Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist in Kroatien verbindlich, d.h. jeder kroatische Staatsbürger muss über eine geregelte Krankenpflichtversicherung verfügen.

Die gesetzliche Krankenversicherung führt die kroatische Krankenversicherungsanstalt (HZZO) durch. Geregelt wird sie gemäß dem Gesetz über Pflichtkrankenversicherung (Amtsblatt Narodne novine Nr. 80/13, 137/13, 98/19 und 33/23).

Die Krankenversicherung und die Gesundheitsversorgung von Ausländern ist durch besondere Vorschriften geregelt – das Gesetz über die Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung von Ausländern in der Republik Kroatien (kroat. Amtsblatt Nr. 80/13, 15/18, 26/21 und 46/22).

In der Pflichtkrankenversicherung werden allen Versicherten Rechte und Pflichten aus dieser gesetzlichen Krankenversicherung beruhend auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, Solidarität und Gleichheit zugesichert, und zwar auf jene Weise und unter jenen Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/04, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, dem Pflichtkrankenversicherungsgesetz und den hieraus gefassten Vorschriften sowie in besonderen Gesetzen vorgeschrieben sind.

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Personen mit Wohnsitz in Kroatien
  • Ausländer mit einem zugelassenen ständigen Aufenthalt oder Daueraufenthalt in Kroatien
  • Staatsangehörige sonstiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) sowie Staatsangehörige sonstiger Staaten mit genehmigtem vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien und zwar auf Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses bzw. auf Grundlage der Ausübung wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, sofern die Bedingungen aus den besonderen Vorschriften erfüllt sind, welche Aufenthalts- und Arbeitsfragen von Ausländern in der Republik Kroatien regeln und sofern mit den Unionsvorschriften bzw. völkerrechtlichen Verträgen nicht etwas Anderweitiges geregelt ist,
  • Staatsangehörige sonstiger Mitgliedsstaaten der EU/EWR/Schweiz/UK mit genehmigtem vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien, vorausgesetzt, sie sind in keinem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz pflichtversichert und
  • Staatsangehörige von Staaten, die kein EU/EWR-Land/ nicht die Schweiz/UK oder Vertragsstaaten sind, mit vorübergehendem Aufenthalt in der Republik Kroatien.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht verpflichtend, wenn durch EU-Vorschriften, zwischenstaatliche Abkommen bzw. besondere Vorschriften Anderweitiges festgelegt ist.

Aus der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ergeben sich folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Gesundheitsversorgung und
  • Anspruch auf Geldleistungen.

Die Versicherten beteiligen sich an jenen Behandlungskosten, die von der HZZO nicht komplett gedeckt werden.

Zwecks Kostendeckung bei der Eigenbeteiligung können Versicherte mit der HZZO eine Krankenzusatzversicherung vereinbaren.

MEHR – Krankenpflichtversicherung | HZZO

 

Wichtige Links und Kontakt

FRAGEN UND ANTWORTEN

Anmeldungen, Änderungen und Abmeldung in Bezug auf die Krankenversicherung (im Weiteren: Anmeldung) können in jeder Geschäftsstelle der HZZO beantragt werden.

Kontakt | HZZO

Innerhalb von acht Tagen nach Eintritt, Änderung oder Beendigung der Umstände, auf Grundlage welcher die Krankenversicherungspflicht besteht.

Dies hängt von der jeweiligen Versicherungsgrundlage ab. So wird beispielsweise die Anmeldung für eine Person, die sich in einem Arbeitsverhältnis auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien befindet, von ihrem Arbeitgeber eingebracht.

Andererseits hat ein Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung in Kroatien, deren Anspruch auf Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung nicht anderweitig gewährleistet ist, seine Anmeldung selbst einzureichen.

Folgende Formulare:

  • Formular 1 – für den Versicherten: Anmeldung/Abmeldung/Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Formular 2 – für mitversicherte Personen, mitversicherte Familienangehörige: Anmeldung/Abmeldung/Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie umfasst Ansprüche auf:

  • primäre Gesundheitsversorgung,
  • fachärztliche Gesundheitsversorgung,
  • krankenhäusliche Gesundheitsversorgung,
  • Anspruch auf die in der Grund- und Zusatzliste der HZZO-Arzneimittel aufgeführten Arzneimittel,
  • Anspruch auf zahnärztliche Hilfsmittel, die in der entsprechenden Grund- und Zusatzliste von HZZO aufgeführt sind,
  • Anspruch auf orthopädische und andere Hilfsmittel, die in der entsprechenden Grund- und Zusatzliste von HZZO aufgeführt sind, sowie
  • Davon umfasst ist der Anspruch auf Gesundheitsversorgung in sonstigen Mitgliedstaaten der EU/EWR/Schweiz/UK, Vertrags- und Drittländern.

Es umfasst Ansprüche auf:

  • Lohnersatzleistungen während vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, bzw. Verhinderung wegen Bezug der Gesundheitsdienstleistungen, bzw. anderer Umstände,
  • Geldleistungen aufgrund der Unfähigkeit jene Arbeiten zu verrichten, mit denen sonstige Einkünfte gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungen erwirtschaftet werden,
  • Fahrtkostenerstattung für die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Kostenerstattung für die Unterkunft eines Elternteils oder einer das Kind versorgenden Person

Ja. Die Eigenbeteiligung kann pro ausgestellte Rechnung maximal 120,26% der Berechnungsbasis oder Euro 530,88 betragen.

Die Krankenzusatzversicherung kostet Euro 9,29 monatlich.

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