Statusregelung
a) Drittstaatsangehöriger
Ein Drittstaatsangehöriger kann gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 133/20, 114/22, 151/22 und 40/25) auf folgender Grundlage in der Republik Kroatien arbeiten und sich dort aufhalten:
- einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer entsprechenden Bescheinigung,
- einer Aufenthaltserlaubnis und einer positiven Stellungnahme des Kroatischen Arbeitsamtes (HZZ) (für den Fall, dass der Arbeitgeber oder Begünstige oder der Beruf gewechselt wird)
- einer Bescheinigung, sofern es sich um einen Saisonarbeitnehmer für bis zu 90 Tage handelt,
- einer Bestätigung der Arbeitsmeldung
- ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder Bestätigung der Arbeitsmeldung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Ein Drittstaatsangehöriger darf in der Republik Kroatien nur die Tätigkeiten ausüben, die in der Bestätigung angegeben sind, oder ausschließlich jene Tätigkeiten, für die eine positive Stellungnahme des Kroatischen Arbeitsamtes (HZZ) erteilt wurde, aber nur in den im Ausländergesetz vorgesehenen Fällen oder nur die Tätigkeiten, die in der Arbeitsanmeldebestätigung aufgeführt sind.
Ein Drittstaatsangehöriger darf nur arbeiten bei:
- dem in der Bestätigung genannten Arbeitgeber
- dem Arbeitgeber, für den in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Arbeitgeberwechsel) eine positive Stellungnahme des Kroatischen Arbeitsamtes (HZZ) erteilt wurde,
- dem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) und dem in der Bestätigung genannten Begünstigten
- dem Begünstigten, für den in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Wechsel des Begünstigten) eine positive Stellungnahme des HZZ erteilt wurde,
- dem in der Bestätigung über die Anmeldung der Arbeit genannten Arbeitgeber.
SCHULDSCHEIN
Der Arbeitgeber, auf dessen Antrag eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auf Grundlage einer Stellungnahme des Kroatischen Arbeitsamtes (HZZ) für einen Drittstaatsangehörigen erteilt wurde, der für die Einreise in die Republik Kroatien ein Visum benötigt, ist verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Bestätigung der zuständigen Polizeiverwaltung bzw. Polizeidienststelle einen Schuldschein zuzustellen. Sollte der Arbeitgeber den Schuldschein nicht innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Bestätigung zustellen, wird die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wird widerrufen. Der Schuldschein muss von einem Notar bestätigt (solemnisiert) sein und im Original eingereicht werden. Der Arbeitgeber hat für jeden ausländischen Arbeitnehmer jeweils einen Schuldschein vorzulegen.
Das Ausländergesetz ist seit dem 01.01.2021 in Kraft, was das System der Genehmigung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer völlig verändert hat, weil ein Arbeitsmarktprüfungssystem anstelle eines Quotensystems eingeführt wurde.
Die Arbeitsmarktprüfung umfasst die Zustandsprüfung im Arbeitslosenregister und eine Vermittlungsverfahren, um Arbeitnehmer aus dem nationalen Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Nach Durchführung der Arbeitsmarktprüfung können Arbeitgeber innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer beantragen.
Es ist nicht notwendig, eine Arbeitsmarktprüfung für alle Berufe durchzuführen, denn das Ausländergesetz hat es ermöglicht, für ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu beantragen, wenn es auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft an Berufen mangelt und es in der gesamten Republik Kroatien an einer großen Zahl solcher Arbeitnehmer mangelt, und der Mangel an Arbeitnehmern in diesen Berufen kann nicht durch Arbeitslosenbildungsprogramme ersetzen werden. Die Liste der Berufe, für die die Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt wird, wird vom Verwaltungsrat des Arbeitsamts angenommen.
Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz, dass eine Arbeitsmarktanalyse weder bei der Verlängerung gültiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse noch bei einer Beschäftigung an Saisonarbeiten bis zu 90 Tagen pro Jahr in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie Tourismus und Gastgewerbe durchzuführen ist. Bei der Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sowie bei einer Beschäftigung bis zu 90 Tagen in den genannten Branchen ist es zudem nicht erforderlich, eine Stellungnahme des Arbeitsamtes einzuholen, sondern ist lediglich eine Genehmigung des Innenministeriums (MUP) einzuholen.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung auf der Grundlage der Arbeitsmarktprüfung und der Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes – Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Durchführung der Arbeitsmarktprüfung und die Stellungnahme das kroatische Arbeitsamt für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen anzufordern.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung mit Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes – Der Verwaltungsrat der Kroatischen Arbeitsagentur erlässt eine Entscheidung über die Berufe, für die der Arbeitgeber keine Arbeitsmarktanalyse beantragen muss. Diese Entscheidung wird auf der Website der Kroatischen Arbeitsagnetur veröffentlicht.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung und Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes
– im Falle der Verlängerung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für denselben Arbeitgeber und denselben Drittstaatsangehörigen
– saisonale Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft, Gastronomie und Tourismus bis zu 90 Tage im Kalenderjahr
– Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die gemäß Artikel 110 des Gesetzes erteilt werden (z. B. Schlüsselpersonal in Unternehmen, selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen/Gewerbe, an dem eine Beteiligung von mindestens 51 % besteht, EU-Blaue Karte, unternehmensintern entsandte Arbeitnehmer, Dienstleister, Freiwillige, Auszubildende, Schiffsbesatzungen usw.)
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, für die eine Arbeitsmarktanalyse durchzuführen und/oder eine Stellungnahme der Kroatischen Arbeitsagentur einzuholen ist, elektronisch über die gemeinsame App des Innenministeriums und der Kroatischen Arbeitsagentur einzureichen, die über das Portal „Burza rada“ (Arbeitsmarkt) zugänglich ist.
Ein Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die keine Arbeitsmarktprüfung oder die Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes erfordert, kann von Drittstaatsangehörigen oder dem Arbeitgeber direkt oder per E-Mail bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeistation eingereicht werden, je nach dem beabsichtigten Wohnsitz oder Arbeitsplatz eines Drittstaatsangehörigen oder dem Sitz des Arbeitgebers.
Der Antrag wird von der Polizeibehörde oder der Polizeistation nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen entschieden.
b) unter internationalem Schutz stehende Personen
In der Republik Kroatien können Personen mit internationalem Schutzstatus ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, d. h. ohne eine Bestätigung über die Beschäftigungsmeldung, arbeiten.
Gleichzeitig können Drittstaatsangehörige ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Republik Kroatien arbeiten, wenn sie eine Genehmigung für diese haben;
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, einem Daueraufenthalt, einem Asyl oder einem subsidiären Schutz nach Maßgabe der Vorschriften über den internationalen Schutz
- vorübergehender Aufenthalt im Rahmen einer Lebenspartnerschaft mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, einem Daueraufenthalt, einem Asylbewerber oder einer Person mit subsidiärem Schutzstatus gemäß den Vorschriften über den internationalen Schutz
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, dem eine EU-Blaue Karte oder eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für die konzerninterne Umsiedlung ausgestellt wurde
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
- vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen
- autonomer Aufenthalt
- vorübergehender Aufenthalt als entsandter Arbeitnehmer
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 74 dieses Gesetzes
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem wissenschaftlichen Forscher gemäß Artikel 74 dieses Gesetzes
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, wenn er oder sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet oder selbständig ist, es sei denn, ein Praktikum ist integraler Bestandteil des Studiums
- Status eines Vollzeitstudenten bei der Durchführung von Aufgaben durch Vermittler, ohne Beschäftigung für maximal 20 Stunden pro Woche
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke des Aufenthalts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
- Asyl oder subsidiärer Schutz oder ist ein Antragsteller für internationalen Schutz nach den Vorschriften über den internationalen Schutz
- Daueraufenthalt
- ständiger Aufenthalt
- Vorübergehende Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Einwanderung und Rückkehr kroatischer Auswanderer.
Ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder ohne Bestätigung der Arbeitsanmeldung darf ein entsandter Arbeitnehmer arbeiten, der aus einem anderen EWR-Staat oder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommt, und zwar bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Ohne Bestätigung der Arbeitsmeldung können Drittstaatsangehörige arbeiten, die Staatsangehörige eines Beitrittsstaates zur Konvention über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 14. Dezember 1960 sind und zwar:
- Künstler und technisches Personal für Opern-, Ballett-, Theater-, Konzert-, bildende, multimediale und andere kulturelle Veranstaltungen bzw. Autoren und Mitwirkende im Bereich der Film- und Fernsehkunst sowie begleitendes Berichterstattungs-, Organisations- und technisches Personal
- Autoren und Mitwirkende im Bereich der Musik-, musikdramatischen und Tanzkunst sowie begleitendes Berichterstattungs-, Organisations- und technisches Personal.
Asylsuchende erlangen das Recht auf Arbeit nach Ablauf einer 9-monatigen Frist ab Asylantragsstellung, der vom Innenministerium ohne das Verschulden des Asylsuchenden noch nicht entschieden wurde.
Ein Asylsuchende und ein Ausländer unter subsidiärem oder vorübergehendem Schutz in der Republik Kroatien sowie deren Familienangehörige, die kroatischen Bürgern in den durch dieses Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, können sich an das kroatische Arbeitsamt wenden.
Ausnahmsweise können sich ein Antragsteller auf internationalen Schutz und seine Familienangehörigen auch an das Arbeitsamt wenden, wenn das für interne Angelegenheiten zuständige Ministerium nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat und der Antragsteller die Gründe für die Nichtentscheidung nicht beeinflusst hat.
Personen beantragen und melden sich an bei dem Arbeitsamt nach ihrem Wohnsitz, d. h. Wohnadresse, und werden nach Beendigung des Asyls, des subsidiären oder vorübergehenden Schutzes nicht mehr in den Aufzeichnungen der Dienstleistung geführt, es sei denn, es treten andere Gründe für die Beendigung der Registrierung im Arbeitslosenregister auf.
Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihre Familienangehörigen werden nicht mehr im Register des Arbeitsamtes geführt, wenn das für interne Angelegenheiten zuständige Ministerium den Antrag auf internationalen Schutz ablehnt, es sei denn, es liegen andere Gründe für die Beendigung der Eintragung in das Arbeitslosenregister vor.
c) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen dem Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familie (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr.: 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22).
In der Republik Kroatien können Bürger aus EWR-Ländern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Dienstleistungen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, bzw. Bestätigung über die Beschäftigungsmeldung.
Arbeitssuche in der Republik Kroatien
Ausländische Arbeitssuchende werden hier fündig:
- beim kroatischen Arbeitsamt (HZZ – mit Hilfe von Beschäftigungsberatern oder per Web-Portal „Stellenmarkt“),
- bei Arbeitsvermittlungsagenturen
- im Internet und
- in der Presse veröffentlichten Anzeigen.
Kroatisches Arbeitsamt (HZZ)
Jedem Arbeitssuchenden wird bei der Arbeitslosenmeldung am Arbeitsamt ein Beschäftigungsberater als Unterstützung bei der Bestimmung des Arbeitspotenzials, der Festlegung von Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitschancen, bei der Festlegung von Berufen mit großem Chancenpotenzial und zwecks Beratung über den Arbeitsmarktstand, rechtliche Beratung und Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bildung- und Ausbildungsprogrammen, Erstellung von Bewerbungsunterlagen u.v.m. zugeteilt.
Bei der Meldung beim Arbeitsamt ist vorzulegen:
- gültige Ausweisdokumente aus dem Herkunftsland (Personalausweis oder Reisepass)
- Schulabschlusszeugnisse oder Diplome
- Angaben zur persönlichen Identifikationsnummer (OIB)
Beschäftigung in der Republik Kroatien
Ein Arbeitsverhältnis wird in Kroatien durch einen Arbeitsvertrag begründet. Das Arbeitsverhältnis kann befristet und unbefristet, in Voll- oder Teilzeit eingegangen werden.
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen, und sofern der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorlegt, hat er eine Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn auszustellen.
Sollte der Arbeitgeber weder einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form und vor Arbeitsbeginn abschließen noch ihm eine schriftliche Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausstellen, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber hat binnen 8 Tage ab Ablauf der Meldefrist für Pflichtversicherungen gem. besonderer Vorschriften dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Meldung bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zuzustellen.
Gemäß dem Gesetz über reglementierte Berufe und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Republik Kroatien, Nr. 82/2015, 70/2019, 47/2020, 133/23 und 126/25) haben Personen, die in der Republik Kroatien reglementierte Berufe ausüben möchten, ihre Qualifikation jedoch außerhalb der Republik Kroatien erlangt haben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zu stellen.
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Ausübung reglementierter Berufe fällt im Erziehungs- und Bildungssystem der Republik Kroatien in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung: https://mzo.gov.hr/istaknute-teme/odgoj-i-obrazovanje/priznavanje-inozemnih-strucnih-kvalifikacija-regulirane-profesije/3195.
Reglementierte Berufe in der Republik Kroatien
Im Falle der Absicht, in einem Beruf zu arbeiten, der in der Liste der reglementierten Berufe in der Republik Kroatien aufgeführt ist, wird das Verfahren der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über reglementierte Berufe und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. 82/15, 70/19, 47/20 und 123/23) durchgeführt. Zu den beruflichen Qualifikationen gehören neben der pädagogischen Qualifikation als Grundvoraussetzung auch Zusatzausbildungen wie das Sammeln von Berufserfahrung, das Bestehen einer Berufsprüfung und die Einholung der Genehmigung zur selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen Berufskammer nach Erfüllung aller notwendigen Bedingungen.
Die Liste der reglementierten Berufe finden Sie unter dem Link: Ministarstvo rada, mirovinskog sustava, obitelji i socijalne politike – Popis Reguliranih profesija u Republici Hrvatskoj
Nähere Informationen zu beruflichen Qualifikationen finden Sie unter: https://psc.hr/strucne-kvalifikacije/
Das Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik fungiert als nationaler Koordinator für die Umsetzung aller Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz und der Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergeben.
Innerhalb der Agentur für Wissenschaft und Hochschulbildung fungiert das Nationale ENIC/NARIC-Zentrum als Hilfezentrum. Das Hilfezentrum stellt Informationen über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bereit und unterstützt Interessierte bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte.
Weitere Informationen unter: https://www.azvo.hr/inozemne-obrazovne-kvalifikacije/regulirane-profesije/
Für Berufe, die nicht in der Liste der reglementierten Berufe in der Republik Kroatien aufgeführt sind, wird das Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse gemäß dem Gesetz über die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse (Amtsblatt Nr. 69/2022) durchgeführt.
Das Ergebnis dieses Verfahrens ist eine Stellungnahme zum ausländischen Bildungsabschluss.
Nähere Informationen finden Sie unter: https://mzom.gov.hr/istaknute-teme/odgoj-i-obrazovanje/priznavanje-i-vrednovanje-inozemnih-obrazovnih-kvalifikacija/279
An wen kann man sich bei Problemen mit dem Arbeitgeber wenden?
Sollte ein gerechtfertigter Verdacht bestehen, dass der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, kann eine Anzeige an das – Staatsinspektorat, Šubićeva 29, 10 000 Zagreb, Tel.: 01 2375 100 Hauptsitz
→ E-Mail: pisarnica.dirh@dirh.hr
https://dirh.gov.hr/podnosenje-prijava/83
Arbeitsinspektion (Arbeitsbeziehungen) – regionale Inspektionen
ZAGREB
Šubićeva 29, Zagreb
Tel: 01/ 2375-155
RIJEKA
Lošinjska 16, Rijeka
Tel: 051/356-113
VARAŽDIN
Ankice Opolski 2, Varaždin
Tel: 042/658-373
SPLIT
Mike Tripala 6, Split
Tel: 021/407-342
OSIJEK
Ulica Hrvatske Republike 21, Osijek
Tel: 031/ 389-842
Zusätzliche Informationen für Arbeitssuchende und EU/EWR Bürger können der auf der Homepage des Arbeitsamtes zu findenden Infobroschüre „Living & Working in Croatia“ entnommen werden.
Wichtige Links und Kontaktdaten
Zentralbüro
Savska cesta 64, 10000 Zagreb
Telefon: +385 1 612 6000
E-Mail kroat. Arbeitsamt: hzz@hzz.hr ; E-Mail EURES: eures_hr@hzz.hr
Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik
Ulica grada Vukovara 78, 10000 Zagreb
Telefon: +385 1 610 60835
E-Mail: info@mrosp.hr





