* s. Text: Entsendung von Arbeitnehmern in EU-/EWR-Länder
Drittstaatsangehörige sind Personen ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Die Arbeit von Drittstaatsangehörigen als entsandte Arbeitnehmer in der Republik Kroatien
Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen seitens Arbeitgeber mit Niederlassung außerhalb der EU/des EWR
Drittstaatsangehörige eines Arbeitgebers mit Niederlassung im Drittstaat (außerhalb der EU/des EWR), die vom Arbeitgeber im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zur vorübergehenden Arbeit nach Kroatien entsendet werden, müssen bei der zuständigen Polizeidienststelle/Polizeibehörde eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung über die jährliche Quote hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 1 Satz 6 des Ausländergesetzes beantragen.
Entsendung von Drittstaatsangehörigen, die beim Dienstleistungsanbieter/(Arbeitgeber) mit Niederlassung in einem EU-/EWR-Land angestellt sind
Drittstaatsangehörige, deren Arbeitgeber in einem EU/EWR-Land ansässig ist, und die rechtmäßig in diesem EU-/EWR-Land angestellt sind (mit geregeltem Aufenthalts- und Arbeitsstatus gemäß den Rechtsvorschriften dieses Landes) sowie die der Arbeitgeber zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten in Kroatien angewiesen hat, müssen keine Arbeitsgenehmigung bzw. Bestätigung über die Arbeitsmeldung einholen.
Sollte die Arbeit oder Dienstleistungserbringung des entsendeten Arbeitnehmers länger als 90 Tage dauern, soll der Drittstaatsangehörige den vorübergehenden Arbeitsaufenthalt des entsendeten Arbeitnehmers gemäß der Bestimmung im Artikel 47 Absatz 1 Satz 7 des Ausländergesetzes regeln. Sollte es sich um einen EWR-Staatsangehörigen handeln, so muss dieser bei einer Entsendung von mehr als 90 Tagen den vorübergehenden Arbeitsaufenthalt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien melden (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr.: 66/19 und 53/20).
Die Pflicht zur vorhergehenden Entsendungserklärung für Arbeitnehmer
Jeder entsendende Dienstleistungsanbieter (Arbeitgeber) hat vor der Entsendung des Arbeitnehmers in die Republik Kroatien eine Entsendungserklärung elektronisch zu stellen, und zwar an: postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr
Die Erklärung muss spätestens vor Beginn der Arbeit/Dienstleistung in der Republik Kroatien erfolgen.
Der ausländische Arbeitgeber hat Änderungen der Angaben aus der Entsendungserklärung spätestens 3 Tage ab Eintritt dieser Änderung zu melden.
Weitere Informationen und Erklärungsformular
Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in der Republik Kroatien
Drittstaatsangehörige müssen den kurzzeitigen Aufenthalt der zuständigen Polizeidienststelle/Polizeibehörde innerhalb von zwei Tagen ab dem Einreisetag in die Republik Kroatien melden. Ausnahmsweise sind EWR-Staatsangehörige von der Meldepflicht des kurzzeitigen Aufenthalts bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde (Art. 11 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien) befreit
Die Bedingungen zur Gewährung des vorübergehenden und dauerhaften Aufenthalts für Ausländer sind durch die Bestimmungen des Ausländergesetzes und des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien vorgeschrieben.
Genauere Angaben über die mögliche Regelung des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit von Ausländern, sowie sämtliche vorgeschriebenen Formulare für die Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sind auf der Homepage des Innenministeriums zu finden.
Sozialversicherung für Drittstaatsangehörige, die vom Arbeitgeber mit Niederlassungsland außerhalb der EU/des EWR nach Kroatien entsendet wurden
Die Republik Kroatien hat Sozialversicherungsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:
– Australien
– Bosnien und Herzegowina
– Montenegro
– Kanada
– Kanadische Provinz Québec
– Mazedonien
– Serbien (SR Jugoslawien)
– Türkei
Diese Abkommen beinhalten u.a. auch Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Fristen für die Entsendung, während durch Verwaltungsvereinbarungen für die Umsetzung der Abkommen die zuständigen Organe für die Ausstellung der Bestätigung festgelegt wurden, die bescheinigen, dass die Person weiterhin den kroatischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Die kroatische Rentenversicherungsanstalt ist für die Ausstellung der Bestätigung gemäß den Sozialversicherungsabkommen mit Australien, Kanada und Quebec, und die kroatische Krankenversicherungsanstalt gemäß den Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Serbien und der Türkei verantwortlich.
Wenn ein Arbeitnehmer in ein Land entsendet wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen ist, hängen von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes die Möglichkeiten und Bedingungen für die Entsendung sowie, ob Pflichtversicherungsbeiträge in diesem Land gezahlt werden müssen, oder ob der Arbeitnehmer weiterhin in seinem Entsendestaat versichert sein kann, ab.
Nützliche Links
- Ausländergesetz
- Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien
- Gesetz über die grenzüberschreitende Umsetzung von Geldbußen bei entsandten Arbeitnehmers
- Arbeitsgesetz
- Verordnung 883/2004
- Visaverordnung (Amtsblatt Narodne novine Nr. 7/13, 5/18 )
- Verordnung über das kroatische Visa-Informationssystem 36/13
- Webseite der kroatischen RV-Anstalt
- Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU