Die Alterspension kann ab der Erreichung des 65. Lebensjahres mit einer Rentenversicherungszeit von mindestens 15 Jahren beantragt werden.
Frauen sind 2014-2029 bereits im früheren Alter anspruchsberechtigt. Im Jahr 2014 konnten Frauen ab vollendetem 61. Lebensjahr (unter Voraussetzung einer Versicherungszeit von 15 Jahren) in den Ruhestand gehen, wobei das Alter jedes Kalenderjahr schrittweise um drei Monate bis 2029 angehoben wurde.
Mit dem vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gesetz wurde ausnahmsweise eine Erhöhung des Alters um jeweils 4 Monate für jedes Jahr vorgeschrieben, doch mit der Änderung des ab dem 1. Januar 2020 gültigen Gesetzes wird wieder eine Übergangszeit für Frauen unter günstigeren Bedingungen eingeleitet. Es kommt dabei zu einer Reduzierung der Alterserhöhung von 4 auf 3 Monate jedes Jahr, mit einer ausnahmsweisen Erhöhung von 2 Monaten im Jahr 2020 im Vergleich zum 2019.
JAHR DER BEANSPRUCHUNG | VORGESCHRIEBENES ALTER
– FRAUEN- |
|
Jahre | Monate | |
2014 | 61 | 0 |
2015 | 61 | 3 |
2016 | 61 | 6 |
2017 | 61 | 9 |
2018 | 62 | 0 |
2019 | 62 | 4 |
2020 | 62 | 6 |
2021 | 62 | 9 |
2022 | 63 | 0 |
2023 | 63 | 3 |
2024 | 63 | 6 |
2025 | 63 | 9 |
2026 | 64 | 0 |
2027 | 64 | 3 |
2028 | 64 | 6 |
2029 | 64 | 9 |
Ab dem 1. Januar 2030 können Frauen und Männer ihren Anspruch auf Altersrente unter denselben Bedingungen geltend machen, und zwar mit vollendetem 65. Lebensjahr und einer 15-jährigen Rentenversicherungszeit, unabhängig vom Geschlecht des Versicherten.
Vorzeitige Alterspension
Die vorzeitige Alterspension kann ab der Erreichung des 60. Lebensjahres und mit mindestens 35 zurückgelegten Rentenversicherungsjahren beantragt werden.
In der Übergangszeit 2014-2029 sind Frauen unter günstigeren Bedingungen – im niedrigerem Alter und mit einer kürzeren Rentenversicherungszeit bereits berechtigt, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Mit dem vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Gesetz wurde ausnahmsweise eine Erhöhung des Alters und der Rentenversicherungszeit um jeweils 4 Monate für jedes Jahr vorgeschrieben, doch mit der Änderung des ab dem 1. Januar 2020 gültigen Gesetzes wird wieder eine Übergangszeit für Frauen unter günstigeren Bedingungen eingeleitet. Es kommt dabei zu einer Reduzierung der Alters- und Rentenversicherungszeiterhöhung von 4 auf 3 Monate jedes Jahr, mit einer ausnahmsweisen Erhöhung von 2 Monaten im Jahr 2020 im Vergleich zum 2019.
VORZEITIGE Alterspension für Frauen | ||
JAHR | ALTER | RENTENVERSICHERUNGSZEIT |
2014 | 56 J. | 31 J. |
2015 | 56 J. und 3 Monate | 31 J. und 3 Monate |
2016 | 56 J. und 6 Monate | 31 J. und 6 Monate |
2017 | 56 J. und 9 Monate | 31 J. und 9 Monate |
2018 | 57 J. | 32 J. |
2019 | 57 J. und 4 Monate | 32 J. und 4 Monate |
2020 | 57 J. und 6 Monate | 32 J. und 6 Monate |
2021 | 57 J. und 9 Monate | 32 J. und 9 Monate |
2022 | 58 J. | 33 J. |
2023 | 58 J. und 3 Monate | 33 J. und 3 Monate |
2024 | 58 J. und 6 Monate | 33 J. und 6 Monate |
2025 | 58 J. und 9 Monate | 33 J. und 9 Monate |
2026 | 59 J. | 34 J. |
2027 | 59 J. und 3 Monate | 34 J. und 3 Monate |
2028 | 59 J. und 6 Monate | 34 J. und 6 Monate |
2029 | 59 J. und 9 Monate | 34 J. und 9 Monate |
Nach dem 1. Januar 2030 haben Männer und Frauen Anspruch auf vorzeitige Altersrente unter denselben Bedingungen, und zwar mit vollendetem 60. Lebensjahr und einer 35-jährigen Rentenversicherungszeit.
Die Höhe der Rente wird dauerhaft für jeden Kalendermonat, den der Versicherte vorzeitig in Rente geht, und bis zur Erreichung des vorgeschriebenen Mindestalters für die Altersrente um folgenden Abzug gekürzt, und zwar linear um 0,2% für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung, d.h. 2,4% jährlich bis maximal 12% bei maximal 5 Jahren vorzeitiger Pensionierung.
Für Leistungsempfänger, die ihren Anspruch auf Rente im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 durch eine Reduzierung des Ausgangsfaktors von 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung geltend gemacht haben, wird die Kroatische Rentenversicherungsanstalt von Amts wegen die Höhe der vorzeitigen Altersrente nach dem 1. Januar 2020 mit dem neuen Ausgangsfaktor, bzw. einer Reduzierung von 0,2% für jeden Monat der vorzeitigen Pensionierung ohne Bescheiderlass wieder festlegen.
Die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Abzug) erhält der Versicherte mit vollendetem 60. Lebensjahr und 41 zurückgelegten Versicherungsjahren bei effektiver Dauer.
Die vorzeitige Alterspension aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers jenen Versicherten zusteht, die nach Versicherungsende infolge der Insolvenz und unmittelbar vor Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension mindestens 2 Jahre ununterbrochen beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren.
Der Versicherte kann mit Eintritt der entsprechenden Rentenbedingungen die Alterspension oder vorzeitige Alterspension beantragen, wobei der Rentenanspruch erst mit Versicherungsende geltend gemacht werden kann. Ausnahmsweise kann der Versicherte auf Grundlage eines geänderten Arbeitsvertrages weiterhin maximal halbtags arbeiten und so ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Alterspension erhalten.
Überblick über die Voraussetzungen für die Alterspension
Mindestrente
Versicherte, deren die auf Grundlage des Einkommens bzw. der Versicherungsgrundlage berechnete Rente niedriger als die sog. Seit dem 1. Juli 2019 wird die Mindestrente so ermittelt, dass jedes ganze Jahr der Rentenversicherungszeit mit dem aktuellen Rentenwert am Tag der Rentenermittlung durch Anwendung des entsprechenden Ausgangsfaktors und des Rentenfaktors multipliziert wird, und kann als Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliditätsrente und Familienrente festgelegt werden.
Die Mindestrente ab dem 1. Januar 2023 wird für jedes Jahr der Rentenversicherungszeit in Höhe von 103 % des aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt der Rentenbestimmung festgesetzt.
Rentenberechnung
Die Höhe der Rente wird durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert berechnet. Der Rentenfaktor wird entsprechend der Art der beanspruchten Rente ermittelt, wobei der Verwaltungsrat der kroatischen Rentenversicherungsgesellschaft (im Weiteren: RV-Anstalt) den aktuellen Rentenwert mittels Angaben vom Kroatischen Statistikamt spätestens zwei Monate nach Ablauf eines jeden Halbjahrs festlegt.
Die persönlichen Entgeltpunkte werden durch Multiplikation des durchschnittlichen Wertpunkts mit der zurückgelegten Rentenversicherungszeit und dem Ausgangsfaktor ermittelt. Der Ausgangsfaktor beeinflusst die Höhe der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente wie folgt:
- die Altersrente für Versicherte, die zum ersten Mal nach Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Alters und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren Rentenanspruch haben, wird um 0,45% für jeden Monat des Rentenaufschubs, aber höchstens für 5 Jahre, erhöht,
- die vorgezogene Altersrente wird um 0,2% für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts des Versicherten vor Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Mindestalters gemindert.
Der durchschnittliche Wertpunkt wird auf Grundlage des während der gesamten Berufslaufbahn erzielten Verdienstes im Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresverdienst in der Republik Kroatien ermittelt.
Der Verdienst aus dem Jahr, in dem der Rentenanspruch erlangt wird, wird bei der Bestimmung der Wertpunkte nicht berücksichtigt, sondern werden für dieses Jahr die durchschnittlichen Wertpunkte proportional zur Rentenversicherungszeit in diesem Jahr herangezogen.
Mit jeder Rente wird nach einem besonderen Gesetz eine Rentenzulage ermittelt und ausgezahlt.
Ab dem 1. Januar 2023 wurde der Zugangsfaktor für die Bestimmung der Altersrente für eine versicherte Person, die zum ersten Mal nach Vollendung des zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Alters und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren Rentenanspruch hat, von 0,34 % auf 0,45 % pro Monat für jeden Monat nach Vollendung des für den Anspruch auf diese Rente vorgeschriebenen Alters erhöht, jedoch höchstens für fünf Jahre bzw. um höchstens 27 %. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach Erreichen der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Altersgrenze und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 35 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.
