RENTENVERSICHERUNG - II. Säule

Die II. Rentenversicherungssäule ist eine Pflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung eines Beitragsteils, und verpflichtend für alle Personen unter 40 Jahre, die in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität gemäß dem Rentenversicherungsgesetz versichert sind. Die Versicherten wählen einen obligatorischen Rentenfonds und die Kategorie des Fonds aus und werden so zu Mitgliedern im Rentenfonds gemäß dem  Gesetz über obligatorische Rentenfonds.

Gemäß dem Gesetz über obligatorische Rentenfonds werden obligatorische Rentenfonds von einer Rentengesellschaft gegründet, die diesen auf eigenen Namen und zu Gunsten aller Mitglieder im Rentenfonds verwaltet. Der Rentenfonds kann der Kategorie A, B oder C angehören, wobei alle Kategorien von der gleichen Rentengesellschaft verwaltet werden. Rentenfonds verschiedener Kategorien haben unterschiedliche Anlagestrategien und Einschränkungen in der Mitgliedschaft (je nach Alter), der Anlagestrategie und Investitionsbeschränkungen. Ein Fonds der Kategorie C birgt geringstes Risiko und einer der Kategorie A das größte.

Anmeldung im obligatorischen Rentenfonds

Alle Personen, die nach dem 1.1.2002 erstmalig die Eigenschaft eines Versicherten erhielten (auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses, anderer Einkünfte – „Honorare“, selbstständiger Tätigkeit, Entgelte usw.), unter 40 Jahre, gehören zwingend der II. Rentenversicherungssäule an.

Innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Status einer versicherten Person müssen diese Personen einen Pflichtpensionsfonds (im Folgenden OMF) in jeder Niederlassung der Finanzagentur (FINA) am Schalter, in dem REGOS-Operationen durchgeführt werden, am Schalter der Renteninformationszentren in Zagreb, Split, Rijeka und Osijek oder über den REGOS e-Service „Pflichtpensionsfonds (Anmeldung/Änderung)“ im e-Građani-System wählen.

Die versicherte Person am Schalter führt die Anmeldung im OMF (oder die Änderung des OMF) auf der Grundlage eines gültigen Ausweisdokuments durch, das über ein Foto (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) und eine persönliche Identifikationsnummer (OIB) verfügt. Versicherte, die ihre Pflichtpensionsfonds nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist wählen, ordnen REGOS von Amts wegen der OMF-Kategorie A zu, die von einer der folgenden Rentenversicherungsgesellschaften verwaltet wird:

PBZ CROATIA INSURANCE – Pflichtversicherungsanstalt

Allianz ZB – obligatorische und freiwillige Pensionskassenverwaltung

Raiffeisen – obligatorische und freiwillige Pensionskassenverwaltung

ERSTE – obligatorische und freiwillige Pensionskassenverwaltung

Nach der Anmeldung (eigene Wahl oder Einordnung von Amts wegen) wird die Eröffnung eines persönlichen Kontos des OR-Mitglieds eingeleitet.

Fordern Sie bei der Anmeldung bei OMF im FINA-Büro am Schalter, an dem die REGOS-Aktivitäten durchgeführt werden, einen  ePASS an, damit Sie den Saldo auf Ihrem persönlichen Konto überwachen und elektronische Dokumente suchen und erhalten können, die von REGOS über das Internet ausgestellt wurden.

Aus dem Bruttoverdienst des Versicherten werden monatlich 20% (von der Grundlage zur Beitragsberechnung) an die Rentenversicherung derart abgeführt, dass 15% der Mittel an die kroat. RV-Anstalt (I. Säule) und 5% auf das persönliche Konto des Versicherten im obligatorischen Rentenfonds (II. Säule) gehen.

Die für die Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung erhobenen Beiträge i.H.v. 5% des Bruttoverdienstes teilt das REGOS in den OR ein. Das OR-Mitglied bleibt selbst bei Einstellung seiner Beiträge in den Fonds vollwertiges OR-Mitglied Der Versicherte kann lediglich in einem OR Mitglied sein und nur ein Konto im Fonds haben.

Das System ist vollkommen transparent, denn der Versicherte weiß zu jeder Zeit, wie sein Kontostand im OR ist.

Wechsel des obligatorischen Rentenfonds (OR)

Der Wechsel eines ORs kann auf gleiche Weise, wie die Anmeldung in das OR, erfolgen. Für den Wechsel des ORs wird ein Entgelt in Rechnung gestellt, das gemäß dem Gesetz über obligatorische Rentenfonds wie folgt beträgt:

  • im ersten OR-Mitgliedsjahr 0,8% des Betrags auf dem persönlichen Konto des OR-Mitglieds,
  • im zweiten OR-Mitgliedsjahr 0,4% des Betrags auf dem persönlichen Konto des OR-Mitglieds,
  • im dritten OR-Mitgliedsjahr 0,2% des Betrags auf dem persönlichen Konto des OR-Mitglieds,

Nach drei ununterbrochenen Jahren im selben OR erfolgt ein OR-Wechsel entgeltlos.

Ein Mitglied des gesetzlichen Pensionsfonds kann innerhalb eines Kalenderjahres die Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds innerhalb der gleichen Pensionsgesellschaft ändern oder zu einem gesetzlichen Pensionsfond wechseln, der von einer anderen Pensionsgesellschaft verwaltet wird. Die Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds und die gesetzliche Pensionsgesellschaft können gleichzeitig geändert werden.

Bei Änderung der Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds innerhalb der gleichen Pensionsgesellschaft wird keine Gebühr erhoben. Bei Änderung der Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn gleichzeitig auch die Pensionsgesellschaft gewechselt wird.

Die Möglichkeit der Änderung der Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds ist in nachstehender Tabelle dargestellt:

 

Aktuelle Mitgliedschaft: Möglichkeit der Änderung der Kategorie zu:  Frist für die Änderung der Kategorie:
Mitglied der Kategorie A Kategorie B Ohne Einschränkung
Kategorie C Ohne Einschränkung
Mitglied der Kategorie  B Kategorie A 5 oder mehr Jahre bis zum Renteneintritt
Kategorie C Ohne Einschränkung
Mitglied der Kategorie  C Kategorie A 10 oder mehr Jahre bis zum Renteneintritt
Kategorie B  6 oder mehr Monate bis zum Renteneintritt am dem 01.04.2024

Das OR-Mitglied kann in einen Rentenfonds der gleichen Kategorie einer anderen Rentengesellschaft wechseln, sofern in den vorhergehenden 14 Tagen keine anderweitige Änderung im Rentenfonds erfolgte, ungeachtet dessen, ob sich die vorherige Änderung auf den Kategorienwechsel innerhalb desselben Rentenfonds oder auf den Fondswechsel in eine andere Rentengesellschaft bezog.

Obligatorischer Rentenfonds (Anmeldung/Änderung) 

Ab dem 26. April 2019 ist die elektronische Dienstleistung des REGOS – Gesetzliche Rentenversicherung (Anmeldung/Änderung) verfügbar.

OR Anmeldung/Änderung

Die Dienstleistung umfasst die Anmeldung zur oder den Wechsel der gesetzlichen Pensionsgesellschaft und der Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds im Wege des Systems e-Građani

Anhand der bisherigen Erfahrung wurde festgestellt, dass über 95% der Versicherten vom Zentralregister der Versicherten (nachfolgend REGOS genannt) in den obligatorischen Rentenfonds (OR) von Amts wegen eingeordnet werden. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Anmeldungs-/Änderungsprozesses der obligatorischen Rentengesellschaft und der Fondskategorie hat das REGOS im Rahmen des Systems e-Građani die Dienstleistung „Obvezni mirovinski fond (prijava/promjena)“ (Gesetzlicher Pensionsfonds (Anmeldung/Änderung)) zur Verfügung gestellt, die mit einem qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen genutzt werden kann.

Zugang zu dieser Dienstleistung haben Anwender von Anmeldeinformationen mit hoher Sicherheitsstufe (elektronischer Personalausweis – eOI), welche die vorgeschrieben Bedingungen für die Anmeldung/Änderung der gesetzlichen Pensionsgesellschaft und der Kategorie des gesetzlichen Pensionsfonds erfüllen.

Der oben genannte Service umfasst:

  • Auswahl/Änderung der obligatorischen Rentengesellschaft
  • Auswahl/Änderung der Kategorie des obligatorischen Rentenfonds
  • Rückgängigmachung der Auswahl/Änderung der obligatorischen Rentengesellschaft und der Kategorie des obligatorischen Rentenfonds
  • Download der unterschriebenen Formulare (PDF-Format)

Das persönliche Konto des Versicherten

Bei der persönlichen Anmeldung in den gewünschten Rentenfonds oder der Einteilung des Versicherten von Amts wegen durch das REGOS wird ein persönliches Konto eröffnet. In diesem Konto werden Einzahlungen und sämtliche Änderungen des persönlichen Vermögens während der individuellen Vermögensbildung verzeichnet. Das persönliche Konto wird in Abrechnungseinheiten geführt, deren Wert die dieses OR verwaltende Rentengesellschaft für jeden Bewertungstag festlegt. Den Abrechnungseinheitswert veröffentlicht das REGOS auf seiner Homepage, das die einheitliche Buchhaltung für die persönlichen Konten der Rentenfondsmitglieder führt.

Der persönliche Kontostand kann auf der Website überprüft werden.

Dazu benötigen Sie einen  ePASS Ausweis, den Sie in allen Geschäftsstellen der FINA kroatienweit und unter Vorlage des Personalausweises und der OIB-Nr. persönlich beantragen können.

Ist der Kontostand auf dem persönlichen Konto anders als erwartet, kann dies zahlreiche Gründe haben und das OR-Mitglied sollte sich zunächst an seinen Arbeitgeber wenden, um ausschließen zu können, dass der Arbeitgeber keine Zahlungen in die II. Rentenversicherungssäule versäumt hat, bzw. dass er fristgerecht ein gültiges Abbuchungsformular (JOPPD) eingereicht hat, ohne welches die Geldmittel auf den persönlichen Konten nicht registrierbar sind.

Sollten hier keine Versäumnisse festgestellt werden, kann sich der Versicherte an das REGOS unter der Telefonnummer 01/4898 999 oder per E-Mail an regos@regos.hr wenden.

Die Geldmittel auf dem persönlichen Konto des Rentenfondsmitglieds sind das persönliche Vermögen dieses Mitglieds. Der Anspruch auf Auszahlung der Mittel vom persönlichen Konto des OR-Mitglieds kann erst im Ruhestand geltend gemacht werden.  Die eingezahlten Rentenfondsbeiträge sowie die in den Fonds übertragenen Konten werden in Abrechnungseinheiten umgerechnet, die proportionale Anteile am Nettovermögenswert des Rentenfonds darstellen. Der Gesamtwert aller Abrechnungseinheiten des Rentenfonds beträgt stets genauso viel wie der Nettovermögenswert des Rentenfonds.

Beim Erwerb der Rentenvoraussetzungen wählen die Versicherten eine Rentenversicherung aus und überweisen die bis dahin bei der Rentenversicherung, der sie angehörten, eingezogenen Mittel. Derzeit sind die Raiffeisen Rentenversicherungsgesellschaft und die Kroatische Rentenversicherungsgesellschaft in der Republik Kroatien tätig und zahlen Renten auf der Grundlage von individuellen kapitalisierten Ersparnissen (Rente aus der II. Säule).

 

Vererbung der Geldmittel aus der individuellen Vermögensbildung

Sollte ein OR-Mitglied vor dem Ruhestand versterben und seine Familienangehörigen gemäß dem Rentenversicherungsgesetz keinen Anspruch auf Familienrente haben, werden die gebildeten Vermögensmittel auf dem persönlichen Konto des verstorbenen OR-Mitglieds Erbgegenstand gemäß dem Erbschaftsgesetz.

Die zwecks Auszahlung der Erbschaft an die Anschrift des Zentralregisters der Versicherten (nachfolgend REGOS; Gajeva 5, 10000 Zagreb) zuzustellenden Unterlagen sind:

  • Original oder beglaubigte Kopie des rechtskräftigen Beschlusses über die Erbschaft mit aufgeführten Mitteln aus der II. Säule, ausgestellt vom Gericht/Notar in der Republik Kroatien
  • Antrag auf Auszahlung der Mittel
  • Bestätigung der Bank über die IBAN-Nr. des Kontos vom Erben

Der Auszahlungsantrag an das REGOS kann auch in freier Form erfolgen, muss allerdings zwingend folgende Elemente beinhalten: Vor- und Nachname des Verstorbenen, Matrikelnummer/persönliche Identifikationsnummer (OIB) des Verstorbenen, Vor- und Nachname des Antragstellers, OIB-Nr. des Antragsteller, IBAN-Nr. vom Zahlungsempfänger, Datum der Antragstellung und eigenhändige Unterschrift.

