Versicherte aus Vertragsstaaten
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) z.B. auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien den Status eines Versicherten haben, machen ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) bzw. der Arbeitsverhinderung in Einklang mit kroatischen Vorschriften geltend.
Personen, die in einem anderen Vertragsstaat pflichtversichert sind, erhalten Entgeltersatzleistungen bei vorübergehender, während ihres Aufenthalts in Kroatien (etwa bei vorübergehender Tätigkeit/Entsendung nach Kroatien) aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsverhinderung gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes.
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten
Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten mit geregelter obligatorischer Krankenversicherung in der kroatischen Krankenversicherungsanstalt HZZO machen Ihre Ansprüche aus der obligatorischen Krankenversicherung in Kroatien wie alle anderen HZZO-Versicherten geltend.
MEHR – Lohnfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | HZZO