Statusregelung
a) Drittstaatsangehöriger
Ein Drittstaatsangehöriger kann gemäß den Bestimmungen des Ausländergesetzes (Amtsblatt 133/20) in der Republik Kroatien arbeiten und sich dort aufhalten auf der Grundlage von:
– Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
– Bestätigung der Arbeitsmeldung (Bestätigung der Arbeitsmeldung für bis zu 90 Tage oder Bestätigung der Arbeitsmeldung für bis zu 30 Tage im Kalenderjahr – Artikel 140-144 des Ausländergesetzes)
– ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsmeldung (Kategorien von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 89 des Ausländergesetzes).
In der Republik Kroatien kann ein Drittstaatsangehöriger auf der Grundlage einer im Ausländergesetz geregelten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsmeldung arbeiten. Das Ausländergesetz regelt die Kategorien von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund ihres Status ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bzw. ohne Bestätigung über die Arbeitsmeldung in der Republik Kroatien arbeiten können.
Das Ausländergesetz ist seit dem 01.01.2021 in Kraft, was das System der Genehmigung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer völlig verändert hat, weil ein Arbeitsmarktprüfungssystem anstelle eines Quotensystems eingeführt wurde.
Die Arbeitsmarktprüfung umfasst die Zustandsprüfung im Arbeitslosenregister und eine Vermittlungsverfahren, um Arbeitnehmer aus dem nationalen Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Nach Durchführung der Arbeitsmarktprüfung können Arbeitgeber innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer beantragen.
Es ist nicht notwendig, eine Arbeitsmarktprüfung für alle Berufe durchzuführen, denn das Ausländergesetz hat es ermöglicht, für ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsmarktprüfung eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu beantragen, wenn es auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft an Berufen mangelt und es in der gesamten Republik Kroatien an einer großen Zahl solcher Arbeitnehmer mangelt, und der Mangel an Arbeitnehmern in diesen Berufen kann nicht durch Arbeitslosenbildungsprogramme ersetzen werden. Die Liste der Berufe, für die die Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt wird, wird vom Verwaltungsrat des Arbeitsamts angenommen.
Das genannte Gesetz ermöglichte auch, dass die Arbeitsmarktprüfung nicht für die Verlängerung bereits gültiger Arbeitsgenehmigung sowie für die Beschäftigung in Saisonarbeitsplätzen bis zu 90 Tage im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Tourismus und der Gastronomie durchgeführt werden konnte. Bei der Verlängerung einer bereits gültigen Arbeitsgenehmigung und Beschäftigung für bis zu 90 Tage in den genannten Berufen ist es nicht notwendig, die Stellungnahme das kroatische Arbeitsamt einzuholen, und es ist nur die Genehmigung des Innenministeriums erforderlich.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung auf der Grundlage der Arbeitsmarktprüfung und der Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes – Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Durchführung der Arbeitsmarktprüfung und die Stellungnahme das kroatische Arbeitsamt für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen anzufordern.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung mit Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes – Der Verwaltungsrat das kroatische Arbeitsamt wird eine Entscheidung über Defizitberufe treffen, die auf der Website des kroatischen Arbeitsamtes veröffentlicht wird und für die der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsmarktprüfung zu beantragen.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ohne Arbeitsmarktprüfung und Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes
– im Falle der Verlängerung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für denselben Arbeitgeber und denselben Drittstaatsangehörigen
– saisonale Beschäftigung in Land- und Forstwirtschaft, Gastronomie und Tourismus bis zu 90 Tage im Kalenderjahr
– Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die gemäß Artikel 110 des Gesetzes erteilt werden (z. B. Schlüsselpersonal in Unternehmen, selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen/Gewerbe, an dem eine Beteiligung von mindestens 51 % besteht, EU-Blaue Karte, unternehmensintern entsandte Arbeitnehmer, Dienstleister, Freiwillige, Auszubildende, Schiffsbesatzungen usw.)
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
Der Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, für die eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt und/oder die Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes eingeholt werden muss, wird vom Arbeitgeber über die Online-Plattform des Arbeitsamtes eingereicht.
Ein Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die keine Arbeitsmarktprüfung oder die Stellungnahme des kroatischen Arbeitsamtes erfordert, kann von Drittstaatsangehörigen oder dem Arbeitgeber direkt oder per E-Mail bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeistation eingereicht werden, je nach dem beabsichtigten Wohnsitz oder Arbeitsplatz eines Drittstaatsangehörigen oder dem Sitz des Arbeitgebers.
Der Antrag wird von der Polizeibehörde oder der Polizeistation nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen entschieden.
