DRITTSTAATSANGEHÖRIGE

FRAGEN UND ANTWORTEN

Als kurzfristiger Aufenthalt zählt der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen auf Grundlage eines Visums oder ohne Visum. Juristische und natürliche Personen, die einen Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzfristigen Aufenthalt im Land aufhält, beherbergt haben, sind verpflichtet, die Beherbergung des Drittstaatsangehörigen binnen eines Tages nach dessen Ankunft zu melden, während der Drittstaatsangehörige seine Unterkunft binnen zwei Tagen nach seiner Einreise in die Republik Kroatien oder nach dem Wechsel seiner Unterkunft selbst zu melden hat.  Drittstaatsangehörige ohne Visumspflicht können sich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, beginnend ab dem ersten Tag der Einreise, auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums aufhalten.

Drittstaatsangehörige, die Eigentümer einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses sind, können ihren Kurzzeitaufenthalt auch über das e-visitor System beim Fremdenverkehrsamt für sich und seine Freunde/Verwandtschaft melden.

Der Kurzzeitaufenthalt wird der Polizeibehörde oder der Polizeistation gemeldet, die je nach dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Fremdenverkehrsamtes zuständig ist.

Formular für die Kurzzeitaufenthaltsanmeldung (Formular 16a)

Ein vorübergehender Aufenthalt ist der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen bis zu einem Jahr und kann zwecks Familienzusammenführung, Sekundarbildung, Studium, Forschung, aus humanitäre Gründen, für entsandte Arbeitnehmer und zu anderen Zwecken genehmigt werden.

Der vorübergehende Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit wird wie die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung genehmigt.

Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (Formular 1a)

Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (Formular 2a)

Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Drittstaatsangehörige ohne Visumpflicht für die Einreise in Kroatien können die befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde im beabsichtigten Aufenthaltsort, dem Geschäftssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitsstätte beantragen.

Drittstaatsangehörige mit Visumpflicht für die Einreise in Kroatien stellen den Antrag bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat.

In Ausnahmefällen können Drittstaatsangehörige mit Visumpflicht für die Einreise in Kroatien eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde stellen, wenn:

  1. sie enge Familienangehörige eines kroatischen Staatsbürgers sind,
  2. sie ein eingetragener oder nicht eingetragener Lebenspartner eines kroatischen Staatsbürgers sind,
  3. sie als ordentliche Studierende an einem grundständigem, Diplom- und Aufbaustudium zwecks ihres Hochschulstudium einreisen,
  4. sie wissenschaftliche Forscher sind, die aufgrund eines Gastvertrages einreisen,
  5. sie ein Mitglied der unmittelbaren Familie eines Drittstaatsangehörigen im Sinne der Nummern 3 und 4 sind
  6. sie beantragen aus humanitären Gründen eine befristete Aufenthaltserlaubnis
  7. sie sind Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU

Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn er:

  1. den Zweck des vorübergehenden Aufenthalts nachweist,
  2. einen gültigen Reisepass hat,
  3. ausreichend Mittel für den eigenen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen hat,
  4. krankenversichert ist,
  5. dem Antrag auf Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis ist der Nachweis beizufügen, dass er oder sie nicht wegen einer Straftat aus seinem Heimatstaat oder dem Staat, in dem er oder sie sich unmittelbar vor seiner Einreise mehr als ein Jahr aufgehalten hat, verurteilt wurde Republik Kroatien, es sei denn, die Person ist ein entsandter Arbeitnehmer oder ein studentischer Forscher oder eine Person, die innerhalb eines Unternehmens versetzt wird, das von einer Mobilität aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat profitiert
  6. kein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kroatien hat oder wenn im SIS (Sicherheitsinformationen) eine Warnung zum Zwecke des Einreiseverbots ausgegeben wurde und
  7. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit und öffentliche Gesundheit darstellt.

Drittstaatsangehörigen, die bis zum Tag der Antragstellung fünf Jahre lang ununterbrochen Daueraufenthalt in der Republik Kroatien haben, Asyl beantragen oder einen subsidiären Schutz genießen, kann ein Daueraufenthalt gewährt werden (eine mehrfache Unterbrechung von insgesamt bis zu 10 Monaten oder bis zu 6 Monaten gilt nicht als Unterbrechung). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beantragung einer Daueraufenthaltsgenehmigung müssen Drittstaatsangehörige über einen vorübergehenden Aufenthalt, Asyl oder subsidiären Schutz in der Republik Kroatien verfügen.

Eine Daueraufenthaltsgenehmigung wird einem Ausländer erteilt, wenn er:

  • einen gültigen Reisepass hat,
  • ausreichend Mittel für den eigenen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen hat,
  • krankenversichert ist,
  • kroatisch sprechen und Lateinschrift schreiben kann und die kroatische Kultur und Gesellschaftsordnung kennt,
  • keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit und öffentliche Gesundheit darstellt.

Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist, und über ihn entscheidet das Innenministerium.

