Beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Nutzer
Mutterschaftsurlaub
Eine beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Schwangere bzw. Mutter kann den Mutterschaftsurlaub ab dem 28. Tag vor dem errechneten Geburtstermin bis zum 70. Tag nach der Geburt des Kindes nutzen. Dies ist der Pflichtteil des Mutterschaftsurlaubs, den die Kindesmutter nutzt.
Der Mutterschaftsurlaub kann auch 45 Tage vor dem errechneten Geburtstermin beginnen.
Nach Ablauf des Pflichtteils des Mutterschaftsurlaubs bis zum vollendeten 6. Lebensmonats des Kindes dauert der zusätzliche Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter ganz oder teilweise auf den Kindesvater übertragen kann.
- Das Mutterschaftsgeld für angestellte oder selbstständige Mütter, die die erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt haben, beträgt 100 % ihrer Einkommensgrundlage, die gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird. Sollte die Versicherungszeit nicht zurückgelegt sein, beträgt die Geldleistung 125% der Berechnungsgrundlage (Eur 551,80).
Vaterschaftsurlaub
Ein beschäftigter oder selbstständig erwerbstätiger Vater kann den Vaterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zum vollenden 6. Lebensmonats des Kindes nutzen, wobei die Dauer nach der Anzahl der Kinder bestimmt wird, ab:
- zehn Arbeitstage für ein Kind
- 15 Arbeitstage bei einer Zwillings- oder Drillingsgeburt oder der gleichzeitigen Geburt mehrerer Kinder.
Ein beschäftigter oder selbstständig erwerbstätiger Vater kann diesen Anspruch in ununterbrochener Dauer nutzen, vorausgesetzt, er nutzt für das gleiche Kind nicht eines der sonstigen Rechte aus dem System für Mutterschafts- und Elternleistungen.
Der Vater nutzt sein Recht unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status der Mutter und unabhängig davon, ob sie ihren Mutterschaftsurlaub nutzt. Dieses Recht ist allerdings nicht übertragbar und kann nur von einem beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Kindesvater beansprucht werden.
Während der Nutzung des Anspruchs auf Vaterschaftsurlaub beträgt die Lohnfortzahlung 100% der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung gemäß den Vorschriften der Krankenpflichtversicherung (ohne Limit) und wird zu Lasten des Staatshaushalts ausgezahlt.
Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose
Die aufgeführten Nutzer haben bis zum vollendeten 6. Lebensmonats des Kindes das Recht auf mütterliche Freistellungszeit von der Arbeit.
Personen außerhalb des Arbeitsmarktes
Diese aufgeführten Nutzer haben Anspruch auf Mutterschaftsfürsorge in der gleichen Dauer.
- Die finanzielle Unterstützung für die Mutterschaftsfürsorge und Beurlaubung der Mutter beträgt Eur 309,01 monatlich.