Einem Drittstaatsangehörigen, der beabsichtigt, sich in der Republik Kroatien aufzuhalten oder aufhaltet, wird ein vorübergehender Aufenthalt zu folgenden Zwecken gewährt:
- Familienzusammenführung
- Sekundarbildung
- Studium
- wissenschaftliche Forschung
- humanitäre Gründe
- Lebenspartnerschaft
- Arbeit
- Arbeit der entsandten Arbeitnehmer
- Aufenthalt einer Person mit langfristigem Daueraufenthalt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
- zu anderen Zwecken
- Aufenthalt digitaler Nomaden
Der vorübergehende Aufenthalt zum Zwecke der Arbeit wird als Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erteilt und liegt in der Verantwortung des Innenministeriums.
Der Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat der Republik Kroatien gestellt. Ein Drittstaatsangehöriger, der für die Einreise in die Republik Kroatien kein Visum benötigt, kann je nach Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen auch bei der Polizeibehörde oder der Polizeistation einen Antrag stellen. Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in die Republik Kroatien ein Visum benötigen, können bei der Polizeibehörde oder der Polizeistation einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen, wenn sie:
- Mitglieder der unmittelbaren Familie eines kroatischen Staatsbürgers sind,
- Lebenspartner oder nicht eingetragener Lebenspartner eines kroatischen Staatsbürgers sind,
- an einer Hochschule studieren, und zwar auf der Ebene des Grundstudiums, des Graduiertenstudiums und des postgradualen Studiums;
- Forscher sind, die auf der Grundlage eines Gastvertrages kommen,
- Mitglieder der unmittelbaren Familie eines unter den Nummern 3 und 4 genannten Drittstaatsangehörigen sind.
- aus humanitären Gründen einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach Artikel 79 des Ausländergesetzes stellen
- Familienangehörige des Inhabers der EU-Blaue Karte sind.
b) unter internationalem Schutz stehende Personen
In der Republik Kroatien können Personen mit internationalem Schutzstatus ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, d. h. ohne eine Bestätigung über die Beschäftigungsmeldung, arbeiten.
Gleichzeitig können Drittstaatsangehörige ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Republik Kroatien arbeiten, wenn sie eine Genehmigung für diese haben;
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, einem Daueraufenthalt, einem Asyl oder einem subsidiären Schutz nach Maßgabe der Vorschriften über den internationalen Schutz
- vorübergehender Aufenthalt im Rahmen einer Lebenspartnerschaft mit einem kroatischen Staatsangehörigen, einem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, einem Daueraufenthalt, einem Asylbewerber oder einer Person mit subsidiärem Schutzstatus gemäß den Vorschriften über den internationalen Schutz
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen, dem eine EU-Blaue Karte oder eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für die konzerninterne Umsiedlung ausgestellt wurde
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem Drittstaatsangehörigen mit langfristiger Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
- vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen
- autonomer Aufenthalt
- vorübergehender Aufenthalt als entsandter Arbeitnehmer
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Artikel 74 dieses Gesetzes
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung oder der Lebenspartnerschaft mit einem wissenschaftlichen Forscher gemäß Artikel 74 dieses Gesetzes
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, wenn er oder sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet oder selbständig ist, es sei denn, ein Praktikum ist integraler Bestandteil des Studiums
- Status eines Vollzeitstudenten bei der Durchführung von Aufgaben durch Vermittler, ohne Beschäftigung für maximal 20 Stunden pro Woche
- vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke des Aufenthalts eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
- Asyl oder subsidiärer Schutz oder ist ein Antragsteller für internationalen Schutz nach den Vorschriften über den internationalen Schutz
- Daueraufenthalt
- ständiger Aufenthalt.
Asylsuchende erlangen das Recht auf Arbeit nach Ablauf einer 9-monatigen Frist ab Asylantragsstellung, der vom Innenministerium ohne das Verschulden des Asylsuchenden noch nicht entschieden wurde.
Ein Asylsuchende und ein Ausländer unter subsidiärem oder vorübergehendem Schutz in der Republik Kroatien sowie deren Familienangehörige, die kroatischen Bürgern in den durch dieses Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, können sich an das kroatische Arbeitsamt wenden.
Ausnahmsweise können sich ein Antragsteller auf internationalen Schutz und seine Familienangehörigen auch an das Arbeitsamt wenden, wenn das für interne Angelegenheiten zuständige Ministerium nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat und der Antragsteller die Gründe für die Nichtentscheidung nicht beeinflusst hat.
