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt zustellen, das wiederum Ihre Krankenpflichtversicherung über die bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen wird.
Auf die gleiche Weise kann ein ausländischer Arzt aus dem System der Krankenpflichtversicherung im Arbeitsland einem kroatischen Versicherten, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Arbeitsunfall erlitten hat bzw. an einer Berufskrankheit erkrankt ist, auf dem Formular E116 die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen. In diesem Fall wird er das gleiche Formular der ausländischen Krankenversicherung zustellen, welche über die so bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit des kroatischen Versicherten die Kroatische Krankenversicherungsanstalt benachrichtigen wird. Der kroatische Versicherte hat seinen Arbeitgeber über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb der in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen Frist in Kenntnis zu setzen.
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