Bestehende obligatorische Rentenfonds in Kroatien

Die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Rentenfonds und Rentenversicherungsgesellschaften obliegt der Kroatischen Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen – HANFA.

Anspruchsberechtigung für die Rente auch auf Grundlage individueller Vermögensbildung

Der Anspruch auf Rente auch auf Grundlage individueller Vermögensbildung -II. Säule erfolgt mit dem Rentenberechtigungsbescheid der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: RV-Anstalt).

Nach dem 01. Januar 2019 haben alle in beiden Säulen versicherten Personen die Möglichkeit, im Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersrente oder vorzeitige Altersrente auszuwählen, ob sie die Rente nur aus der I. Säule (Generationensolidarität) oder aus der I. und II. Säule (individuelle Vermögensbildung) durch eine persönliche Erklärung an das Zentralregister der Versicherten (REGOS) beanspruchen.

Damit das Rentenfondsmitglied die günstigste Rente auswählen könnte, wird das REGOS informative Rentenberechnungen von der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (RV-Anstalt) und der Rentenversicherungsgesellschaft beantragen und sie an seine Hausanschrift zustellen.

Sollte sich das Rentenfondsmitglied nur für die Rente aus der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität entscheiden, so wird die RV-Anstalt die Rente so bestimmen, als ob der Versicherte nur in der I. Säule versichert war. Die Auswahl dieser Rente bedeutet, dass das Rentenfondsmitglied aus der II. Säule, bzw. aus der Rentenpflichtversicherung der individuellen Vermögensbildung austreten möchte, und die gebildeten Vermögensmittel auf dem persönlichen Konto des Rentenfondsmitglieds werden in den Staatshaushalt übertragen.

Sollte sich das Rentenfondsmitglied für eine kombinierte Rente aus der I. und der II. Säule entscheiden, so wird die RV-Anstalt die Grundrente aus der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität bestimmen und die Angaben aus dem Bescheid an das REGOS zustellen.

Die Daten aus der Entscheidung werden in REGOS überprüft, über den Status des künftigen Rentenempfängers. Überprüft wird, ob der angehende Rentner über ein persönliches Konto verfügt, und ob dieser aus der II. Säule ausgetreten ist.

Nach dem 1. Januar 2019 können Mitglieder im Rentenfonds, die freiwillig der II. Säule beigetreten sind, aus der II. Säule austreten, indem sie die Bescheinigung der RV-Anstalt vorlegen, dass sie ihren Rentenanspruch in einem noch nicht vollendeten Verfahren bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht haben.

Nachdem die Kroatische Rentenversicherungsanstalt die Entscheidung über die Anerkennung des Anspruchs auf eine Grundrente vorgelegt hat, erfolgt die Auswahl der Rentenversicherungsgesellschaft:

    • in den Renteninformationszentren in Zagreb, Split, Rijeka und Osijek,
    • in einem FINA-Büro am REGOS-Schalter, oder
    • über den elektronischen Dienst „Rentenversicherungsgesellschaft (Anmeldung/Änderung)“ im e-Građani-System unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Das Recht auf Zugang zu dem Dienst haben die Nutzer des elektronischen Personalausweises e-OI, die die vorgeschriebenen Bedingungen für die Anmeldung/Änderung der Rentenversicherung erfüllen.

Die versicherte Person führt die Anmeldung/den Wechsel der Rentenversicherung am Schalter unter Vorlage eines Personalausweises durch.

Das REGOS wird nach Auswahl der Rentenversicherungsgesellschaft das persönliche Konto des Rentenfondsmitglieds schließen und die gebildeten Mittel an die Rentenversicherungsgesellschaft überweisen, die dann den Rentenempfänger zwecks Abschluss des Rentenvertrags kontaktieren wird.

Die gesetzliche Pensionsgesellschaft, welche den gesetzlichen Pensionsfond verwaltet, veranlasst im Wege von REGOS eine Überweisung an die ausgewählte Rentenversicherungsgesellschaft spätestens am fünften Arbeitstag nach Erhalt des Auftrags der REGOS zur Schließung des persönlichen Kontos.