Personen beantragen und melden sich an bei dem Arbeitsamt nach ihrem Wohnsitz, d. h. Wohnadresse, und werden nach Beendigung des Asyls, des subsidiären oder vorübergehenden Schutzes nicht mehr in den Aufzeichnungen der Dienstleistung geführt, es sei denn, es treten andere Gründe für die Beendigung der Registrierung im Arbeitslosenregister auf.
Personen, die internationalen Schutz beantragen, und ihre Familienangehörigen werden nicht mehr im Register des Arbeitsamtes geführt, wenn das für interne Angelegenheiten zuständige Ministerium den Antrag auf internationalen Schutz ablehnt, es sei denn, es liegen andere Gründe für die Beendigung der Eintragung in das Arbeitslosenregister vor.
c) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen dem Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familie (Amtsblatt „Narodne novine“, Nr.: 66/19, 53/20 i 144/20).
In der Republik Kroatien können Bürger aus EWR-Ländern und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Dienstleistungen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, bzw. Bestätigung über die Beschäftigungsmeldung.
Arbeitssuche in der Republik Kroatien
Ausländische Arbeitssuchende werden hier fündig:
- beim kroatischen Arbeitsamt (HZZ – mit Hilfe von Beschäftigungsberatern oder per Web-Portal „Stellenmarkt“),
- bei Arbeitsvermittlungsagenturen
- im Internet und
- in der Presse veröffentlichten Anzeigen.
Kroatisches Arbeitsamt (HZZ)
Jedem Arbeitssuchenden wird bei der Arbeitslosenmeldung am Arbeitsamt ein Beschäftigungsberater als Unterstützung bei der Bestimmung des Arbeitspotenzials, der Festlegung von Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitschancen, bei der Festlegung von Berufen mit großem Chancenpotenzial und zwecks Beratung über den Arbeitsmarktstand, rechtliche Beratung und Hilfe bei der Auswahl geeigneter Bildung- und Ausbildungsprogrammen, Erstellung von Bewerbungsunterlagen u.v.m. zugeteilt.
Bei der Meldung beim Arbeitsamt ist vorzulegen:
- gültige Ausweisdokumente aus dem Herkunftsland (Personalausweis oder Reisepass)
- Schulabschlusszeugnisse oder Diplome
- Angaben zur persönlichen Identifikationsnummer (OIB)
Beschäftigung in der Republik Kroatien
Ein Arbeitsverhältnis wird in Kroatien durch einen Arbeitsvertrag begründet. Das Arbeitsverhältnis kann befristet und unbefristet, in Voll- oder Teilzeit eingegangen werden.
Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschließen, und sofern der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorlegt, hat er eine Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn auszustellen.
Sollte der Arbeitgeber weder einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form und vor Arbeitsbeginn abschließen noch ihm eine schriftliche Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausstellen, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber hat binnen 8 Tage ab Ablauf der Meldefrist für Pflichtversicherungen gem. besonderer Vorschriften dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Meldung bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zuzustellen.
An wen kann man sich bei Problemen mit dem Arbeitgeber wenden?
Sollte ein gerechtfertigter Verdacht bestehen, dass der Arbeitgeber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, kann eine Anzeige an das – Staatsinspektorat, Šubićeva 29, 10 000 Zagreb, Tel.: 01 2375 100 Hauptsitz
→ E-Mail: pisarnica.dirh@dirh.hr
https://dirh.gov.hr/podnosenje-prijava/83
Arbeitsinspektion (Arbeitsbeziehungen) – regionale Inspektionen
ZAGREB
Šubićeva 29, Zagreb
Tel: 01/ 2375-155
RIJEKA
Lošinjska 16, Rijeka
Tel: 051/356-113
VARAŽDIN
Opolski 2, Varaždin
Tel: 042/658-373
SPLIT
Mike Tripala 6, Split
Tel: 021/407-345
OSIJEK
Šetalište kardinala Franje Šepera 1 d, Osijek
Tel: 031/ 250-630
Zusätzliche Informationen für Arbeitssuchende und EU/EWR Bürger können der auf der Homepage des Arbeitsamtes zu findenden Infobroschüre „Living & Working in Croatia“ entnommen werden.
Wichtige Links und Kontaktdaten
Zentralbüro
Radnička cesta 1, 10000 Zagreb
Telefon: +385 1 612 6000
E-Mail kroat. Arbeitsamt: hzz@hzz.hr ; E-Mail EURES: eures_hr@hzz.hr
Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik
Ulica grada Vukovara 78, 10000 Zagreb
Telefon: +385 1 610 60835
E-Mail: info@mrms.hr