Die Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien umfasst die Versicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) und die Versicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule).
Die Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität ist ein Teil des Rentenversicherungssystems, das seinen Versicherten bzw. den Familienangehörigen im Todesfall Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung, teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit und körperlichen Schädigung beruhend auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Solidarität zusichert.
Die kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist der zuständige Träger für Ansprüche aus der Rentenversicherung basierend auf Generationensolidarität (Säule I).
In der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule) sind alle Versicherten aus der I. Säule versichert, die bei der Einführung der II. Säule (am 1.1.2002) oder beim Eintritt in die Versicherung (Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder andere Grundlage) unter 40 Jahre alt waren, sowie alle 40-50-Jährigen, die sich 2002 zu dieser Versicherung frei entschieden haben. Alle zum 1.1.2002 über 50-Jährigen verblieben in der ersten Säule.
Das Zentralregister der Versicherten (REGOS) ist für die Versicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zuständig.
Finanzierung
Die Rentenpflichtversicherung wird durch Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und des Staatshaushalts in Höhe von 20% des Bruttoverdienstes bzw. der Versicherungsgrundlage finanziert. Bei Versicherten in beiden Säulen werden 15% an die erste und 5% an die zweite Säule abgeführt, während bei nur in der I. Säule Versicherten die gesamten 20% dieser Säule zugehen.
Für die Beitragserhebung sind das Finanzministerium bzw. die Steuerbehörde zuständig.
Versicherte – I. Säule
In der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität sind alle erwerbstätigen Personen aus unterschiedlichen Gründen, etwa Arbeitsverhältnis, Verrichtung professioneller oder anderer Tätigkeiten, Gewerbetreibende, Händler u.a. pflichtversichert.
Pflichtversicherte in der I. Säule sind:
- Arbeitnehmer, Beamte und Bedienstete, sowie ihnen gem. besonderer Vorschriften gleichgestellte Personen, die in der Republik Kroatien beschäftigt sind,
- in den öffentlichen Dienst, die lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten gewählten oder berufenen Personen, sofern hierfür ein Gehalt bezogen wird,
- Personen, die gemäß Arbeitsverhältnissen regelnden Vorschriften eine Berufsausbildung machen,
- Personen, die bei ausländischen Organisationen mit Sitz in Kroatien und ohne diplomatische Immunität, bei ausländischen natürlichen Personen mit Wohnsitz in Kroatien, oder die bei diplomatischen Missionen und den Konsulaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen oder Vertretungen mit Sitz und diplomatischer Immunität in Kroatien, oder die im persönlichen Dienst bei ausländischen Bürgern tätig sind, sofern nicht anderweitig durch die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch Sozialversicherungsabkommen geregelt,
- Entsendete Arbeitnehmer, die Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien in einem anderen Land ausüben, sowie die in kroatischer diplomatischer Mission oder den Konsulaten im Ausland tätigen Personen,
- Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, gemäß Vorschriften, die den Arbeitsmarkt regeln
- Arbeitslose sind unter den Bedingungen und für die Dauer pflichtversichert, die mit den Vorschriften festgelegt sind, die den Arbeitsmarkt regeln,
- Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsveteranen aus dem Heimatkrieg erbringen und die für diese Arbeit ein Entgelt gemäß Vorschriften erhalten, mit denen die Rechte kroatischer Veteranen geregelt sind
- Personen, die beim Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, in dem EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Anwendung finden, dieser aber in der Republik Kroatien keine Handelsgesellschaft oder Niederlassung eingetragen hat, und die der kroatischen Gesetzgebung gemäß den EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme unterliegen,
- in das entsprechende Register eingetragene Handwerker,
- Personen, die nach besonderen Regelungen selbstständig berufliche Tätigkeiten ausüben,
- Spitzensportler, sofern nicht anderweitig pflichtversichert,
- Personen, die aufgrund Verrichtung selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind,
- jene Tätigkeiten ausübende Personen, für welche keine Zustimmungserteilung oder Meldung vorgeschrieben ist, die aber Merkmale einer Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen, die hiermit die Schaffung einer Einkommens- oder Gewinnquelle beabsichtigen, und die aufgrund dieser Tätigkeit ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- Personen, Personen, die einer Heimarbeit oder einer Nebentätigkeit nach der Handwerksordnung nachgehen, sofern sie nicht auf einer anderen Grundlage pflichtversichert sind oder Rente beziehen, mit Ausnahme von Empfängern der Invaliditätsrente bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit,
- Personen, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als einzige oder Haupttätigkeit ausüben und in das Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe bzw. in das Verzeichnis der Forstbesitzer, als Träger oder Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes bzw. als Forstbesitzer und Mitglied seines Familienbetriebes eingetragen sind,
- Personen, die im Register der Landwirte eingetragen sind
- Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften, Liquidatoren und Genossenschaftsleiter, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind oder von Sondervorschriften anderweitig festgelegt ist,
- Priester und andere religiöse Bedienstete religiöser Einrichtungen, die in das Verzeichnis religiöser Einrichtungen von dem für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministerium eingetragen sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- Elternteile, die ihren elterlichen Pflichten im ersten Lebensjahr des Kindes nachkommen und nicht anderweitig pflichtversichert sind, sofern das Kind kroatischer Staatsbürger ist und gemeinsam mit dem Elternteil in Kroatien wohnhaft ist,
- ein pflegender Elternteil oder Pfleger nach den Sozialversicherungsvorschriften während der Dauer des jeweiligen Status,
- Pflegeeltern, die eine standardmäßige Pflegetätigkeit ausüben, und Pflegeeltern, die eine spezielle Pflegetätigkeit für Kinder ausüben,
- im Ausland bei internationalen Organisationen und ausländischen Arbeitgebern beschäftigte Personen, sofern sie nicht gemäß den internationalen Vorschriften aus dem Sozialversicherungsabkommen oder gem. den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme pflichtversichert sind,
- in EU-Institutionen beschäftigte Personen, sofern sie nicht gem. EU-Vorschriften pflichtversichert sind,
- im kroatischen Hoheitsgebiet bei jenen Arbeitgebern beschäftigte Personen, deren Sitz im Ausland ist und die eine eingetragene Niederlassung in Kroatien haben,
- Mitglieder der Schiffsbesatzung in der internationalen Schifffahrt und Seeleute auf Wasserstraßen, deren Arbeitgeber, Reeder oder Unternehmen eine heimische oder ausländische juristische Person ist, sofern nicht anderweitig gem. den EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder Sozialversicherungsabkommen geregelt,
- Personen, die andere Einkünfte gem. den Einkommensteuer-Richtlinien beziehen und die der Rentenbeitragspflicht gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungsbeiträge unterliegen (in Kroatien als andere Einkünfte definiert).
Die Versicherteneigenschaft wird aufgrund einer Anmeldung in der Versicherung erhalten. Die Anmeldung erfolgt:
- vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
- vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.
Jene Person, für die die beitragspflichtige Person keine Versicherungsanmeldung bzw. -abmeldung einreicht, kann bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: Anstalt) die Ausstellung eines Beschlusses über die Anerkennung bzw. Beendigung der Versicherteneigenschaft ersuchen.
Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle, und zwar frühestens 8 Tagen und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber.
Seit dem 1.1.2014 haben alle Arbeitgeber/andere Meldepflichtige mit mehr als 3 Versicherten Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. E-Anmeldungen sind Webanwendungen, mit der sich die Nutzer bei der Rentenversicherung an-/abmelden können, Änderungen, den Beginn/das Ende von Geschäftstätigkeiten des Beitragspflichten sowie sonstige Änderungen beim Beitragspflichtigen melden können.
Weitere Informationen zu den E-Anmeldungen
Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland – Anmeldung der Versicherten bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (HZMO)
Jeder Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland und ohne registrierter Niederlassung oder Handelsgesellschaft in Kroatien hat den in Kroatien angestellten Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung anzumelden, sofern dieser Arbeitnehmer den kroatischen Rechtsvorschriften über die Sozialfürsorge unterliegt.
Die Verzeichnung solcher Arbeitgeber aus dem EU-Ausland, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 987/2009 zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den maßgebenden Rechtsvorschriften in Bezug auf ihre Arbeitnehmer (Versicherungsanmeldung und Beitragszahlung) derart verpflichtet sind, als ob sie einen registrierten Geschäftssitz oder Niederlassung im zuständigen EU-Land hätten, erfolgt durch die Erteilung einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB) vom kroatischen Finanzministerium – der Steuerbehörde.
Diese Arbeitgeber sind jenen aus Kroatien gleichgestellt und haben die Ausstellung der OIB-Nr. gemäß dem Gesetz über die persönliche Identifikationsnummer und den darauf beruhenden Durchführungsvorschriften zu beantragen.
Der erstmaligen Anmeldung eines Versicherten legt der Arbeitgeber/Versicherte den Arbeitsvertrag oder die Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die Bestätigung vom Finanzministerium – der Steuerbehörde über die OIB-Nr. des Arbeitgebers bei. Bei Arbeitsverträgen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsvertrages bzw. der Bestätigung über den abgeschlossenen Arbeitsvertrag beizufügen.
Die ausgefüllte, beglaubigte und unterschriebene Versicherungsanmeldung kann der Arbeitgeber auch per Bevollmächtigten/Arbeitnehmer in Kroatien einreichen.
Wenn die Versicherungsanmeldung anstatt vom Arbeitgeber vom Bevollmächtigten/Arbeitnehmer eingereicht wird, muss den o.g. Unterlagen eine beglaubigte Vollmacht, bzw. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beigelegt werden.
Die An- und Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Rentenversicherung erfolgt per Versicherungsanmeldeformular M-1P und Versicherungsabmeldeformular M-2P. Die An- bzw. Abmeldung nimmt die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Versicherten entgegen.