RENTENPFLICHTVERSICHERUNG

Die Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien umfasst die Versicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) und die Versicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule).

Die Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität ist ein Teil des Rentenversicherungssystems, das seinen Versicherten bzw. den Familienangehörigen im Todesfall Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung, teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit und körperlichen Schädigung beruhend auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Solidarität zusichert.

Die kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist der zuständige Träger für Ansprüche aus der Rentenversicherung basierend auf Generationensolidarität (Säule I).

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In der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule) sind alle Versicherten aus der I. Säule versichert, die bei der Einführung der II. Säule (am 1.1.2002) oder beim Eintritt in die Versicherung (Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder andere Grundlage) unter 40 Jahre alt waren, sowie alle 40-50-Jährigen, die sich 2002 zu dieser Versicherung frei entschieden haben.  Alle zum 1.1.2002 über 50-Jährigen verblieben in der ersten Säule.

Das Zentralregister der Versicherten (REGOS) ist für die Versicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zuständig.

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Finanzierung

Die Rentenpflichtversicherung wird durch Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und des Staatshaushalts in Höhe von 20% des Bruttoverdienstes bzw. der Versicherungsgrundlage finanziert. Bei Versicherten in beiden Säulen werden 15% an die erste und 5% an die zweite Säule abgeführt, während bei nur in der I. Säule Versicherten die gesamten 20% dieser Säule zugehen.

Für die Beitragserhebung sind das Finanzministerium bzw. die Steuerbehörde zuständig.

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Versicherte – I. Säule

In der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität sind alle erwerbstätigen Personen aus unterschiedlichen Gründen, etwa Arbeitsverhältnis, Verrichtung professioneller oder anderer Tätigkeiten, Gewerbetreibende, Händler u.a. pflichtversichert.

Pflichtversicherte in der I. Säule sind:

  • Arbeitnehmer, Beamte und Bedienstete, sowie ihnen gem. besonderer Vorschriften gleichgestellte Personen, die in der Republik Kroatien beschäftigt sind,
  • in den öffentlichen Dienst, die lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten gewählten oder berufenen Personen, sofern hierfür ein Gehalt bezogen wird,
  • Personen, die gemäß Arbeitsverhältnissen regelnden Vorschriften eine Berufsausbildung machen,
  • Personen, die bei ausländischen Organisationen mit Sitz in Kroatien und ohne diplomatische Immunität, bei ausländischen natürlichen Personen mit Wohnsitz in Kroatien, oder die bei diplomatischen Missionen und den Konsulaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen oder Vertretungen mit Sitz und diplomatischer Immunität in Kroatien, oder die im persönlichen Dienst bei ausländischen Bürgern tätig sind, sofern nicht anderweitig durch die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch Sozialversicherungsabkommen geregelt,
  • Entsendete Arbeitnehmer, die Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien in einem anderen Land ausüben, sowie die in kroatischer diplomatischer Mission oder den Konsulaten im Ausland tätigen Personen,
  • Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, gemäß Vorschriften, die den Arbeitsmarkt regeln
  • Arbeitslose sind unter den Bedingungen und für die Dauer pflichtversichert, die mit den Vorschriften festgelegt sind, die den Arbeitsmarkt regeln,
  • Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsveteranen aus dem Heimatkrieg erbringen und die für diese Arbeit ein Entgelt gemäß Vorschriften erhalten, mit denen die Rechte kroatischer Veteranen geregelt sind
  • Personen, die beim Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, in dem EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Anwendung finden, dieser aber in der Republik Kroatien keine Handelsgesellschaft oder Niederlassung eingetragen hat, und die der kroatischen Gesetzgebung gemäß den EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme unterliegen,
  • in das entsprechende Register eingetragene Handwerker,
  • Personen, die nach besonderen Regelungen selbstständig berufliche Tätigkeiten ausüben,
  • Spitzensportler, sofern nicht anderweitig pflichtversichert,
  • Personen, die aufgrund Verrichtung selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind,
  • jene Tätigkeiten ausübende Personen, für welche keine Zustimmungserteilung oder Meldung vorgeschrieben ist, die aber Merkmale einer Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen, die hiermit die Schaffung einer Einkommens- oder Gewinnquelle beabsichtigen, und die aufgrund dieser Tätigkeit ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Personen, Personen, die einer Heimarbeit oder einer Nebentätigkeit nach der Handwerksordnung nachgehen, sofern sie nicht auf einer anderen Grundlage pflichtversichert sind oder Rente beziehen, mit Ausnahme von Empfängern der Invaliditätsrente bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit,
  • Personen, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als einzige oder Haupttätigkeit ausüben und in das Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe bzw. in das Verzeichnis der Forstbesitzer, als Träger oder Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes bzw. als Forstbesitzer und Mitglied seines Familienbetriebes eingetragen sind,
  • Personen, die im Register der Landwirte eingetragen sind
  • Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften, Liquidatoren und Genossenschaftsleiter, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind oder von Sondervorschriften anderweitig festgelegt ist,
  • Priester und andere religiöse Bedienstete religiöser Einrichtungen, die in das Verzeichnis religiöser Einrichtungen von dem für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministerium eingetragen sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Elternteile, die ihren elterlichen Pflichten im ersten Lebensjahr des Kindes nachkommen und nicht anderweitig pflichtversichert sind, sofern das Kind kroatischer Staatsbürger ist und gemeinsam mit dem Elternteil in Kroatien wohnhaft ist,
  • ein pflegender Elternteil oder Pfleger nach den Sozialversicherungsvorschriften während der Dauer des jeweiligen Status,
  • Pflegeeltern, die eine standardmäßige Pflegetätigkeit ausüben, und Pflegeeltern, die eine spezielle Pflegetätigkeit für Kinder ausüben,
  • im Ausland bei internationalen Organisationen und ausländischen Arbeitgebern beschäftigte Personen, sofern sie nicht gemäß den internationalen Vorschriften aus dem Sozialversicherungsabkommen oder gem. den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme pflichtversichert sind,
  • in EU-Institutionen beschäftigte Personen, sofern sie nicht gem. EU-Vorschriften pflichtversichert sind,
  • im kroatischen Hoheitsgebiet bei jenen Arbeitgebern beschäftigte Personen, deren Sitz im Ausland ist und die eine eingetragene Niederlassung in Kroatien haben,
  • Mitglieder der Schiffsbesatzung in der internationalen Schifffahrt und Seeleute auf Wasserstraßen, deren Arbeitgeber, Reeder oder Unternehmen eine heimische oder ausländische juristische Person ist, sofern nicht anderweitig gem. den EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder Sozialversicherungsabkommen geregelt,
  • Personen, die andere Einkünfte gem. den Einkommensteuer-Richtlinien beziehen und die der Rentenbeitragspflicht gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungsbeiträge unterliegen (in Kroatien als andere Einkünfte definiert).

Die Versicherteneigenschaft wird aufgrund einer Anmeldung in der Versicherung erhalten. Die Anmeldung erfolgt:

  • vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
  • vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.

Jene Person, für die die beitragspflichtige Person keine Versicherungsanmeldung bzw. -abmeldung einreicht, kann bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: Anstalt) die Ausstellung eines Beschlusses über die Anerkennung bzw. Beendigung der Versicherteneigenschaft ersuchen.

Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle, und zwar frühestens 8 Tagen und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber.

Weitere Informationen

Seit dem 1.1.2014 haben alle Arbeitgeber/andere Meldepflichtige mit mehr als 3 Versicherten Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. E-Anmeldungen sind Webanwendungen, mit der sich die Nutzer bei der Rentenversicherung an-/abmelden können, Änderungen, den Beginn/das Ende von Geschäftstätigkeiten des Beitragspflichten sowie sonstige Änderungen beim Beitragspflichtigen melden können.

Weitere Informationen zu den E-Anmeldungen

Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland – Anmeldung der Versicherten bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (HZMO)

Jeder Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland und ohne registrierter Niederlassung oder Handelsgesellschaft in Kroatien hat den in Kroatien angestellten Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung anzumelden, sofern dieser Arbeitnehmer den kroatischen Rechtsvorschriften über die Sozialfürsorge unterliegt.

Die Verzeichnung solcher Arbeitgeber aus dem EU-Ausland, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 987/2009 zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den maßgebenden Rechtsvorschriften in Bezug auf ihre Arbeitnehmer (Versicherungsanmeldung und Beitragszahlung) derart verpflichtet sind, als ob sie einen registrierten Geschäftssitz oder Niederlassung im zuständigen EU-Land hätten, erfolgt durch die Erteilung einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB) vom kroatischen Finanzministerium – der Steuerbehörde.

Diese Arbeitgeber sind jenen aus Kroatien gleichgestellt und haben die Ausstellung der OIB-Nr. gemäß dem Gesetz über die persönliche Identifikationsnummer und den darauf beruhenden Durchführungsvorschriften zu beantragen.

Der erstmaligen Anmeldung eines Versicherten legt der Arbeitgeber/Versicherte den Arbeitsvertrag oder die Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die Bestätigung vom Finanzministerium – der Steuerbehörde über die OIB-Nr. des Arbeitgebers bei. Bei Arbeitsverträgen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsvertrages bzw. der Bestätigung über den abgeschlossenen Arbeitsvertrag beizufügen.

Die ausgefüllte, beglaubigte und unterschriebene Versicherungsanmeldung kann der Arbeitgeber auch per Bevollmächtigten/Arbeitnehmer in Kroatien einreichen.

Wenn die Versicherungsanmeldung anstatt vom Arbeitgeber vom Bevollmächtigten/Arbeitnehmer eingereicht wird, muss den o.g. Unterlagen eine beglaubigte Vollmacht, bzw. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beigelegt werden.

Die An- und Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Rentenversicherung erfolgt per Versicherungsanmeldeformular M-1P und Versicherungsabmeldeformular M-2P.  Die An- bzw. Abmeldung nimmt die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Versicherten entgegen.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Rentenempfänger, mit Ausnahme von Empfängern der Invaliditätsrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit bzw. einer vorherigen allgemeinen Berufsunfähigkeit, können bis zur Hälfte der Vollzeit bei gleichzeitiger Zahlung der Rente in voller Höhe arbeiten, unabhängig von den Vorschriften, nach denen sie den Rentenanspruch erhalten haben.

Empfänger der Invaliditätsrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (allgemeine Erwerbsunfähigkeit) wird die Auszahlung des vollen Rentenbetrags ermöglicht, wenn sie für weniger als 3,5 Stunden täglich beschäftigt werden (diese Bestimmung des Rentenversicherungsgesetzes für Empfänger der Invaliditätsrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, d.h. wenn die betroffenen Rentenleistungsempfänger bis zum 31. Dezember 2025 ein Arbeitsverhältnis eingehen, wird ihnen die Auszahlung der Rente eingestellt)

Die Hälfte des Rentenbetrages wird an den Empfänger der Altersrente, der Rente für langjährig Versicherte, der vorzeitigen Altersrente, der Hinterbliebenenversorgung und eines Teils der Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt, der nach Vollendung des 65. Lebensjahrs während der Nutzung der Rente in Vollzeit angestellt wird, bzw. länger als die Hälfte der Vollzeitarbeit arbeitet oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt (hier gilt ebenfalls die aufschiebende Anwendung ab dem 1. Januar 2026)

Die gleiche Möglichkeit auf Auszahlung der Hälfte des Rentenbetrages ist auch für Handwerker, Personen, die einer beruflichen selbstständigen Tätigkeiten nachgehen, pflegende Elternteile, Betreuer nach den Sozialvorschriften, Pflegeeltern und Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsveteranen aus dem Heimatkrieg erbringen, vorgesehen und können sie die Rente in Höhe von 50% ohne Unterbrechung der Tätigkeit, bzw. Beendigung der Pflichtversicherung nutzen, vorausgesetzt, sie haben das 65. Lebensjahr vollendet (aufgeschobene Anwendung ab dem 1. Januar 2026)

Darüber hinaus wird Arbeit für mehr als die Hälfte der Vollzeitarbeit auch Personen ermöglicht, welche die Rente nach besonderen Vorschriften für aktives Militärpersonal, Polizeibeamte, Minenräumer und die Berufsfeuerwehr beziehen, wobei die Beschäftigung bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit unter Auszahlung des vollen Rentenbetrags bzw. die Beschäftigung für mehr als die Hälfte der Vollzeit unter Auszahlung der Hälfte des Rentenbetrags, unabhängig vom erreichten Alter, erfolgt. Ebenso dürfen alle Rentenbezieher saisonale Tätigkeiten in der Landwirtschaft sowie andere Tätigkeiten ausüben und andere Einkünfte, wie beispielsweise auf Grundlage eines Werkvertrages erzielen, ohne dass die Auszahlung der Rente ausgesetzt und gekürzt wird.

Der Anspruch auf Rentenversicherung erfolgt mit der Anerkennung der Versicherteneigenschaft. Die Versicherteneigenschaft erteilt die RV-Anstalt bei der Versicherungsanmeldung.

Einreichung der Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt:

  • vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
  • vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.

Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle/ Poststelle der Kroatischen Post, und zwar frühestens 8 Tage und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber (Abschluss des Arbeitsvertrages, Beginn der selbständigen Tätigkeit u.a.).

 

Versicherungsende

Der Versichertenstatus endet mit Beendigung jener Umstände, die zum Erhalt des Versichertenstatus führten.

– bei Versicherten unter 55 Jahren oder mit einer Versicherungszeit in der Rentenpflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung von unter 10 Jahren, die ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben, wird die Invaliditätsrente derart festgelegt, als ob der Versicherte lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

– bei Einer in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung versicherten Person, wird die nach besonderen Vorschriften anerkannte und/oder festgestellte Rente so bestimmt, als ob sie nur in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert gewesen wäre.

– bei Familienangehörigen eines vor dem 55. Lebensjahr Verstorbenen oder eines Verstorbenen mit einer Versicherungszeit in der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung von unter 10 Jahren wird die Familienrente für die gesamte Rentenversicherungszeit des Verstorbenen derart festgelegt, als ob der Versicherte lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

-Versicherten, die sich im Verfahren der Geltendmachung des Anspruchs auf die Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente beim Zentralen Versichertenregister für die Rente aus der I. Säule zzgl. Rentenzulage entschieden haben.

-eine in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung versicherte Person, bei welcher ein teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit gemäß allgemeinen oder besonderen Vorschriften bzw. eine Berufsunfähigkeit mit Anspruch auf Invaliditätsrente bei Berufsunfähigkeit gemäß Sondervorschriften eingetreten ist oder der ein Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente zusteht, kann den Rentenanspruch nur in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität geltend machen, während die gebildeten Vermögensmittel auf dem persönlichen Konto des Rentenfondsmitglieds bleiben, bis er nicht den Anspruch auf vorzeitige Altersrente, Altersrente oder Invaliditätsrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit erlangt.

-eine versicherte Person, die den Anspruch auf eine Rente gemäß Sondervorschriften über die Ansprüche aus der Rentenversicherung von aktivem Militärpersonal, Polizeibeamten und bevollmächtigten Beamten ausübt oder deren Rente nach der gegenständlichen Vorschrift bestimmt wird und die sich bis zum 31. Oktober 2015 nicht dazu entschieden hat, in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zu bleiben, hat Anspruch auf Rente, als ob sie nur in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert gewesen wäre.

Arbeitgeber mit mehr als drei Arbeitnehmern haben seit dem 1.1.2014 Anmeldungen elektronisch einzureichen.

Sämtliche Angaben zu Arbeitsverhältnissen im Ausland hat die zuständige Geschäftsstelle der RV-Anstalt bis zum 30.6.2013 (zwecks Aufzeichnung) in das Arbeitsbuch gemäß Artikel 14 der Verordnung über das Arbeitsbuch (Amtsblatt Nr. 14/96) eingetragen.  Da allerdings seit dem EU-Beitritt Kroatiens die Verordnung über das Arbeitsbuch nicht mehr angewendet wird, trägt die RV-Anstalt die Daten über Auslandbeschäftigungen nicht mehr in das Arbeitsbuch ein.

Auf Antrag kann dem Versicherten allerdings eine besondere Bestätigung über die Versicherungszeiten im Ausland entsprechend der gültigen Unterlagen vom ausländischen Träger, über welche die RV-Anstalt verfügt oder welche ihr vom Versicherten vorgelegt wurden, ausgestellt werden. Sollten keine solchen Unterlagen vorliegen, wird der Versicherte angewiesen, ein Verfahren zur Festlegung der ausländischen Versicherungszeiten einzuleiten, nach dessen Abschluss eine Bestätigung ausgestellt werden kann.

Das Arbeitsbuch ist weiterhin eine öffentliche Urkunde, mit der der arbeitsrechtliche Status einer Person bis zum 30.6.2013 bestätigt wird.  Der Begriff des „elektronischen Arbeitsbuchs“ bezieht sich auf gewisse strukturierte elektronische Angaben zum arbeitsrechtlichen Status des Versicherten, der in Bestätigungen und elektronischen Aufzeichnungen angezeigt wird und sich nicht auf einen physischen Datenträger (Karte u.ä.) bezieht. Die Bestätigung oder elektronische Aufzeichnung zeigt den arbeitsrechtlichen Status des Versicherten an.

Wenn Sie eine elektronische Aufzeichnung wünschen, müssen Sie über einen Benutzernamen und ein Kennwort für den Zugang zu Ihren persönlichen Daten im Onlineportal jener RV-Anstalt verfügen, bei der die Beantragung der Ausstellung elektronischer Aufzeichnungen möglich ist.

Den Antrag auf Zuteilung von Benutzernamen und Kennwort kann bei jeder Geschäftsstelle und Niederlassung der RV-Anstalt bzw. beim Zentralbüro in Zagreb gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ausschließlich persönlich.

