ENTGELTERSATZLEISTUNGSANSPRUCH

Versicherte aus Vertragsstaaten

Staatsangehörige aus Vertragsstaaten, die bei der HZZO etwa aufgrund ihrer Anstellung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien versichert sind, erhalten Lohnersatzleistungen während der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldung) bzw. Arbeitsverhinderung gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften.

Personen, die in einem anderen Vertragsstaat pflichtversichert sind, erhalten Entgeltersatzleistungen bei vorübergehender, während ihres Aufenthalts in Kroatien (etwa bei vorübergehender Tätigkeit/Entsendung nach Kroatien) aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsverhinderung gemäß den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten mit geregelter obligatorischer Krankenversicherung in der kroatischen Krankenversicherungsanstalt HZZO machen Ihre Ansprüche aus der obligatorischen Krankenversicherung in Kroatien wie alle anderen HZZO-Versicherten geltend.

 

MEHR – Lohnfortzahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN:

Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die während einer vorübergehenden Arbeit in einem anderen Vertragsstaat auftrat, kann der Vertragsarzt des Beschäftigungsstaats festlegen. Der gleiche Arzt wird eine Bestätigung über die festgelegte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen.

Sie haben Ihren Arbeitgeber und den zuständigen Krankenversicherungsträger binnen der entsprechenden Rechtsvorschriften aus Ihrem Heimatland über die im Vertragsstaat aufgetretene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Das kann persönlich oder über den Krankenversicherungsträger im Beschäftigungsstaat erfolgen.

Die Lohnfortzahlungen werden von Ihrem Krankenversicherungsträger aus Ihrem Heimatland ausgezahlt.

Ein kroatischer Versicherter, der vorübergehend in einen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat entsendet wurde, hat gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Lohnfortzahlungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, wobei diese Geldleistung lediglich während seines Aufenthalts in Kroatien zu Kosten der HZZO bzw. des Staatshaushaltes ausgezahlt wird. Ausnahme besteht bei Beanspruchung des Mutterschaftsurlaubs und Urlaubs beim Todesfall des Kindes (bei Todgeburten oder dem Tod des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs), da hier die Lohnfortzahlung auch während eines Aufenthalts außerhalb Kroatien gezahlt werden.

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