Wichtige Links
o Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
o Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien (NN, Nr. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22)
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o Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
o Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien (NN, Nr. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22)
Als kurzfristiger Aufenthalt zählt der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen auf Grundlage eines Visums oder ohne Visum. Juristische und natürliche Personen, die einen Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzfristigen Aufenthalt im Land aufhält, beherbergt haben, sind verpflichtet, die Beherbergung des Drittstaatsangehörigen binnen eines Tages nach dessen Ankunft zu melden, während der Drittstaatsangehörige seine Unterkunft binnen zwei Tagen nach seiner Einreise in die Republik Kroatien oder nach dem Wechsel seiner Unterkunft selbst zu melden hat. Drittstaatsangehörige ohne Visumspflicht können sich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, beginnend ab dem ersten Tag der Einreise, auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums aufhalten.
Drittstaatsangehörige, die Eigentümer einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses sind, können ihren Kurzzeitaufenthalt auch über das e-visitor System beim Fremdenverkehrsamt für sich und seine Freunde/Verwandtschaft melden.
Der Kurzzeitaufenthalt wird der Polizeibehörde oder der Polizeistation gemeldet, die je nach dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Fremdenverkehrsamtes zuständig ist.
Formular für die Kurzzeitaufenthaltsanmeldung (Formular 16a)
Als vorübergehender Aufenthalt gilt jeder Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen bis zu einem Jahr, der zwecks Familienzusammenführung, dem Besuch einer weiterführenden Schule, einem Studium, zu Forschungszwecken, aus humanitären Gründen, im Rahmen einer Lebenspartnerschaft, zu Erwerbstätigkeiten, als entsandte Arbeitnehmer, die aus einem anderen EWR-Staat oder der Schweizerische Eidgenossenschaft für länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen kommen, auf der Grundlage der EU-Blauen Karte, als Drittstaatsangehörige mit einer in einem anderen EWR-Staat gewährten langfristigen Aufenthaltserlaubnis, zu sonstigen Zwecken, als digitale Nomaden sowie zur Einwanderung und Rückkehr kroatischer Auswanderer genehmigt werden kann.
Der vorübergehende Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit wird wie die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung genehmigt.
Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (Formular 1a)
Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (Formular 2a)
Drittstaatsangehörige ohne Visumpflicht für die Einreise in Kroatien können die befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde im beabsichtigten Aufenthaltsort, dem Geschäftssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitsstätte beantragen.
Drittstaatsangehörige mit Visumpflicht für die Einreise in Kroatien stellen den Antrag bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat.
Ausnahmsweise können Drittstaatsangehörige, die für die Einreise nach Republik Kroatien ein Visum benötigen, den Antrag auf Erteilung eines vorübergehenden Aufenthalts auch bei der zuständigen Polizeiverwaltung/-dienststelle stellen, wenn:
Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn er:
Einem Drittstaatsangehörigen kann eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihm unmittelbar vor Antragstellung für fünf aufeinanderfolgende Jahre eine befristete Aufenthaltserlaubnis, Asyl oder subsidiärer Schutz in der Republik Kroatien gewährt wurde. Ein Drittstaatsangehöriger gilt als ununterbrochen in der Republik Kroatien ansässig, wenn er sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren insgesamt bis zu zehn Monate oder einmalig bis zu sechs Monate außerhalb der Republik Kroatien aufgehalten hat. Abwesenheiten von bis zu drei Tagen, die entweder mehrmals oder einmalig innerhalb eines Kalendermonats erfolgen, werden bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer nicht berücksichtigt.
Eine langfristige Aufenthaltserlaubnis wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die sich innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren insgesamt nicht länger als 18 Monate und nicht länger als 12 Monate am Stück außerhalb der Republik Kroatien aufgehalten haben:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf langfristige Aufenthaltserlaubnis muss dem Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien eine befristete Aufenthaltserlaubnis, Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sein.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung wird einem Ausländer erteilt, wenn er:
Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist, und über ihn entscheidet das Innenministerium.
Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt kann ein Drittstaatsangehöriger erhalten, der
Als ununterbrochener Aufenthalt in der Republik Kroatien im Sinne der vorstehend genannten Punkte1 bis 5 gilt auch wenn der Drittstaatsangehörige mehrfach bis zu insgesamt acht Monaten oder einmalig bis zu vier Monaten aus der Republik Kroatien abwesend war.
Ausnahmsweise wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt einem Drittstaatsangehörigen im Sinne der Nummer 1 auch dann erteilt, wenn er nicht mehrfach länger als insgesamt 24 Monate oder einmalig länger als 12 Monate aus der Republik Kroatien abwesend war:
Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt wird – unabhängig von der Dauer der Abwesenheit – einem Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn er Familienangehöriger eines Bediensteten einer staatlichen Verwaltungsbehörde der Republik Kroatien ist, der im Rahmen der Ausübung seiner Dienstpflichten nach besonderen Vorschriften ins Ausland entsandt wurde, und zwar in eine diplomatische Mission oder ein Konsulat der Republik Kroatien, eine internationale Organisation oder eine Vereinigung, deren ständiges Mitglied die Republik Kroatien ist.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt (Formular 1a) ist bei der nach dem Wohnort des Drittstaatsangehörigen zuständigen Polizeiverwaltung/-dienststelle einzureichen; über den Antrag entscheidet das Innenministerium.
Die EU-Blaue Karte ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für einen hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen und stellt zugleich eine Genehmigung für den vorübergehenden Aufenthalt und die Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien dar. Die EU-Blaue Karte wird in Form eines biometrischen Aufenthaltstitels ausgestellt, wobei zusätzlich eine Bescheinigung erteilt wird. Ein Drittstaatsangehöriger, dem eine EU-Blaue Karte erteilt wurde, darf in der Republik Kroatien nur jene Tätigkeiten ausüben, für die ihm die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde, und zwar nur bei dem Arbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet hat.
Der Inhaber einer EU-Blauen Karte kann den Arbeitgeber zum Zweck der Ausübung der in der Bescheinigung genannten hochqualifizierten Tätigkeiten wechseln. In diesem Fall muss er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss des Arbeitsvertrags die zuständige Polizeiverwaltung bzw. Polizeidienststelle über den Arbeitgeberwechsel informieren und den neuen Arbeitsvertrag vorlegen, auf dessen Grundlage er die Beschäftigung aufnehmen darf. In diesem Fall bleibt die EU-Blaue Karte bis zu ihrem Ablauf gültig und darf ihr Inhaber auf Grundlage dieser EU-Blauen Karte sich in der Republik Kroatien aufhalten und bei dem neuen Arbeitgeber arbeiten. Dem neuen Arbeitgeber sowie dem Inhaber der EU-Blauen Karte wird bei Zustellung des neuen Arbeitsvertrags eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgestellt.
Ein hochqualifizierte Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit haben den Antrag auf Ausstellung dieser Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder der Polizeibehörde/Polizeidienststelle im beabsichtigten Aufenthaltsort zu stellen.
Ein hochqualifizierter Arbeitnehmer, Drittstaatsangehöriger, muss sich auf dem Formular 4a bewerben.
Die EU-Blaue Karte kann einem Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn:
Der Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung hat Anspruch auf:
Der Drittstaatsangehörige macht seine Ansprüche gemäß kroatischer, die einzelnen Bereiche regelnder Rechtsvorschriften geltend.