REGOS informiert die Rentenversicherungsgesellschaft auf elektronischem Wege über die Daten aus der Anmeldung der Auswahl der Rentenversicherungsgesellschaft (aus dem Formular R-POD) und dem Betrag der überwiesenen Beträge elektronisch in Kenntnis gesetzt. Nach Erhalt dieser Angaben kontaktiert die Rentenversicherungsgesellschaft den zukünftigen Rentenbezieher zwecks Abschluss eines Vertrages über die Rente auf Grundlage individueller Vermögensbildung.

Wird nach Abschluss des Pensionsvertrages ein Beitrag an den Pensionsberechtigten gezahlt, leitet REGOS diese Mittel an die Rentenversicherung weiter, mit der der Pensionsberechtigte den Pensionsvertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall wird die Rentenversicherung eine neue Höhe der Rente für den Rentenempfänger festlegen.

Sollte die Grundrente aus der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität höher sein als die niedrigste Rente aus der I. Säule gemäß dem Rentenversicherungsgesetz, kann sich der zukünftige Bezieher der Rente aus der II. Säule für eine teilweise, einmalige Auszahlung der Mittel in Höhe von höchstens 20% der insgesamt an die Rentenversicherungsgesellschaft überwiesenen Mittel entscheiden.

Bei jeder Rentenauszahlung sowie bei jeder einmaligen Auszahlung in Höhe von höchstens 20% der insgesamt kapitalisierten, an die Rentenversicherungsgesellschaft überwiesenen Mittel, berechnet und führt die Rentenversicherungsgesellschaft Einkommenssteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz ab und zahlt dem Rentenbezieher den Nettobetrag aus. Steuersätze für Rentner werden um 50% gemindert und betragen je nach Steuerklasse 10% und 15%. Aufgrund der von der Steuerbehörde ermittelten Endabrechnung der Einkommenssteuer kann der Rentenbezieher, je nach erzielten Einnahmen und in Anspruch genommenen persönlichen Freibeträgen in betreffendem Jahr, zur Steuerzahlung oder zur Rückerstattung zu viel gezahlter Einkommenssteuer verpflichtet sein.

 

EINORDNUNG IN DIE RENTENVERSICHERUNGSGESELLSCHAFT VON AMTS WEGEN

Das REGOS ordnet OR-Mitglieder, die keine Rentenversicherungsgesellschaft innerhalb von sechs Monaten ab Geltendmachung des Rentenanspruchs ausgewählt haben, derart ein, dass alle OR-Mitglieder ohne ausgewählte Rentenversicherungsgesellschaft gleichmäßig in alle Rentenversicherungsgesellschaften in einem Monat eingeordnet werden.

FRAGEN UND ANTWORTEN

Die II. Rentenversicherungssäule ist für alle Personen mit Versichertenstatus und unter 40 Jahren verpflichtend.

Die Versicherten in der II. Rentenversicherungssäule können kostenlos per E-Dienstleistung folgende Unterlagen aus dem REGOS-Register erhalten:

  1. Bericht über Einkünfte, abgerechnete und eingezahlte Rentenversicherungsbeiträge (Angaben aus dem Formular JOPPD seit Dezember 2013)
  2. Registerauszug (Angaben aus dem Formular R-Sm bis November 2013),
  3. Bestätigung über den Kontostand und der Kontoumsätze,
  4. Bestätigung über den Eigentumsanteil im obligatorischen Rentenfonds,
  5. Zweitausfertigung der Anmeldung im obligatorischen Rentenfonds,
  6. Bestätigung über die Mitgliedschaft im obligatorischen Rentenfonds,
  7. Mitteilung über den Geldwert des Vermögens auf dem persönlichen Konto des Fondsmitglieds.

Auf Ihre Online-Anfrage hin, erstellt das REGOS das ersuchte Dokument in elektronischer Form und verschickt es an die angegebene E-Mail Anschrift.