Die RV-Anstalt führt ein Verzeichnis über Arbeitnehmer im Rentenversicherungssystem gemäß dem Rentenversicherungsgesetz und aufgrund der Anmeldungen vom Arbeitgeber. Es müssen keine Unterlagen oder Anträge eingereicht werden. Die Arbeitgeber sind weiterhin zur Meldung ihrer Arbeitnehmer verpflichtet und hier gibt es keinerlei Änderungen.

Die Republik Kroatien hat mit Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, mit dem ermöglicht wurde, den Rentenanspruch durch Addieren der in beiden Vertragsländern erfüllte Wartezeiten geltend machen zu können. Zumal Sie in Bosnien und Herzegowina eine rentenrechtliche Zeit von 10 Jahren zurückgelegt haben und in 2 Jahren (mit vollendeten 65 Jahren) anspruchsberechtigt für die Altersrente in Kroatien sind, sollten Sie sich an die zuständige örtliche Niederlassung wenden und dort einen Antrag auf vorhergehende Anerkennung der Versicherungszeiten in BuH stellen, um nach Eintritt der Bedingungen Ihr Recht auf kroatische Rente schnellstmöglich geltend machen zu können. Das Antragsformular ist in den Geschäftsstellen der Anstalt sowie auf der Homepage erhältlich.

Der zuständigen, die Rente zahlenden Geschäftsstelle der RV-Anstalt ist ein Auszug aus dem Sterberegister für den Vater zuzustellen. Nach durchgeführter Hinterlassenschaftsverhandlung ist noch der rechtskräftige und beglaubigte Bescheid über die Erbschaft einzureichen, der Ihre Forderung des fälligen und nicht ausgezahlten Rentenbetrags besagt. Dem Versicherten bzw. deren gesetzlichen Nachfolger steht die Rente für den ganzen Monat zu, in dem der Versicherte verstorben ist.

Zwingende Nachprüfungen, die spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Feststellung des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit durchgeführt wurden, sind durch das neue Rentenversicherungsgesetz abgeschafft worden, jedoch sieht das gleiche Gesetz die Möglichkeit vor, außerordentliche Nachprüfungen für Empfänger der Invaliditätsrente und Beihilfen für körperliche Schäden durchzuführen.

Im Rahmen der Überwachung und Nachprüfung gemäß Artikel 134 des Rentenversicherungsgesetzes kann das für das Rentensystem zuständige Ministerium von Amts wegen eine außerordentliche Nachprüfung für die auf der Grundlage einer Verringerung der Erwerbsfähigkeit mit verbleibender Erwerbsfähigkeit, einer teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit, körperlicher Schäden oder einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit eines Familienangehörigen des Versicherten ermittelten Rechte durchführen, über welche ein Befund und Gutachten erstellt wird. Bei einer außerordentlichen Nachprüfung wird festgestellt, ob der Befund und das Gutachten, auf denen die rechtskräftige Entscheidung über das Recht gründen, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts geltenden Vorschriften rechtmäßig und richtig erstellt wurden. Auf Grundlage des Befundes und des Gutachtens des Ministeriums (der Befund und das Gutachten werden vom Sachverständigen – Wirtschaftsprüfern bzw. einem Sachverständigenrat – Wirtschaftsprüfern erstellt) fasst die regionale Organisationseinheit der Anstalt einen Beschluss. Die Anstalt kann die Zahlung von Renten und anderen Leistungen aus der Rentenversicherung aussetzen, wenn sich der Leistungsempfänger aus einem ungerechtfertigten Grund der außerordentlichen Nachprüfung nicht unterzieht. In diesem Fall setzt die Anstalt die Auszahlung von Renten oder Geldleistungen aus der Rentenversicherung ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Erlass des Beschlusses über die Aussetzung der Zahlung aus. Die Auszahlung der ausgesetzten Leistung wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Ergreifen der für die weitere Auszahlung der Leistung notwendigen Maßnahmen (nach Durchführung einer außerordentlichen Nachprüfung) wieder fortgesetzt.

Eine außerordentliche Nachprüfung kann im Rahmen der Überwachung und Kontrolle von Maßnahmen oder Beschlüssen in Verwaltungssachen beantragt werden, in denen eine Entscheidung getroffen wurde, gegen die weder Rechtsmittel eingelegt noch ein Verwaltungsstreitigkeit eingeleitet werden kann. Die Überwachung und Kontrolle dürfen nur einmal innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Anspruch auf Geldleistungen aus der Rentenversicherung an die Partei erfolgen.

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