Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist in Kroatien verbindlich, d.h. jeder kroatische Staatsbürger muss über eine geregelte Krankenpflichtversicherung verfügen.

Die gesetzliche Krankenversicherung führt die kroatische Krankenversicherungsanstalt (HZZO) durch. Geregelt wird sie gemäß dem Gesetz über Pflichtkrankenversicherung (Amtsblatt Narodne novine Nr. 80/13, 137/13 und 98/19).

Die Krankenversicherung und die Gesundheitsversorgung von Ausländern ist durch besondere Vorschriften geregelt – das Gesetz über die Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung von Ausländern in der Republik Kroatien (kroat. Amtsblatt Nr. 80/13, 15/18 und 26/21).

In der Pflichtkrankenversicherung werden allen Versicherten Rechte und Pflichten aus dieser gesetzlichen Krankenversicherung beruhend auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, Solidarität und Gleichheit zugesichert, und zwar auf jene Weise und unter jenen Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/04, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, dem Pflichtkrankenversicherungsgesetz und den hieraus gefassten Vorschriften sowie in besonderen Gesetzen vorgeschrieben sind.

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Personen mit Wohnsitz in Kroatien
  • Ausländer mit einem zugelassenen ständigen Aufenthalt oder Daueraufenthalt in Kroatien
  • Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), sowie Angehörige sonstiger Staaten mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, und zwar auf Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber mit Geschäftssitz in Kroatien, bzw. auf Grundlage einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sofern die Bedingungen aus den besonderen Vorschriften für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern in Kroatien erfüllt sind
  • Angehörige andere Mitgliedsstaaten der EU/EWR/ mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, unter der Bedingung, dass sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/ in der Schweiz versichert sind, sowie
  • Angehörige eines Nicht- EU/EWR-Landes mit vorübergehendem Aufenthalt in der Republik Kroatien.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht verpflichtend, wenn durch EU-Vorschriften, zwischenstaatliche Abkommen bzw. besondere Vorschriften Anderweitiges festgelegt ist.

Aus der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ergeben sich folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Gesundheitsversorgung und
  • Anspruch auf Geldleistungen.

Die Versicherten beteiligen sich an jenen Behandlungskosten, die von der HZZO nicht komplett gedeckt werden.

Zwecks Kostendeckung bei der Eigenbeteiligung können Versicherte mit der HZZO eine Krankenzusatzversicherung vereinbaren.

MEHR – Pflichtversicherung | HZZO

 

Wichtige Links und Kontakt

FRAGEN UND ANTWORTEN

Anmeldungen, Änderungen und Abmeldung in Bezug auf die Krankenversicherung (im Weiteren: Anmeldung) können in jeder Geschäftsstelle der HZZO beantragt werden.

Kontakt | HZZO

Innerhalb von acht Tagen nach Eintritt, Änderung oder Beendigung der Umstände, auf Grundlage welcher die Krankenversicherungspflicht besteht.

Das hängt von der jeweiligen Versicherungsgrundlage ab. Ist eine Person beispielsweise bei einer juristischen oder natürlichen Person mit Geschäftssitz in Kroatien beschäftigt, geht die Anmeldung vom Arbeitgeber aus.

Andererseits hat ein Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, deren Anspruch auf Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, seine Anmeldung selbst einzureichen.

Folgende Formulare:

  • Formular 1 – für den Versicherten: Anmeldung/Abmeldung/Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Formular 2 – für mitversicherte Personen, mitversicherte Familienangehörige: Anmeldung/Abmeldung/Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie umfasst Ansprüche auf:

  • primäre Gesundheitsversorgung,
  • fachärztliche Gesundheitsversorgung,
  • krankenhäusliche Gesundheitsversorgung,
  • Anspruch auf die in der Grund- und Zusatzliste der HZZO-Arzneimittel aufgeführten Arzneimittel,
  • Anspruch auf zahnärztliche Hilfsmittel, die in der entsprechenden Grund- und Zusatzliste von HZZO aufgeführt sind,
  • Anspruch auf orthopädische und andere Hilfsmittel, die in der entsprechenden Grund- und Zusatzliste von HZZO aufgeführt sind, sowie
  • Anspruch auf Gesundheitsversorgung in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Vertrags- und Drittstaaten.

Es umfasst Ansprüche auf:

  • Lohnersatzleistungen während vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, bzw. Verhinderung wegen Bezug der Gesundheitsdienstleistungen, bzw. anderer Umstände,
  • Geldleistungen aufgrund der Unfähigkeit jene Arbeiten zu verrichten, mit denen sonstige Einkünfte gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungen erwirtschaftet werden,
  • Fahrtkostenerstattung für die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Kostenerstattung für die Unterkunft eines Elternteils oder einer das Kind versorgenden Person

Ja. Die Eigenbeteiligung kann pro ausgestellte Rechnung maximal 60,13% der Berechnungsbasis oder HRK 2.000,- betragen.

Die Krankenzusatzversicherung kostet HRK 70,- monatlich.

Migracije