LOHNFORTZAHLUNG

Bei Personen, die eine geregelte gesetzliche Krankenversicherung bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) haben, berechnet und zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für anerkannte Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, und zwar ab dem ersten Tag auf Kosten der HZZO. Die Lohnfortzahlung wird i.H.v. 100% der Bemessungsgrundlage, die gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften aus der gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt wird, ausgezahlt.

Wenn Sie Versicherter aus einem anderen EU-/EWR-Land/der Schweiz sind und einen Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit in Kroatien erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung aufgrund dieses Arbeitsunfalls/dieser Berufskrankheit gemäß den Vorschriften Ihres Herkunftslandes.

Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit kann auch der vertragliche Hausarzt in der primären Gesundheitsversorgung in Kroatien festlegen, welcher in diesem Fall einen Bescheinigung über die vorübergehende Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit ausstellen wird.

Es kann auch ein ausländischer Arzt jenen kroatischen Versicherten krankschreiben und hierüber eine in diesem Land vorgeschriebene Bestätigung ausstellen, der einen Arbeitsunfall/eine Berufskrankheit im Mitgliedsland erlitten hat. Der Versicherte hat hierüber den Arbeitgeber und die HZZO binnen der in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen Fristen in Kenntnis zu setzen.

 

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Den Bescheinigung, den Sie vom kroatischen Arzt erhalten haben, haben Sie Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. Ihrem Arbeitgeber binnen der in Ihrem Herkunftsland gesetzlich festgelegter Fristen zuzustellen.

Ihren Krankenversicherungsträger können Sie auch über die HZZO informieren, und zwar mithilfe des Formulars E116 („ärztlicher Bericht bei Arbeitsunfähigkeit“), den der kroatische Arzt auf Ihren Antrag hin ausfüllt. HZZO wird den ausführlichen Bericht des kroatischen Arztes über Ihren Gesundheitszustand und über die dauerhaften Folgen des Unfalls oder der Krankheit sowie über die Genesung an Ihren ausländischen Träger weiterleiten.

Sollten Sie wegen Ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sein, einen Arzt der primären Gesundheitsversorgung aufzusuchen oder sich an die HZZO zu wenden (etwa aufgrund eines Krankenhausaufenthalts), wird die HZZO das Formular E116 auf Grundlage der medizinischen Unterlagen der Sie behandelnden medizinischen Einrichtung ausfüllen, und dieses umgehend Ihrer Krankenkasse zustellen.

Sollten Sie mit der im Formular E118 aufgeführten Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie bei der HZZO die Ausstellung eines Beschlusses beantragen, und gegen diesen binnen 15 Tage ab dem Datum des Eingangs der Entscheidung Beschwerde einlegen.

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