Es gibt einige Gründe, warum die Mittel nicht auf dem persönlichen Konto verzeichnet sind: der Arbeitgeber hat das vorgeschriebene dazugehörige Formular (JOPPD) nicht eingereicht , oder aber er hat keine Zahlungen geleistet oder diese mit falscher Bezugsnummer angewiesen, sodass sie nicht dem entsprechenden Formular zugeordnet und auf das persönliche Konto des Versicherten überwiesen werden konnten. Bei einer Falschüberweisung hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Korrektur der Bezugsnummer zwecks Weiterleitung der Beträge vom vorübergehenden Konto auf das persönliche Konto des Versicherten zu stellen.

Um Zahlungen auf ein persönliches Konto weiterleiten zu können, müssen diese mit dem entsprechenden Formular dh. der durch das Steueramt erstellten Verbindlichkeit verknüpfbar sein. Sobald diese Verbindlichkeiten in die Datenbank von REGOS eingetragen werden, werden die getätigten Zahlungen mit dem entsprechenden Formular verknüpft und auf das persönliche Konto weitergeleitet.

Nein, Sie können kein Geld von einem Persönlichen konto abheben. Die auf Ihr persönliches Konto eingezahlten Mittel dienen ausschließlich der Rentenauszahlung bei Eintritt der durch das Rentenversicherungsgesetz vorgeschriebenen Bedingungen.

Als Ausnahme hierzu werden die Mittel auf dem persönlichen Konto beim Tod des Fondmitglieds und wenn kein Anspruch auf Familienrente besteht, zum Erbschaftsgegenstand und können dem gesetzlichen Nachfolger nach Inkrafttreten des Erbschaftsbeschlusses ausgezahlt werden.

Die Rentengesellschaft kann eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, deren Haupttätigkeit die Gründung und Verwaltung von Rentenfonds darstellt. Der Rentenfonds ist vollständig von der Geschäftstätigkeit der Rentengesellschaft getrennt. Das ist ein separater Vermögenswert ohne Rechtspersönlichkeit, der zwecks Erhebung von Geldmitteln durch die Beitragszahlung seitens der Rentenfondsmitglieder und der Anlage dieser Mittel gegründet wurde, mit dem Ziel den Vermögenswert des Rentenfonds zu erhöhen und so die Auszahlung von Rentenleistungen an die Rentenfondsmitglieder zu sichern. Der Rentenfonds steht im Eigentum seiner Mitglieder und wird von der Rentengesellschaft verwaltet.

Das Vermögen des Rentenfonds gehört nicht zur Rentengesellschaft und ist kein Teil ihres Vermögens, ihrer Liquidations- oder Konkursmasse und kann auch nicht Gegenstand einer Vollstreckung zur Forderungsbegleichung gegenüber der Rentengesellschaft sein. Das Vermögen des Rentenfonds wird getrennt vom Vermögen der Rentengesellschaft gehalten und geführt.

Der obligatorische Rentenfonds ist ein Rentenfonds im Rahmen der Rentenpflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Rentensäule) und der freiwillige Rentenfond ein Rentenfonds im Rahmen der freiwilligen Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung (III. Rentensäule). Mitglieder im obligatorischen Rentenfonds sind Versicherte, die eine Pflichtversicherung im Rahmen der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) haben.

Die gesetzlichen Pensionsfonds werden nach Anlagegrundsätzen in drei Kategorien aufgeteilt: A, B und C

Die Entscheidung über das Sparen im freiwilligen Rentenfonds ist individuell und die Dynamik und Sparhöhe hängen völlig von den Möglichkeiten jedes einzelnen Mitglieds ab.

Sie können einen Pflichtpensionsfonds in jeder FINA-Filiale am REGOS-Schalter oder in den Pensionsinformationszentren in Zagreb, Split, Rijeka und Osijek wählen. Vorzulegen sind lediglich ein gültiger Ausweis mit Foto (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) und Ihre OIB-Nr. und nachdem Sie ein Formular ausgefüllt haben, können Sie die Rentengesellschaft/den obligatorischen Rentenfonds, an die/den ein Teil Ihrer Rentenbeiträge gehen soll, frei wählen.

Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Anmeldungs-/Änderungsprozesses der obligatorischen Rentengesellschaft und der Fondskategorie hat das REGOS im Rahmen des Systems e-Građani die Dienstleistung „Obvezni mirovinski fond (prijava/promjena)“ (Gesetzlicher Pensionsfond (Anmeldung/Änderung)) zur Verfügung gestellt, die mit einem qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen genutzt werden kann.

Zugang zu dieser Dienstleistung haben Anwender von Anmeldeinformationen mit der Sicherheitsstufe 4 (elektronischer Personalausweis – eOI), die die vorgeschriebenen Bedingungen für die Anmeldung/Änderung der obligatorischen Rentengesellschaft und der Kategorie des obligatorischen Rentenfonds erfüllen.

Selbstständige Beitragszahler sind ebenfalls verpflichtet, einen obligatorischen Rentenfonds auszuwählen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie unbefristete Angestellte. Der einzige Unterschied ist der, dass Landwirte und Gewerbetreibende Ihre Beiträge selber zahlen, während das bei anderen durch den Arbeitgeber erfolgt.

Die Grundidee für die Einführung der Kategorien der obligatorischen Rentenfonds ist die, dass Versicherte zu Beginn ihrer Rentenversicherungszeit risikoreiche Investitionen leichter eingehen können, als Versicherte gegen Ende ihrer Versicherungszeit, wo die Investitionssicherheit wichtiger als der Ertrag ist.  Versicherte zu Beginn ihrer Rentenversicherungszeit haben ausreichend Zeit und größere Chancen, eventuelle Verluste bis zur Ihrem Ruhestand wieder einzubringen. Andererseits ziehen Versicherte mit längerer Rentenversicherungszeit sichere Investitionen einem eventuellen Gewinn vor, zumal ein größerer Betrag der eingesparten Mittel gefährdet und der Zeitraum für die Deckung eventueller Verluste viel kleiner wäre.

Versicherte, die Rente aus der I. und II. Säule beziehen werden, bekommen eine Rentenzulage von 27%, unabhängig davon, wann die Wartezeit erfüllt wird (vor oder nach Einführung des II. Säule der Rentenversicherung).

Zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen gegenwärtigen und künftigen Rentnern wird den Versicherten mit Pflichtversicherung in der I. und II. Säule (Jahrgang 1962 und jünger) ermöglicht, die Rente bei der Pensionierung auszuwählen, womit die Versicherten in dieselbe Rechtslage versetzt werden wie diejenigen, die freiwillig der II. Säule beigetreten sind. Bei der Ausübung des Anspruchs auf eine Alters-/Vorruhestandsrente können sich die Versicherten für eine günstigere Rente entscheiden:

    • in den Renteninformationszentren in Zagreb, Split, Rijeka und Osijek,
    • in einem FINA-Büro am REGOS-Schalter oder
    • über den elektronischen Dienst „Rentenauswahl (Rente nur aus der I. Säule oder Rente aus der I. und II. Säule)“ im e-Građani-System unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur. Das Recht auf Zugang zu dem Dienst haben die Nutzer des elektronischen Personalausweises e-OI, die die vorgeschriebenen Bedingungen für die Auswahl der Rente erfüllen.

Versicherte der I. und II. Säule können im Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche auf Altersrente oder vorgezogene Altersrente die für sie günstigere Rente wählen, und zwar:

  • die Rente nur aus der I. Säule zzgl. einer Zulage von 27% mit Übertragung der Mittel aus dem gesetzlichen Pensionsfonds in den Staatshaushalt, oder
  • die Rente aus der I. und II. Säule zzgl. der Zulage von 27% für die Rente aus Säule I., unabhängig davon, wann die Wartezeit erfüllt wird (vor oder nach Einführung des II. Säule der Rentenversicherung).

Die Grundrente zzgl. Zulage von 27% zahlt die Kroatische Rentenversicherungsanstalt aus.

Auf Grundlage des mit der Rentenversicherungsgesellschaft (RVG) abgeschlossenen Pensionsvertrags haben Bezieher der Altersrente und der vorgezogenen Altersrente ab dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit sich 20% der insgesamt kapitalisierten und an die RGV überwiesenen Mittel, vor ihrer Minderung um die Gebühr an die RGV, teilweise und einmalig auszahlen zu lassen.  Die Rentenbezieher müssen sich hierbei bewusst sein, dass der Betrag ihrer Rente aus II. Säule nach dieser Auszahlung geringer ausfallen wird. Diese Auszahlung ist nur dann mögliche, wenn die Grundaltersrente oder vorgezogene Grundaltersrente aus der I. Säule höher ist, als die Mindestrente.

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