GESUNDHEITSVERSORGUNG

Das Recht auf Gesundheitsversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in der Republik Kroatien wird unter den gleichen Bedingungen für alle in der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) versicherte Personen gewährleistet.

Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Kroatien in einem anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz gesetzlich krankenversichert sein, können Sie die Gesundheitsversorgung gleich wie jede andere bei der HZZO versicherte Person nutzen, allerdings zu Kosten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Die Gesundheitsversorgung während eines vorläufigen Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz sowie auch in Kroatien (bei Aufenthalt des Versicherten eines anderen Mitgliedsstaats in Kroatien) wird auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Ersatzbescheinigung durchgeführt.

Die Gesundheitsversorgung während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat wird auf Grundlage eines bestimmten Dokuments oder Vordrucks vom zuständigen Krankenkassenträger durchgeführt.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Ja. EHIC wird auf gleiche Weise verwendet, ganz gleich ob Sie sich im anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz privat, studiumsbedingt, auf Dienstreise, wegen vorübergehender Arbeit, zu der Sie vom Arbeitgeber entsendet wurden, oder aus anderem Grund aufhalten.

Die EHIC erhalten Sie vom Krankenversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich krankenversichert sind.

Eine Bescheinigung wird bei Diebstahl, Verlust der Europäischen Krankenversicherungskarte oder wenn die versicherte Person die Europäische Krankenversicherungskarte aus einem anderen Grund verliert, ausgestellt. Sie wird für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen ausgestellt.

Die EHIC deckt die Kosten einer dringenden medizinischen Versorgung, für die der behandelnde Arzt beschließt, dass diese nicht bis zu Ihrer geplanten Rückkehr in Ihr Heimatland warten kann. Eine dringende medizinische Versorgung ist auch die Behandlung chronischer oder bestehender Krankheiten, sofern das Ziel der Reise nicht die Behandlung ist (z.B. Blutdruckkontrolle), sowie die Gesundheitsversorgung bei Schwangeren und Kindesgeburt, sofern das Ziel des vorübergehenden Auslandsaufenthalts nicht die Geburt ist. Dringende medizinische Versorgung umfasst ebenso Dienstleistungen wie z.B. Dialyse, Sauerstofftherapie, Asthmabehandlungen, für dessen Nutzung allerdings vorab eine Absprache mit dem Gesundheitsdienstleister im Zielland getroffen werden muss.

Die EHIC/Ersatzbescheinigung wird von allen Vertragsärzten und Einrichtungen der gesetzlichen Krankenkasse jenes Landes angenommen, in dem Sie sich vorübergehend aufhalten. Liste sämtlicher Vertragsärzte der HZZO

In diesem Fall können Sie eine Kostenerstattung bei Ihrem heimischen Versicherungsträger beantragen.

Ein Rentner, der eine Rente aus einem Mitgliedstaat bezieht und im Gebiet eines anderen Staates lebt, hat Anspruch auf volle Gesundheitsversorgung in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, zu Lasten des zuständigen Krankenversicherungsträgers des Staates, von dem er die Rente bezieht. Voraussetzung hierfür ist, dass der zuständige Träger ihr zu diesem Zweck das Formular S1 oder das entsprechende SED-Formular S072 ausgestellt hat. Der zuständige Träger stellt ihm auch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus. Rentner, die ihren Wohnsitz in Kroatien begründet haben, müssen das Formular S1 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt an ihrem Wohnort einreichen, während das entsprechende SED-Formular S072 vom zuständigen ausländischen Träger auf offiziellem Weg im Rahmen des elektronischen Formularaustauschs an die Kroatischen Krankenversicherungsanstalt übermittelt wird.

Die genannten Personen haben Anspruch auf medizinische Versorgung sowohl in dem Mitgliedsstaat, in dem sie arbeiten, als auch in dem Mitgliedsstaat, in dem sich aufhalten, sofern ihnen der zuständige Träger der Krankenversicherung des Beschäftigungsstaates zu diesem Zweck das Formular S 1 oder das entsprechende SED-Formular S072 ausstellt. Das Formular S 1 ist beim Träger der Krankenversicherung am Wohnort einzureichen (bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt, falls sich der Wohnsitz in Kroatien befindet), während das SED-Formular S072 vom zuständigen Versicherungsträger auf offiziellem Weg im Rahmen des elektronischen Formularaustauschs an den Träger am Wohnort übermittelt wird. Der zuständige Träger stellt ihnen außerdem die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus.

Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im Mitgliedstaat der vorübergehenden Arbeit auf der Grundlage einer S1-Bescheinigung oder eines gleichwertigen SED-Formulars S072, das von ihrem Krankenversicherungsträger ausgestellt und dem Krankenversicherungsträger am Wohnort (kroatische Krankenversicherungsanstalt bei Wohnsitz in Kroatien).

Die kroatische Krankenversicherungsanstalt stellt die S1-Bescheinigung, d. h. ein gleichwertiges SED-Formular S072, für versicherte Personen aus, die vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (365 Tage plus mindestens einen Tag) vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR/der Schweiz/des Vereinigten Königreichs entsandt werden und gleichzeitig bei der zuständigen Polizeistation für den gleichen Zeitraum eine vorübergehende Ausreise aus Kroatien melden.

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