Ständiger wohnsitz kann einem Drittstaatsangehörigen gewährt werden, der:

  1. ein Familienangehöriger oder Lebenspartner eines kroatischen Staatsbürgers, dem bis zum Tag der Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung oder Lebenspartnerschaft gewährt wurde
  2. ein Angehöriger des kroatischen Volkes mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit, der seinen Status durch eine Bescheinigung der für die Beziehungen zu Kroaten außerhalb der Republik Kroatien zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde nachweist und der entschlossen ist, mit der Absicht zurückgekehrt zu sein, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben und ihm bis zum Tag der Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren gewährt wurde
  3. bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und seit mindestens zehn Jahren die Flüchtlingseigenschaft besitzen, die durch eine Bescheinigung der für Wohnungswesen zuständigen Landesverwaltungsbehörde nachgewiesen wird
  4. ein minderjähriges Kind, dem zum Zwecke der Familienzusammenführung für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren bis zum Tag der Stellung des Antrags auf Daueraufenthalt ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde, und einem Elternteil ein Daueraufenthalt oder ein Daueraufenthalt gewährt wurde
  5. am 8. Oktober 1991 einen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien hatte und Begünstigter eines Rückkehr-, Wiederaufbau- oder Wohnungsprogramms ist, was durch eine Bescheinigung der für Wohnungswesen zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde belegt ist. Es wurde festgestellt, dass die Person mit der Absicht zurückgekehrt ist, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben. Unmittelbar vor der Einreise in die Republik Kroatien muss er einen Straffreiheitsnachweis aus seinem Heimatland oder dem Land, in dem er sich länger als ein Jahr aufgehalten hat, vorlegen.
  6. ein in der Republik Kroatien lebendes minderjähriges Kind ist,

– dessen Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Zustimmung des anderen Elternteils einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt genehmigt hatte oder

– deren ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und der andere Elternteil unbekannt, verstorben, für tot erklärt, der elterlichen                Fürsorge entzogen oder ganz oder teilweise entzogen ist der Rechtsfähigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge

7. in der Republik Kroatien geboren ist und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien lebt, aber aus berechtigten Gründen, die er nicht beeinflussen konnte, keinen geregelten Aufenthalt hatte.

Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist.

Die Blaue Karte EU ist eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige und stellt gleichzeitig eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im Hoheitsgebiet Kroatien dar. Die Blaue Karte EU wird in Form einer biometrischen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt. Drittstaatsangehörige mit der Blauen Karte EU können in Kroatien jene Tätigkeiten ausüben, für die diese Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt wurde, und lediglich für jenen Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde.

Inhaber einer EU-Blauen Karte, die in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien ihren Arbeitgeber wechseln, sind verpflichtet, bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeistation innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für die EU-Blaue Karte zu stellen.

Nach einer Frist von zwei Jahren sind die Inhaber der EU-Blauen Karte verpflichtet, die zuständige Polizeibehörde oder Polizeistation innerhalb von acht Tagen nach dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses zu informieren und einen neuen Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber einzureichen, und die EU-Blaue Karte ist bis zu ihrem Ablauf gültig.

Ein hochqualifizierte Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit haben den Antrag auf Ausstellung dieser Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder der Polizeibehörde/Polizeidienststelle im beabsichtigten Aufenthaltsort zu stellen.

Ein hochqualifizierter Arbeitnehmer, Drittstaatsangehöriger, muss sich auf dem Formular 4a bewerben.

Voraussetzungen für die Ausstellung der Blauen Karte EU sind folgende:

  • Erfüllung der Voraussetzungen nach Punkt 5,
  • Arbeitsvertrag für die Ausübung von Tätigkeiten eines hochqualifizierten Arbeitnehmers, mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, abgeschlossen mit einem in Kroatien ansässigen Arbeitgeber (im Arbeitsvertrag muss das Bruttojahresgehalt angegeben sein, welches nicht kleiner sein darf, als 1,5 durchschnittliche Bruttojahresgehälter gemäß den offiziell veröffentlichten Angaben der zuständigen Statistikbehörden),
  • Nachweis über einen Hochschulabschluss bzw. Diplom, Bescheinigung oder sonstiger Befähigungsnachweis, der von einer im Heimatland anerkannten Hochschule ausgestellt wurde,
  • Nachweis, dass die in den Sondervorschriften über Berufsqualifikationen für die Ausübung reglementierter im Arbeitsvertrag genannter Berufe aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. 

Der Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung hat Anspruch auf:

  • Arbeit und Selbstständigkeit,
  • Berufliche Weiterbildung,
  • Ausbildung und Stipendien für Studierende, mit Ausnahme von staatlichen Stipendien,
  • Zugang zu Sozialhilfeleistungen, Kindergeld,
  • Steueranreize,
  • Zugang zum Waren- und Dienstleistungsmarkt,
  • Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft bei Organisationen, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertreten oder bei Organisationen, deren Mitglieder besonderen Berufen nachgehen, sowie das Recht auf die ihnen von diesen Organisationen ausgezahlte Vergütung.

Der Drittstaatsangehörige macht seine Ansprüche gemäß kroatischer, die einzelnen Bereiche regelnder Rechtsvorschriften geltend.

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