* s. Text: Entsendung von Arbeitnehmern in EU-/EWR-Länder
Drittstaatsangehörige sind Personen ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Die Arbeit von Drittstaatsangehörigen als entsandte Arbeitnehmer in der Republik Kroatien
- Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen seitens Arbeitgeber mit Niederlassung außerhalb der EU/des EWR
Drittstaatsangehörige, deren Arbeitgeber eine Niederlassung (bzw. seinen Sitz) in einem Drittstaat hat (außerhalb der EU/des EWR) Geschäftssitz hat und die auf der Grundlage eines für die Republik Kroatien verbindlichen multilateralen oder bilateralen internationalen Abkommens als Dienstleister in die Republik Kroatien entsandt werden, sind verpflichtet, bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeistation einen Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung und die Stellungnahme der Kroatischen Arbeitsamt gemäß Artikel 110, Punkt 14 des Ausländergesetzes einzureichen.
2. Entsendung von Drittstaatsangehörigen, die beim Dienstleistungsanbieter/(Arbeitgeber) mit Niederlassung in einem EU-/EWR-Land angestellt sind
Drittstaatsangehörige, deren Arbeitgeber eine Niederlassung (bzw. seinen Sitz) in einem EU-/EWR-Staat hat, benötigen – sofern sie in diesem Staat rechtmäßig beschäftigt sind (d. h. einen nach dem Recht dieses Staates ordnungsgemäß geregelten Aufenthalts- und Arbeitsstatus haben) und die von ihrem Arbeitgeber im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vorübergehend zur Arbeit für bis zu 90 Tage in die Republik Kroatien entsandt werden – müssen keinen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Arbeit als entsandter Arbeitnehmer, die aus einem anderen EWR-Staats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen und sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Republik Kroatien aufhält, sondern müssen lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt anmelden.
Dauert die Arbeit bzw. die Erbringung von Dienstleistungen durch einen entsandten Arbeitnehmer länger als 90 Tage, muss der Drittstaatsangehörige einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Arbeit als entsandter Arbeitnehmer beantragen, wenn er aus einem anderen EWR-Staat oder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommt und sich länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Republik Kroatien aufhält. Sollte es sich um einen EWR-Staatsangehörigen handeln, so muss dieser bei einer Entsendung von mehr als als 3 Monaten den vorübergehenden Arbeitsaufenthalt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien melden (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr.: 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22).
Die Pflicht zur vorhergehenden Entsendungserklärung für Arbeitnehmer
Jeder entsendende Dienstleistungsanbieter (Arbeitgeber) hat vor der Entsendung des Arbeitnehmers in die Republik Kroatien eine Entsendungserklärung elektronisch zu stellen, und zwar an: postingdeclaration.inspektorat@mrms.hr
Die Erklärung muss spätestens vor Beginn der Arbeit/Dienstleistung in der Republik Kroatien erfolgen.
Der ausländische Arbeitgeber hat Änderungen der Angaben aus der Entsendungserklärung spätestens 3 Tage ab Eintritt dieser Änderung zu melden.
Weitere Informationen und Erklärungsformular
Aufenthalt Drittstaatsangehöriger in der Republik Kroatien
Drittstaatsangehörige müssen den kurzzeitigen Aufenthalt der zuständigen Polizeidienststelle/Polizeibehörde innerhalb von zwei Tagen ab dem Einreisetag in die Republik Kroatien melden.
Ausnahmsweise sind EWR-Staatsangehörige von der Meldepflicht des kurzzeitigen Aufenthalts bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde (Art. 11 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien) befreit.
Die Bedingungen für die Erteilung eines befristeten Aufenthalts oder einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für Drittstaatsangehörige sind in den Bestimmungen des Ausländergesetzes und für die Beantragung eines befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Arbeit und des unbefristeten Aufenthalts für Bürger der EWR-Mitgliedstaaten in den Bestimmungen des Gesetzes über EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen festgelegt.
Ausführlichere Informationen über die Möglichkeiten zur Regelung des Aufenthalts und der Arbeit von Drittstaatsangehörigen sowie alle vorgeschriebenen Formulare für die Erteilung von befristeten Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen finden Sie auf der Website des Innenministeriums.
Sozialversicherung für Drittstaatsangehörige, die vom Arbeitgeber mit Niederlassungsland außerhalb der EU/des EWR nach Kroatien entsendet wurden
Die Republik Kroatien hat Sozialversicherungsabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:
– Kanada
– Türkei
Diese Abkommen beinhalten u.a. auch Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Fristen für die Entsendung, während durch Verwaltungsvereinbarungen für die Umsetzung der Abkommen die zuständigen Organe für die Ausstellung der Bestätigung festgelegt wurden, die bescheinigen, dass die Person weiterhin den kroatischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Die kroatische Rentenversicherungsanstalt ist für die Ausstellung der Bestätigung gemäß den Sozialversicherungsabkommen mit Australien, Kanada und Quebec, und die kroatische Krankenversicherungsanstalt gemäß den Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Serbien, Albanien und der Türkei verantwortlich.
Wenn ein Arbeitnehmer in ein Land entsendet wird, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen ist, hängen von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes die Möglichkeiten und Bedingungen für die Entsendung sowie, ob Pflichtversicherungsbeiträge in diesem Land gezahlt werden müssen, oder ob der Arbeitnehmer weiterhin in seinem Entsendestaat versichert sein kann, ab.
Nützliche Links
- Ausländergesetz (NN, Nr. 133/20, 114/22 und 151/22)
- Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien handelt (NN, Nr. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22)
- Gesetz über die grenzüberschreitende Umsetzung von Geldbußen bei entsandten Arbeitnehmers
- Arbeitsgesetz (NN, Nr. 93/14, 127/17, 98/19 und 64/23)
- Verordnung 883/2004
- Visaverordnung (NN, Nr. 109/21)
- Verordnung über das kroatische Visa-Informationssystem (NN Nr. 36/13 und 105/17)
- Webseite der kroatischen RV-Anstalt
- Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU





