BÜRGER DER EU / EGP

Das Gesetz über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien („Amtsblatt“, Nr. 66/19, 53/20, 144/20 und 114/22) legt die Bedingungen für die Einreise, die Bewegung, den vorübergehenden Aufenthalt und die Arbeit von Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten und Angehörige ihrer Familien fest.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf Staatsangehörige des EWR (EU-Mitgliedsstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

Aufenthaltsmeldung – EWR-Staatsangehörige

EWR Staatsangehörige können in Kroatien einen:

  • kurzfristigen,
  • vorübergehenden oder
  • dauerhaften Aufenthalt haben.

Während ihres Aufenthalts in Kroatien müssen Sie Ihren Personalausweis/Reisepass ständig bei sich haben und bei Bedarf vorlegen.  Andernfalls müssen Sie ein Bußgeld i.H.v. 20 Euro zahlen.

Bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt haben Sie zudem Ihre Anmeldebescheinigung (befristete Aufenthaltsbestätigung oder Aufenthaltskarte) bei sich zu tragen, widrigenfalls droht dem EWR-Staatsangehörigen und seinen Familienangehörigen ein Bußgeld von 20 Euro.

Die sich auf Familienangehörige von EWR-Bürgern beziehenden Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auch auf Familienangehörige kroatischer Staatsangehöriger, die selber EWR-Staatsangehörige sind.

 

Kurzzeitaufenthalt

EWR-Staatsangehörige dürfen sich mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis bis zu drei Monaten ab Einreisedatum in der Republik Kroatien aufhalten. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht.

 

Vorübergehender Aufenthalt

Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten haben das Recht, sich länger als drei Monate nach ihrer Einreise in der Republik Kroatien aufzuhalten, wenn sie:

  • angestellt oder selbstständig tätig sind, oder entsandte Arbeitnehmer sind
  • ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt und den ihrer Familienangehörigen haben, um während ihres Aufenthalts in Kroatien nicht zu Lasten der Sozialfürsorge zu fallen, und die krankenversichert sind
  • sie studieren an Hochschulen oder Berufsbildungseinrichtungen und entsprechend krankenversichert sind, sowie die per Erklärung nachweisen, dass sie ausreichende Mittel für ihren Unterhalt mitsamt den Familienangehörigen haben, um während ihres Aufenthalts in Kroatien nicht zu Lasten der Sozialfürsorge zu fallen,
  • als Familienangehörige im Rahmen der Zusammenführung mit einem die o.g. Bedingungen erfüllenden EWR-Staatsangehörigen.

Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von über drei Monaten haben Sie spätestens acht Tage vor Ablauf Ihres 3-monatigen Aufenthalts Ihren vorübergehenden Aufenthalt bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle oder Polizeibehörde zu melden.

Bei Vernachlässigung dieser Meldepflicht droht EWR-Staatsangehörigen eine Geldbuße von 20 Euro.

Das entsprechende Formular kann auf der Homepage vom Innenministerium (MUP) heruntergeladen werden.

Meldung des vorübergehenden Aufenthalts für EWR-Staatsangehörige

Der Meldung ist je nach Aufenthaltsart eine gültige Ausweis- oder Reisepasskopie beizulegen, die von einem Beamten nach Einsichtnahme in das Original beglaubigt wurde.

Zusätzliche Anlagen je nach Aufenthaltszweck:

  • Anmeldung des vorübergehenden Aufenthalts zum Zwecke der Arbeit – die Bestätigung über das Arbeitsverhältnis oder ein Nachweis, dass es sich um eine Person mit selbstständiger Tätigkeit oder einen entsandten Arbeitnehmer handelt, wird ebenfalls vorgelegt
  • Anmeldung des vorübergehenden Aufenthalts zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung – Der Nachweis, dass sie eine Berufsausbildung besuchen oder an einer Hochschule in der Republik Kroatien eingeschrieben sind, im Rahmen des Studentenaustauschs oder der Jugendmobilität kommen oder durch eine zugelassene Organisation und auf der Grundlage internationaler oder interuniversitärer Vereinbarungen in die berufliche Praxis eintreten, sowie Erklärungen über Mittel zur Unterhalt ihrer selbst oder ihrer Familien und der Krankenversicherungsnachweis sind beizufügen.
  • Meldung des vorübergehenden Aufenthalts zu anderen Zwecken– Beigefügt wird noch ein Nachweis, dass ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt und den der Familienangehörigen bestehen, sowie ein Krankenversicherungsnachweis.
  • Meldung des vorübergehenden Aufenthalts zur Familienzusammenführung – Beigefügt wird eine Urkunde, die bestätigt, dass es sich um einen Familienangehörigen gemäß Artikel 4 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien handelt, oder entsprechende Urkunden, welche bestätigen, dass der Familienangehörige aufgrund der materiellen und sozialen Situation vom EWR-Staatsangehörigen abhängig ist“.

Die Polizeidienststelle oder Polizeibehörde stellt nach Meldungseingang des vorübergehenden Aufenthalts für den EWR-Staatsangehörigen und den Familienangehörigen eines EWR-Staatsangehörigen eine Bestätigung über die Meldung des vorübergehenden Aufenthalts, und auf Antrag eine Aufenthaltskarte aus.

 

Vorübergehender Aufenthalt für Familienangehörige

Familienangehörige eines EWR-Bürgers, die selber eine EWR-Staatsangehörigkeit haben und einen Aufenthalt von über drei Monaten beabsichtigen, haben spätestens acht Tage vor Ablauf des 3-monatigen Aufenthalts einen vorübergehenden Aufenthalt bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle bzw. -behörde zu melden. Widrigenfalls droht ihnen eine Geldbuße von 20 Euro.

Dem Formular Vorübergehende Aufenthaltsmeldung für EWR-Bürger  ist beizulegen:

  • eine gültige Ausweis- oder Reisepasskopie, die von einem Beamten nach Einsichtnahme in das Original beglaubigt wurde
  • ein Nachweis über den Bezug zum Familienangehörigen:
  • als Ehenachweis – Auszug auf dem Eheregister, nicht älter als sechs Monate
  • als Nachweis der Lebenspartnerschaft – Auszug aus dem Geburtenregister, nicht älter als sechs Monate, bzw. ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn der Familienstand aus dem Auszug nicht hervorgeht, oder einen Auszug aus einem Register eingetragener Lebenspartnerschaften, wenn ein solches Register in dem Land der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, Erklärungen der Lebenspartner über die gemeinsame Lebenspartnerschaft, Nachweise über das gemeinsame Wohnen vor Antragstellung, Erklärungen von Zeugen über das Bestehen und die Dauer der Lebenspartnerschaft und sonstige Nachweise über das Bestehen und die Dauer der Lebenspartnerschaft. Wurde in der Lebenspartnerschaft ein außereheliches Kind geboren, sind für das Kind Auszüge aus dem Geburtenregister nicht älter als 6 Monate beizulegen
  • als Nachweis eines Eltern-Kind Verhältnisses – Auszug aus dem Geburtenregister oder der Adoptionsbeschluss von der zuständigen Behörde
  • entsprechende Nachweise für den Bedarf der Familienzusammenführung, weil aufgrund der materiellen und sozialen Situation im Herkunftsland eine Abhängigkeit der Angehörigen vom EWR-Staatsangehörigen bei grundlegenden Bedürfnissen besteht oder, weil er sein Haushaltsmitglied ist oder weil er aus ernsten gesundheitlichen Gründen die persönliche Betreuung des EWR-Bürgers benötigt, sofern es sich um einen Familienangehörigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien handelt.

Familienangehörige eines EWR-Bürgers, die selber keine EWR-Staatsangehörigkeit haben und einen Aufenthalt von über drei Monaten beabsichtigen, haben spätestens acht Tage vor Ablauf des 3-monatigen Aufenthalts einen vorübergehenden Aufenthalt bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle bzw. -behörde zu melden.

Die binnen der vorgeschriebenen Fristen keine »Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers« beantragenden Familienangehörigen des EWR-Bürgers werden mit einer Geldbuße von 20 Euro bestraft.

Das Formular für die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EWR-Bürgers, die selber keine EWR-Bürger sind, kann auf der Homepage des Innenministeriums heruntergeladen werden.

Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für ein nicht zum EWR gehörendes Familienmitglied eines EWR-Bürgers

Dem Antrag beizufügen sind:

  • eine gültige Ausweis- oder Reisepasskopie, die von einem Beamten nach Einsichtnahme in das Original beglaubigt wird, und
  • ein Nachweis, dass er enger Familienangehörige des EWR-Bürger ist, und zwar:
  • als Ehenachweis – Auszug aus dem Eheregister, nicht älter als sechs Monate.
  • als Nachweis der Lebenspartnerschaft – Auszug aus dem Geburtenregister, nicht älter als sechs Monate, bzw. ein Ehefähigkeitszeugnis, wenn der Familienstand nicht aus dem Geburtenregisterauszug hervorgeht, oder einen Auszug aus einem Register eingetragener Lebenspartnerschaften, wenn ein solches Register in dem Land der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, Erklärungen der Lebenspartner über die gemeinsame Lebenspartnerschaft, Nachweise über das gemeinsame Wohnen vor Antragstellung, Erklärungen von Zeugen über das Bestehen und die Dauer der Lebenspartnerschaft und sonstige Nachweise über das Bestehen und die Dauer der Lebenspartnerschaft. Wurde in der Lebenspartnerschaft ein außereheliches Kind geboren, sind für das Kind Auszüge aus dem Geburtenregister nicht älter als 6 Monate beizulegen
  • als Nachweis eines Eltern-Kind Verhältnisses – Auszug aus dem Geburtenregister oder der Adoptionsbeschluss von der zuständigen Behörde
  • ein entsprechende Urkunde, die von der zuständigen Behörde aus dem Herkunftsland ausgestellt wurde und amtlich bestätigt, dass diese Person ein unterhaltener Familienangehörige bzw. Haushaltsmitglied des EWR-Bürgers ist, oder ein Nachweis über den Bedarf einer gesundheitlichen Betreuung seitens des EWR-Staatsangehörigen, sofern es sich um einen Familienangehörigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und Angehörige ihrer Familien handelt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten gelten auch für Lebenspartner oder nicht eingetragener Lebenspartner.

 

Ständiger Aufenthalt

EWR-Staatsangehörige können nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien von 5 Jahren eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen.

In Ausnahmefällen können EWR-Staatsangehörige auch vor dem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen. Die Ausnahmen sind im Artikel 28 des Gesetzes über EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen vorgeschrieben.

Familienangehörige eines EWR-Bürgers, die selber kein EWR-Bürger sind, aber sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in der Republik Kroatien mit dem EWR-Bürger aufhalten, beantragen eine Daueraufenthaltsgenehmigung bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle oder Polizeibehörde. Der Antrag wird vor Ablauf der Aufenthaltskarte gestellt.

Das vorgeschriebene Formular für die Meldung des ständigen Wohnsitzes kann auf der Homepage des Innenministeriums heruntergeladen werden.

 

Meldung des ständigen Aufenthalts für EWR-Bürger und seine Familienangehörigen.

Der EWR-Bürger und sein Familienangehöriger, der kein EWR-Bürger ist, erhalten bei ihrem dauerhaften Aufenthalt eine Aufenthaltskarte für zehn Jahre.

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