Die Krankenversicherung ist in Kroatien verbindlich, d.h. jeder kroatische Staatsbürger muss über eine geregelte Krankenpflichtversicherung verfügen.
Die gesetzliche Krankenversicherung führt die kroatische Krankenversicherungsanstalt (HZZO) durch. Geregelt wird sie gemäß dem Gesetz über Pflichtkrankenversicherung (Amtsblatt Narodne novine Nr. 80/13, 137/13, 98/19 und 33/23).
Die Krankenversicherung und die Gesundheitsversorgung von Ausländern ist durch besondere Vorschriften geregelt – das Gesetz über die Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung von Ausländern in der Republik Kroatien (kroat. Amtsblatt Nr. 80/13, 15/18, 26/21 und 46/22).
In der Pflichtkrankenversicherung werden allen Versicherten Rechte und Pflichten aus dieser gesetzlichen Krankenversicherung beruhend auf den Prinzipien der Gegenseitigkeit, Solidarität und Gleichheit zugesichert, und zwar auf jene Weise und unter jenen Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/04, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, dem Pflichtkrankenversicherungsgesetz und den hieraus gefassten Vorschriften sowie in besonderen Gesetzen vorgeschrieben sind.
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Personen mit Wohnsitz in Kroatien
- Ausländer mit einem zugelassenen ständigen Aufenthalt oder Daueraufenthalt in Kroatien
- Staatsangehörige sonstiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) sowie Staatsangehörige sonstiger Staaten mit genehmigtem vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien und zwar auf Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses bzw. auf Grundlage der Ausübung wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, sofern die Bedingungen aus den besonderen Vorschriften erfüllt sind, welche Aufenthalts- und Arbeitsfragen von Ausländern in der Republik Kroatien regeln und sofern mit den Unionsvorschriften bzw. völkerrechtlichen Verträgen nicht etwas Anderweitiges geregelt ist,
- Staatsangehörige sonstiger Mitgliedsstaaten der EU/EWR/Schweiz/UK mit genehmigtem vorübergehendem Aufenthalt in Kroatien, vorausgesetzt, sie sind in keinem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR/Schweiz pflichtversichert und
- Staatsangehörige von Staaten, die kein EU/EWR-Land/ nicht die Schweiz/UK oder Vertragsstaaten sind, mit vorübergehendem Aufenthalt in der Republik Kroatien.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht verpflichtend, wenn durch EU-Vorschriften, zwischenstaatliche Abkommen bzw. besondere Vorschriften Anderweitiges festgelegt ist.
Aus der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ergeben sich folgende Ansprüche:
- Anspruch auf Gesundheitsversorgung und
- Anspruch auf Geldleistungen.
Die Versicherten beteiligen sich an jenen Behandlungskosten, die von der HZZO nicht komplett gedeckt werden.
Zwecks Kostendeckung bei der Eigenbeteiligung können Versicherte mit der HZZO eine Krankenzusatzversicherung vereinbaren.
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Wichtige Links und Kontakt
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- kostenlose Hotline zu Fragen aus der Krankenpflichtversicherung 0800 7979.
- kostenlose Hotline zu Fragen aus der Krankenzusatzversicherung 0800 7989.