Ferner wurde der Zugangsfaktor für die Bestimmung der Altersrente für Versicherte erhöht, die zum ersten Mal Rentenanspruch erlangen und vor Vollendung des mit den Rentenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Alters für die Geltendmachung des Anspruchs auf Altersrente eine tatsächliche Rentenversicherungszeit von 41 Jahren zurückgelegt haben, und zwar indem der Zugangsfaktor um 0,15% für jeden Monat nach der Vollendung des für den Anspruch auf Altersrente für Langzeitversicherte vorgeschriebenen Alters erhöht wurde, während der Zugangsfaktor nach Vollendung des für den Anspruch auf Altersrente vorgeschriebenen Alters um 0,45% für jeden Monat erhöht wird und höchstens 1,27 betragen kann. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach dem vollendeten 60. Lebensjahr und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.
Zur Bestimmung der Altersrente für Langzeitversicherte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals Rentenanspruch erzielen und eine tatsächliche Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren haben, wird der Ausgangsfaktor für jeden Monat nach Vollendung des vorgeschriebenen Alters für den Erwerb des Anspruchs auf diese Rente um 0,15 % für höchstens 5 Jahre erhöht, wobei die Erhöhung nicht mehr als 27% betragen kann. Der gleiche Zugangsfaktor wird auch bei der Bestimmung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten hinzugezogen, der nach dem 60. Lebensjahr und einer Rentenversicherungszeit von zurückgelegten 41 Jahren verstorben ist und keine Rente bezogen hat.
Rentenanpassung
Die Renten werden durch Festlegung des aktuellen Rentenwerts (ARW) zweimal jährlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Kroatien angepasst.
Der Anpassungssatz des seit dem 1.1.2015 angewendeten aktuellen Rentenwerts wird gemäß dem variablen Verhältnis zwischen Verbraucherpreisindex und Bruttogehalt aller Beschäftigten in der Republik Kroatien im Vorjahr, im Verhältnis zum Jahr davor (70:30, 50:50 oder 30:70, je nach dem, was günstiger ist) ermittelt. Ab dem 1. Juli 2019 erfolgt die Anpassung folgendermaßen: vom 1. Januar und vom 1. Juli eines jeden Kalenderjahres nach dem Modell 70:30 bzw. 30:70.
Auszahlung der Rente
Die Renten und Renteneinkommen werden monatlich ermittelt und rückwirkend für den Vormonat ausgezahlt.
Während der Dauer einer Anstellung oder selbständigen Tätigkeit wird die Auszahlung der Rente eingestellt und der Versichertenstatus zugeteilt, wobei der Rentenleistungsempfänger nach mindestens einem Jahr in der Versicherung und unter bestimmten Bedingungen eine erneute Festlegung der Rentenhöhe beantragen kann, worüber ein Bescheid gefasst wird.
Ausnahme sind Leistungsempfänger:
- der Altersrente, die bis zu halbtags arbeiten,
- der Rente gemäß Sondervorschriften, die bis zu halbtags bzw. in Vollzeit arbeiten,
- der Altersrente für langjährig Versicherte, die bis zu halbtags arbeiten,
- der vorzeitigen Altersrente, die bis zu halbtags arbeiten,
- der Invaliditätsrente infolge beruflicher Erwerbsunfähigkeit (gem. früheren Vorschriften),
- der Invaliditätsrente infolge eines teilweisen Verlusts der Erwerbsfähigkeit,
- die saisonal in der Landwirtschaft ausüben, gemäß den Vorschriften, die den Arbeitsmarkt regeln und sonstigen Vorschriften,
- jene, die andere Einkünfte beziehen oder eine andere Tätigkeit ausüben.
Die RV-Anstalt kann die Auszahlung der Rente und anderer Leistungen aus der Rentenversicherung einstellen, wenn der Leistungsempfänger ganz gleich welche der von der RV-Anstalt ersuchten Daten oder Unterlagen nicht zustellt und diese von Amts wegen nicht eingeholt werden können.
Ihr Anspruch auf Alterspension beim Aufenthalt im EU-Ausland
Wenn Sie in zwei oder mehreren Mitgliedsländern der Europäischen Union versichert waren, müssen Sie der zuständigen Behörde in Ihrem Wohnsitzland oder dem Land, wo Sie zuletzt versichert waren, einen Antrag zwecks Geltendmachung der Rentenansprüche stellen. Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland nie versichert waren, wird Ihr Antrag an das Land, wo Sie zuletzt versichert waren, weitergeleitet. Der in einem EU-Land gestellte Antrag gilt in allen EU-Ländern als gestellt.
Ihr Rentenanspruch kann in allen EU-Ländern, in denen Sie mindestens zwölf Monate versichert waren, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass Sie den anderen in diesem Land vorgeschriebenen Vorschriften, etwa in Bezug auf das Mindestalter, genügen.
Sämtliche in anderen EU-Ländern abgeschlossene Versicherungszeiten werden bei Erreichung des Mindestalters für die Alterspension berücksichtigt. Die Rentenhöhe einzelner EU-Länder hängt von der Versicherungszeit oder der Aufenthaltsdauer in diesem Land ab.
Ihre Alterspension wird ungeachtet Ihres Wohnsitzlands innerhalb der Europäischen Union ausgezahlt.