ELTERNGELD

Angestellte und selbstständige Elternteile

Angestellte und selbstständige Elternteile haben einen Anspruch auf Elternurlaub nach dem vollendeten 6. Lebensmonat und bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Elternurlaub ist ein persönlicher Anspruch beider beschäftigter oder selbstständiger Elternteile, den sie grundsätzlich 8 (für das erst- und zweitgeborene Kind) bzw. 30 Monate (für Zwillingsgeburten, das Drittgeborene und jedes weitere Kind) beziehen.

 

  • Lohnersatzleistungen für Vollzeittätigkeiten können während der ersten 6 Monate, bzw. 8 Monate des Elternurlaubs nicht mehr als 170% der Berechnungsgrundlage monatlich (HRK 5.654,20) betragen. Im verbleibenden Teil des Elternurlaubs beläuft sich die Lohnersatzleistung auf HRK 2.328,20.

 

Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose

Diese Elternteile haben nach dem Ablauf der Beurlaubung der Mutter einen Anspruch auf Beurlaubung eines Elternteils bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes für das erst- und zweitgeborene Kind, bzw. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (je nach Anzahl der geborenen Kinder).

 

Personen außerhalb des Arbeitsmarktes

Diese Elternteile haben Anspruch auf Elternfürsorge in der gleichen Dauer.

  • Die finanzielle Unterstützung bei Beurlaubung eines Elternteils und Elternfürsorge beträgt HRK 2.328,20 monatlich.
  • Die Beurlaubung eines Elternteils und Elternfürsorge erfolgt zwingend direkt nach der mütterlichen Beurlaubung und der Mutterschaftsfürsorge.

 

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

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