RENTENPFLICHTVERSICHERUNG

Die Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien umfasst die Versicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) und die Versicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule).

 

Die Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität ist ein Teil des Rentenversicherungssystems, das seinen Versicherten bzw. den Familienangehörigen im Todesfall Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung, teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit und körperlichen Schädigung beruhend auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Solidarität zusichert.

Die kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist der zuständige Träger für Ansprüche aus der Rentenversicherung basierend auf Generationensolidarität (Säule I).

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In der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule) sind alle Versicherten aus der I. Säule versichert, die bei der Einführung der II. Säule (am 1.1.2002) oder beim Eintritt in die Versicherung (Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder andere Grundlage) unter 40 Jahre alt waren, sowie alle 40-50-Jährigen, die sich 2002 zu dieser Versicherung frei entschieden haben.  Alle zum 1.1.2002 über 50-Jährigen verblieben in der ersten Säule.

Das Zentralregister der Versicherten (REGOS) ist für die Versicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zuständig.

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Finanzierung

Die Rentenpflichtversicherung wird durch Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und des Staatshaushalts in Höhe von 20% des Bruttoverdienstes bzw. der Versicherungsgrundlage finanziert. Bei Versicherten in beiden Säulen werden 15% an die erste und 5% an die zweite Säule abgeführt, während bei nur in der I. Säule Versicherten die gesamten 20% dieser Säule zugehen.

Für die Beitragserhebung sind das Finanzministerium bzw. die Steuerbehörde zuständig.

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Versicherte – I. Säule

 

In der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität sind alle erwerbstätigen Personen aus unterschiedlichen Gründen, etwa Arbeitsverhältnis, Verrichtung professioneller oder anderer Tätigkeiten, Gewerbetreibende, Händler u.a. pflichtversichert.

Im Einzelnen sind das:

  • Arbeiter, Angestellte und Beamte sowie ihnen gemäß besonderen Vorschriften gleichgestellte Personen, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind,
  • Personen, die zu bestimmten Diensten in staatlichen Behörden, lokalen Selbstverwaltungseinheiten und Gebiets- (regionalen)  Selbstverwaltungseinheiten ausgewählt oder berufen wurden, sofern sie für die Tätigkeit entlohnt werden,
  • Personen in der beruflichen Pflichtausbildung gemäß besonderen Vorschriften,
  • die bei ausländischen Organisationen mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, die keine diplomatische Immunität genießen (ausländische Vertretung, internationale Organisationen und Einrichtungen), die bei ausländischen natürlichen Personen mit Wohnort oder Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, oder die bei diplomatischen Missionen und Konsulaten eines ausländischen Staates sowie internationalen Organisationen oder Vertretungen mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, die die diplomatische Immunität genießen, oder die im persönlichen Dienst bei ausländischen Staatsangehörigen tätigen Personen, sofern durch EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde,
  • Drittstaatsangehörige und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind, sofern durch EU-Rechtsvorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde,
  • entsendete Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien Tätigkeiten in einem anderen Staat erledigen, und die in diplomatischen Missionen oder Konsulaten der Republik Kroatien im Ausland tätigen Personen,
  • Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz,
  • Arbeitslose sind unter jenen Bedingungen und für jenen Zeitraum pflichtversichert, die gemäß den Vorschriften zur Beschäftigung festgelegt wurden,
  • Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsversehrte aus dem Unabhängigkeitskrieg erbringen und für diese Tätigkeit ein Entgelt gemäß besonderen Vorschriften erhalten,
  • Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Geschäftssitz im Ausland beschäftigt sind und der kroatischen Gesetzgebung gemäß den EU-Rechtsvorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme unterliegen,
  • Handwerker und Händler, die im entsprechenden Register eingetragen sind,
  • Personen, die gemäß besonderen Vorschriften selbstständig eine Berufstätigkeit ausüben wie etwa Rechtsanwälte, private Gesundheitsarbeiter, Künstler, Journalisten, Erzieher, Lektoren und Übersetzer, Hebammen, Vertreter familiärer Seniorenheime, natürliche Personen, die selbstständig Berufstätigkeiten der Beratung sowie Hilfs- und Pflegedienstleistungen im Haus anbieten, sowie andere,
  • Spitzensportler, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Personen, die aufgrund Verrichtung selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind
  • jene Tätigkeiten ausübende Personen, für welche keine Zustimmungserteilung oder Meldung vorgeschrieben ist, die aber Merkmale einer Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen, die hiermit die Schaffung einer Einkommens- oder Gewinnquelle beabsichtigen und die aufgrund dieser Tätigkeit ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Personen, die ein Hausgewerbe oder eine Nebenbeschäftigung gemäß Gewerbegesetz betreiben, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind, oder keine Rente beziehen, ausgenommen Invaliditätsrente aufgrund teilweiser Erwerbsunfähigkeit
  • Personen, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als einzige oder Haupttätigkeit ausüben und in das Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe bzw. in das Verzeichnis der Forstbesitzer als Träger oder Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes bzw. als Forstbesitzer und Mitglied seines Familienbetriebes eingetragen sind,
  • Personen, die in das Verzeichnis der Landwirte eingetragen sind
  • Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften, Liquidatoren und Genossenschaftsleiter, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Priester und sonstige religiöse Amtsträger einer religiösen Gemeinschaft, die im Register der religiösen Gemeinschaften eingetragen wurde, welches vom zuständigen Ministerium für Verwaltungsangelegenheiten geführt wird, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • auf persönlichen Antrag ist jener Elternteil pflichtversichert, der seinen elterlichen Pflichten im ersten Lebensjahr des Kindes nachkommt und nicht anderweitig pflichtversichert ist, sofern das Kind die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt und sich der Wohnort des Elternteils und des Kindes in der Republik Kroatien befindet,
  • ein pflegender Elternteil, Pfleger eines Kindes mit Entwicklungsstörungen bzw. Pfleger einer Person mit Behinderung nach den Sozialversicherungsvorschriften während der Dauer des jeweiligen Status
  • Pflegeeltern, die eine standardmäßige Pflegetätigkeit ausüben, und Pflegeeltern, die eine spezielle Pflegetätigkeit für Kinder ausüben
  • auf persönlichen Antrag sind jene Personen pflichtversichert, die im Ausland bei internationalen Organisationen und ausländischen Arbeitgebern beschäftigt sind, sofern sie nicht gemäß ausländischen Vorschriften aus dem internationalen Sozialversicherungsabkommen pflichtversichert sind oder sofern sie nicht gemäß EU-Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme pflichtversichert sind
  • auf persönlichen Antrag sind jene Personen pflichtversichert, die in den EU-Institutionen beschäftigt sind, sofern sie nicht gemäß den EU-Vorschriften pflichtversichert sind
  • Personen, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien bei Arbeitgebern mit Geschäftssitz im Ausland und ohne eingetragene Niederlassung in der Republik Kroatien beschäftigt sind,
  • Mitglieder einer Schiffsbesatzung in der internationalen Schifffahrt, deren Arbeitgeber, Reeder oder Unternehmen eine heimische oder ausländische juristische Person ist, sofern durch EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde
  • Personen, die andere Einkünfte gemäß den Einkommensteuervorschriften beziehen und die der Rentenbeitragspflicht gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungsbeiträge unterliegen (andere Einkünfte)

 

Die Versicherteneigenschaft wird aufgrund einer Anmeldung in der Versicherung erhalten. Die Anmeldung erfolgt:

  • vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
  • vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.

Jene Person, für die die beitragspflichtige Person keine Versicherungsanmeldung bzw. -abmeldung einreicht, kann bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: Anstalt) die Ausstellung eines Beschlusses über die Anerkennung bzw. Beendigung der Versicherteneigenschaft ersuchen.

 

Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle, und zwar frühestens 8 Tagen und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber.

Weitere Informationen

Seit dem 1.1.2014 haben alle Arbeitgeber/andere Meldepflichtige mit mehr als 3 Versicherten Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. E-Anmeldungen sind Webanwendungen, mit der sich die Nutzer bei der Rentenversicherung an-/abmelden können, Änderungen, den Beginn/das Ende von Geschäftstätigkeiten des Beitragspflichten sowie sonstige Änderungen beim Beitragspflichtigen melden können.

Weitere Informationen zu den E-Anmeldungen

 

Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland – Anmeldung der Versicherten bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (HZMO)

 

Jeder Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland und ohne registrierter Niederlassung oder Handelsgesellschaft in Kroatien hat den in Kroatien angestellten Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung anzumelden, sofern dieser Arbeitnehmer den kroatischen Rechtsvorschriften über die Sozialfürsorge unterliegt.

 

Die Verzeichnung solcher Arbeitgeber aus dem EU-Ausland, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 987/2009 zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den maßgebenden Rechtsvorschriften in Bezug auf ihre Arbeitnehmer (Versicherungsanmeldung und Beitragszahlung) derart verpflichtet sind, als ob sie einen registrierten Geschäftssitz oder Niederlassung im zuständigen EU-Land hätten, erfolgt durch die Erteilung einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB) vom kroatischen Finanzministerium – der Steuerbehörde.

 

Diese Arbeitgeber sind jenen aus Kroatien gleichgestellt und haben die Ausstellung der OIB-Nr. gemäß dem Gesetz über die persönliche Identifikationsnummer und den darauf beruhenden Durchführungsvorschriften zu beantragen.

 

Der erstmaligen Anmeldung eines Versicherten legt der Arbeitgeber/Versicherte den Arbeitsvertrag oder die Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die Bestätigung vom Finanzministerium – der Steuerbehörde über die OIB-Nr. des Arbeitgebers bei. Bei Arbeitsverträgen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsvertrages bzw. der Bestätigung über den abgeschlossenen Arbeitsvertrag beizufügen.

 

Die ausgefüllte, beglaubigte und unterschriebene Versicherungsanmeldung kann der Arbeitgeber auch per Bevollmächtigten/Arbeitnehmer in Kroatien einreichen.

 

Wenn die Versicherungsanmeldung anstatt vom Arbeitgeber vom Bevollmächtigten/Arbeitnehmer eingereicht wird, muss den o.g. Unterlagen eine beglaubigte Vollmacht, bzw. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beigelegt werden.

 

Die An- und Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Rentenversicherung erfolgt per Versicherungsanmeldeformular M-1P und Versicherungsabmeldeformular M-2P.  Die An- bzw. Abmeldung nimmt die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Versicherten entgegen.

 

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Die Rentenauszahlung wird eingestellt, wenn der Rentenempfänger angestellt wird oder eine Tätigkeit ausübt, aufgrund welcher eine Rentenversicherungspflicht besteht.  Als Ausnahme hierzu wird die Rente bei folgenden Personen nicht eingestellt:

  • beim Bezieher der Altersrente oder der Altersrente für einen langjährigen Rentner, der seinen Anspruch auf Altersrente geltend gemacht hat  und unmittelbar danach weiterhin maximal halbtags und mit geändertem Arbeitsvertrag arbeitet oder eine maximal halbtägige Anstellung findet,
  • beim Bezieher der vorzeitigen Altersrente, der während der Leistungsbeziehung eine maximal halbtägige Anstellung findet,
  • beim Invaliditätsrentner mit Berufsunfähigkeit gemäß früherem Rentenversicherungsgesetz,
  • beim Invaliditätsrentner mit teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit, nach dem Rentenversicherungsgesetz
  • an die Leistungsempfänger einer verdienten Alterspension oder einer Rente, die nach den Sondervorschriften über die Rentenversicherungsansprüche der aktiven Militärangehörigen, Polizeibeamten und bevollmächtigten Beamten und der Verordnung über die besonderen Rentenversicherungsansprüche der Arbeitnehmer in Minenräumungsbetrieben bestimmt wird, die während der Ausübung des Rechts bis zur Hälfte ihrer Vollzeit beschäftigt sind
  • an die Leistungsempfänger einer verdienten Alterspension oder einer Rente, die nach den Sondervorschriften über die Rentenversicherungsansprüche der aktiven Militärangehörigen, Polizeibeamten und bevollmächtigten Beamten und der Verordnung über die besonderen Rentenversicherungsansprüche der Arbeitnehmer in Minenräumungsbetrieben bestimmt wird, die während der Ausübung des Rechts vollzeitbeschäftigt sind
  • bei kroatische Kriegsveteranen aus dem Unabhängigkeitskrieg, Bezieher der Altersrente, die ihren Anspruch auf Altersrente geltend gemacht haben und weiterhin maximal halbtags arbeiten oder während der Leistungsbeziehung eine maximal halbtägige Anstellung finden
  • bei jenem Bezieher, der saisonale Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß Beschäftigungsförderungsgesetzen und anderen Vorschriften ausübt, die diese Angelegenheit anderweitig regeln und eine ausdrückliche Nichteinstellung der Rentenauszahlung vorsehen,
  • beim Bezieher mit anderen Einkünften bzw. anderen Tätigkeiten (Art. 17. des Gesetzes, z. B. gemäß Werkvertrag)
  • an den Leistungsempfänger der Alterspension, die nach den Sondervorschriften über die Rentenversicherungsansprüche der aktiven Militärangehörigen, Polizeibeamten und bevollmächtigten Beamten oder der Verordnung über die besonderen Rentenversicherungsansprüche der Beschäftigten in Minenräumungsbetrieben bestimmt wird, die während der Ausübung des Rechts bis zur Hälfte ihrer Vollzeit beschäftigt sind
  • an den Leistungsempfänger der Alterspension, die nach den Sondervorschriften über die Rentenversicherungsansprüche der aktiven Militärangehörigen, Polizeibeamten und bevollmächtigten Beamten oder der Verordnung über die besonderen Rentenversicherungsansprüche der Beschäftigten in Minenräumungsbetrieben bestimmt wird, die während der Ausübung des Rechts vollzeitbeschäftigt sind
  • an die Leistungsempfänger einer Familienrente, die während der Ausübung des Rechts bis zur Hälfte ihrer Vollzeit beschäftigt sind

Der Anspruch auf Rentenversicherung erfolgt mit der Anerkennung der Versicherteneigenschaft. Die Versicherteneigenschaft erteilt die RV-Anstalt bei der Versicherungsanmeldung.

Einreichung der Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt:

  • vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
  • vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.

Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle/ Poststelle der Kroatischen Post, und zwar frühestens 8 Tage und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber (Abschluss des Arbeitsvertrages, Beginn der selbständigen Tätigkeit u.a.).

 

Versicherungsende

Der Versichertenstatus endet mit Beendigung jener Umstände, die zum Erhalt des Versichertenstatus führten.

– bei Versicherten unter 55 Jahren oder mit einer Versicherungszeit in der Rentenpflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung von unter 10 Jahren, die ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben, wird die Invaliditätsrente derart festgelegt, als ob der Versicherte lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

– bei Versicherten in der Rentenpflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung werden die unter günstigeren Bedingungen als in diesem Gesetz erzielte Altersrente und vorzeitige Altersrente, die aufgrund allgemeiner Arbeitsunfähigkeit erzielte Invaliditätsrente, die aufgrund des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit erzielte Invaliditätsrente bzw. die nach dem Tod des Versicherten erzielte Familienrente derart festgelegt, als ob der Versicherte lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

– bei Familienangehörigen eines vor dem 55. Lebensjahr Verstorbenen oder eines Verstorbenen mit einer Versicherungszeit in der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung von unter 10 Jahren wird die Familienrente für die gesamte Rentenversicherungszeit des Verstorbenen derart festgelegt, als ob der Versicherte lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

– bei Versicherten, die sich nach Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersrente oder vorzeitige Altersrente frei entschieden haben, dass die Rente derart festgelegt wird, als ob sie ausschließlich in der I. Säule mit einer Rentenzulage pflichtversichert waren.

– Bei einem Mitglied im obligatorischen Rentenfonds, bei dem die Berufsunfähigkeit mit Anspruch auf Invaliditätsrente gemäß besonderen Vorschriften oder ein teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit mit Anspruch auf Invaliditätsrente gemäß besonderen Vorschriften eingetreten ist. Dieser kann seinen Rentenanspruch nur aus der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität geltend machen und die Geldmittel aus den gebildeten Beiträgen verbleiben auf dem persönlichen Konto des Mitglieds im obligatorischen Rentenfonds bis zur Geltendmachung des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente, auf die Altersrente oder die Invaliditätsrente aufgrund des vollständigen Verlustes der Erwerbsfähigkeit.

– bei einem Versicherten, der seinen Anspruch auf die Rentenversicherung unter günstigeren Bedingungen gemäß besonderen Vorschriften geltend machen kann, die die Rechte aus der Rentenversicherung für arbeitstätige Militärpersonen, Polizeiangestellte und autorisierte Amtspersonen regeln, oder dessen Rente gemäß diesen Vorschriften festgelegt wird, wenn sich der Versicherte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist dafür entschieden hat, in der Rentenpflichtversicherung mit individueller Vermögensbildung zu bleiben. Dieser kann seinen Anspruch auf Invaliditätsrente aufgrund der Berufsunfähigkeit oder aufgrund allgemeiner Arbeitsunfähigkeit bzw. auf Altersrente oder vorzeitige Altersrente gemäß besonderen Vorschriften derart geltend machen, als ob er lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität versichert war.

– bei einem Mitglied im obligatorischen Rentenfonds, bei dem ein teilweiser Verlust der Erwerbsfähigkeit mit Anspruch auf Invaliditätsrente oder mit Anspruch auf vorübergehende Invaliditätsrente eingetreten ist. Dieser kann seinen Rentenanspruch lediglich in der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität geltend machen und die gesamte Summe der gebildeten Beiträge auf dem persönlichen Konto wird mit dem Tag der Geltendmachung des Rentenanspruchs durch das Zentralregister der Versicherten in den Staatshaushalt übertragen.

Arbeitgeber mit mehr als drei Arbeitnehmern haben seit dem 1.1.2014 Anmeldungen elektronisch einzureichen.

Sämtliche Angaben zu Arbeitsverhältnissen im Ausland hat die zuständige Geschäftsstelle der RV-Anstalt bis zum 30.6.2013 (zwecks Aufzeichnung) in das Arbeitsbuch gemäß Artikel 14 der Verordnung über das Arbeitsbuch (Amtsblatt Nr. 14/96) eingetragen.  Da allerdings seit dem EU-Beitritt Kroatiens die Verordnung über das Arbeitsbuch nicht mehr angewendet wird, trägt die RV-Anstalt die Daten über Auslandbeschäftigungen nicht mehr in das Arbeitsbuch ein.

Auf Antrag kann dem Versicherten allerdings eine besondere Bestätigung über die Versicherungszeiten im Ausland entsprechend der gültigen Unterlagen vom ausländischen Träger, über welche die RV-Anstalt verfügt oder welche ihr vom Versicherten vorgelegt wurden, ausgestellt werden. Sollten keine solchen Unterlagen vorliegen, wird der Versicherte angewiesen, ein Verfahren zur Festlegung der ausländischen Versicherungszeiten einzuleiten, nach dessen Abschluss eine Bestätigung ausgestellt werden kann.

Das Arbeitsbuch ist weiterhin eine öffentliche Urkunde, mit der der arbeitsrechtliche Status einer Person bis zum 30.6.2013 bestätigt wird.  Der Begriff des „elektronischen Arbeitsbuchs“ bezieht sich auf gewisse strukturierte elektronische Angaben zum arbeitsrechtlichen Status des Versicherten, der in Bestätigungen und elektronischen Aufzeichnungen angezeigt wird und sich nicht auf einen physischen Datenträger (Karte u.ä.) bezieht. Die Bestätigung oder elektronische Aufzeichnung zeigt den arbeitsrechtlichen Status des Versicherten an.

Wenn Sie eine elektronische Aufzeichnung wünschen, müssen Sie über einen Benutzernamen und ein Kennwort für den Zugang zu Ihren persönlichen Daten im Onlineportal jener RV-Anstalt verfügen, bei der die Beantragung der Ausstellung elektronischer Aufzeichnungen möglich ist.

Den Antrag auf Zuteilung von Benutzernamen und Kennwort kann bei jeder Geschäftsstelle und Niederlassung der RV-Anstalt bzw. beim Zentralbüro in Zagreb gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ausschließlich persönlich.

Die RV-Anstalt führt ein Verzeichnis über Arbeitnehmer im Rentenversicherungssystem gemäß dem Rentenversicherungsgesetz und aufgrund der Anmeldungen vom Arbeitgeber. Es müssen keine Unterlagen oder Anträge eingereicht werden. Die Arbeitgeber sind weiterhin zur Meldung ihrer Arbeitnehmer verpflichtet und hier gibt es keinerlei Änderungen.

Die Republik Kroatien hat mit der Republik Bosnien und Herzegowina einen Vertrag über die Sozialversicherung abgeschlossen, welcher den Erwerb von Rechten auf die Rente ermöglicht, indem die geleisteten Versicherungszeiträume in beiden Vertragsstaaten summiert werden. Zumal Sie in Bosnien und Herzegowina eine rentenrechtliche Zeit von 10 Jahren zurückgelegt haben und in 2 Jahren (mit vollendeten 65 Jahren) anspruchsberechtigt für die Altersrente in Kroatien sind, sollten Sie sich an die zuständige örtliche Niederlassung wenden und dort einen Antrag auf vorhergehende Anerkennung der Versicherungszeiten in BuH stellen, um nach Eintritt der Bedingungen Ihr Recht auf kroatische Rente schnellstmöglich geltend machen zu können. Das Antragsformular ist in den Geschäftsstellen der Anstalt sowie auf der Homepage erhältlich.

Der zuständigen, die Rente zahlenden Geschäftsstelle der RV-Anstalt ist ein Auszug aus dem Sterberegister für den Vater zuzustellen. Nach durchgeführter Hinterlassenschaftsverhandlung ist noch der rechtskräftige und beglaubigte Bescheid über die Erbschaft einzureichen, der Ihre Forderung des fälligen und nicht ausgezahlten Rentenbetrags besagt. Dem Versicherten bzw. deren gesetzlichen Nachfolger steht die Rente für den ganzen Monat zu, in dem der Versicherte verstorben ist.

Der Bezieher der Invaliditätsrente unterliegt einer Kontrolluntersuchung innerhalb von 3 Jahren ab Festlegung der Erwerbsminderung, des teilweisen oder vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit, wie dies im Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt angegeben ist. Zweck der Kontrolluntersuchung ist die Überprüfung der gesundheitlichen Verfassung und Erwerbsfähigkeiten und ist Pflicht für alle Empfänger der Invaliditätsrente und Beihilfen für körperliche Schädigung. Bei der Kontrolluntersuchung kann eine erneute Kontrolluntersuchung angeordnet werden. Wurde die Erwerbsminderung, teilweiser oder vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf Grundlage der vom ausländischen Rentenversicherungsträger zugestellten medizinischen Unterlagen festgelegt, ohne dass dem Empfänger der Invaliditätsrente hierbei eine Kontrolluntersuchungspflicht auferlegt wurde, kann entschieden werden, dass für diesen Rentner keine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.

Das für das Rentenversicherungssystem zuständige Ministerium und das Zentrum für medizinische Begutachtung der Anstalt können im Rahmen der Kontrolle und Überwachung eine Kontrolluntersuchung von Amts wegen für Ansprüche aus Erwerbsminderung oder teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit, der körperlichen Schädigung oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit eines Familienangehörigen während der Geltendmachung dieser Ansprüche durchführen und hierüber ein Gutachten und Befund ausstellen.  Sollte der Leistungsbezieher nicht zur Kontrolluntersuchung erscheinen und hierfür keine gerechtfertigten Gründe (Krankheit, Tod eines Familienangehörigen, dringende Reise oder andere gerechtfertigte Gründe) haben, wird die Rentenauszahlung eingestellt, und erfolgt erst wieder ab dem 1. des Folgemonats nach der durchgeführten Kontrolluntersuchung, und maximal rückwirkend für zwölf Monate.

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