Ständiger wohnsitz kann einem Drittstaatsangehörigen gewährt werden, der:
- ein Familienangehöriger oder Lebenspartner eines kroatischen Staatsbürgers, dem bis zum Tag der Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung oder Lebenspartnerschaft gewährt wurde
- ein Angehöriger des kroatischen Volkes mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit, der seinen Status durch eine Bescheinigung der für die Beziehungen zu Kroaten außerhalb der Republik Kroatien zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde nachweist und der entschlossen ist, mit der Absicht zurückgekehrt zu sein, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben und ihm bis zum Tag der Antragstellung ein vorübergehender Aufenthalt für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren gewährt wurde
- bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und seit mindestens zehn Jahren die Flüchtlingseigenschaft besitzen, die durch eine Bescheinigung der für Wohnungswesen zuständigen Landesverwaltungsbehörde nachgewiesen wird
- ein minderjähriges Kind, dem zum Zwecke der Familienzusammenführung für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren bis zum Tag der Stellung des Antrags auf Daueraufenthalt ein vorübergehender Aufenthalt gewährt wurde, und einem Elternteil ein Daueraufenthalt oder ein Daueraufenthalt gewährt wurde
- am 8. Oktober 1991 einen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien hatte und Begünstigter eines Rückkehr-, Wiederaufbau- oder Wohnungsprogramms ist, was durch eine Bescheinigung der für Wohnungswesen zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde belegt ist. Es wurde festgestellt, dass die Person mit der Absicht zurückgekehrt ist, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben. Unmittelbar vor der Einreise in die Republik Kroatien muss er einen Straffreiheitsnachweis aus seinem Heimatland oder dem Land, in dem er sich länger als ein Jahr aufgehalten hat, vorlegen.
- ein in der Republik Kroatien lebendes minderjähriges Kind ist,
– dessen Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Zustimmung des anderen Elternteils einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt genehmigt hatte oder
– deren ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und der andere Elternteil unbekannt, verstorben, für tot erklärt, der elterlichen Fürsorge entzogen oder ganz oder teilweise entzogen ist der Rechtsfähigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge
7. in der Republik Kroatien geboren ist und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien lebt, aber aus berechtigten Gründen, die er nicht beeinflussen konnte, keinen geregelten Aufenthalt hatte.
Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist.