Beiträge

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Die Beiträge zur Pflichtversicherung werden in der Republik Kroatien mit dem Beitragsgesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 84/08, 152/08, 94/09, 18/11, 22/12, 144/12, 148/13, 41/14, 143/14, 115/16, 106/18, 33/23 und 114/23 — im Weiteren: Gesetz) sowie der Beitragsverordnung (Narodne novine Nr. 2/09, 9/09 – Korrektur 97/09, 25/11, 61/12, 86/13, 157/14, 128/17, 1/19, 43/23 und 143/23 — im Weiteren: Verordnung) als der Durchführungsregelung des Gesetzes geregelt.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Bestimmungen über die Beitragspflicht auch auf jene Ausländer Anwendung finden, die gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungen und je nach ihrem Arbeits- oder Sozialstatus in der Republik Kroatien als Pflichtversicherte gelten, bzw. in Kroatien Geschäftstätigkeiten ausüben oder Einnahmen erwirtschaften, für welche eine Beitragspflicht vorgeschrieben ist, ausgenommen anderweitiger Regelung durch zwischenstaatliche Abkommen.

Die Beitragspflicht in Pflichtversicherungen wird gemäß dem Beitragsgesetz folgenden Personen auferlegt:

  • Arbeitnehmern mit EU-Staatsbürgerschaft, sofern diese Versicherte der kroatischen Gesetzgebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 166, 30.4.2004, 1–123)unterliegen;
  • Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, mit dem die Republik Kroatien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sofern der Versicherte gemäß diesem Abkommen nicht den kroatischen Rechtsvorschriften unterliegt;
  • Arbeitnehmer aus einem Drittstaat, mit dem die Republik Kroatien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Die Renten und Kranken versicherungsbeiträge werden für Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf gleiche Weise wie für kroatische Staatsbürger berechnet. Die Rentenversicherungsbeiträge fallen zu Lasten des Arbeitnehmers (vom Gehalt/Lohn), während die Beiträge für Krankenversicherung der Arbeitnehmer übernimmt (zum Gehalt/Lohn).

Die Berechnungsgrundlage für Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis ist die Höhe des Gehalts/Lohns, entsprechend welchem die Beitragshöhe wie folgt definiert wird:

  • Beiträge aus dem Grundgehalt zu Lasten des Arbeitnehmers:
    • Rentenversicherungsbeitrag mit einem Beitragssatz von 20% bzw. 15% für Versicherte aus der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung
    • Rentenversicherungsbeitrag mit individueller Vermögensbildung (für Versicherte aus dieser Versicherung) mit einem Beitragssatz von 5%

Die Beitragspflicht bei bestehendem Arbeitsverhältnis obliegt dem versicherten Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber oder eine andere das Gehalt anstelle des Arbeitgebers auszahlende Person zur Beitragsberechnung und Abführung verpflichtet ist.

Die Beiträge werden für jeden Versicherten und entsprechend seines Gehalts pro Monat oder pro Teil eines Monats, in dem er sich im Arbeitsverhältnis befand, bzw. gemäß den einzelnen ausgezahlten Einnahmen abgerechnet.

  • Beiträge zum Grundgehalt zu Lasten des Arbeitgebers:
    • Krankenversicherungsbeitrag iHv. 16,5%

Die Beitragspflicht sowie die Abrechnungs- und Abführungspflicht der Beiträge zum Grundgehalt trägt der Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers, oder eine andere Person, die anstelle des Arbeitgebers das Gehalt an den Versicherten auszahlt.

Sollte der ausländische Arbeitnehmer der kroatischen Gesetzgebung unterliegen, hat sein Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlungsbefreiung der Beiträge zum Grundgehalt für ein Jahr, sofern bei der Rentenpflichtversicherung keine Versicherungsjahre des Ausländers bis zum Versicherungsbeginn nach Meldung seines Arbeitgebers bestehen bzw. eine maximale Versicherungszeit von (einschließlich) acht Tagen auf Grundlage eines anderen Einkommens besteht.

Als Nachweis dient ein schriftlicher Bescheid vom Träger der Rentenpflichtversicherung im Heimatstaat des Ausländers, ausgestellt gemäß dem Sozialversicherungsabkommen.

Sollte der Ausländer bei Versicherungsbeginn nach Meldung seines Arbeitgebers nicht älter als 30 Jahre sein, hat der Arbeitgeber eines ausländischen, der kroatischen Gesetzgebung unterliegenden Arbeitnehmers darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlungsbefreiung der Beiträge zum Grundgehalt für fünf Jahre. Als Nachweis dient ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Ab dem 1. Dezember 2023 wird die monatliche Bemessungsgrundlage für die auf der Generationensolidarität gründenden Rentenversicherungsbeiträge von Versicherten, die auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses versichert sind und deren monatliches Bruttogehalt höchstens 1.300,00 Euro beträgt, um folgende Beträge gemindert:

  • für Gehälter bis zu 700,00 Euro wird sie um einen fixen Betrag von 300,00 Euro gemindert
  • für Gehälter zwischen 700,01 Euro und 1.300,00 Euro wird sie gemäß dem linearen Modell unter Anwendung folgender Formel gemindert: 0,5 * (1.300,00 – Gesamtbetrag des Bruttogehalts für den jeweiligen Monat).

Die Beitragspflicht aus dem Gehalt haben auch entsendete Arbeitnehmer oder Versicherte, die gemäß der kroat. Gesetzgebung aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit jenem Arbeitgeber versichert bleiben, dessen Sitz oder Unternehmensstandort in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem anderen Staat gemeldet ist, in dem der ausländische Krankenschutz durch ein Sozialversicherungsabkommen geregelt ist, oder die Rechtsvorschrift über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angewendet werden.  Zur Abrechnung und Abführung dieser Beiträge ist der Arbeitgeber des entsendeten Arbeitnehmers/Versicherten oder eine andere Person verpflichtet, die anstelle des Arbeitgebers das Gehalt an den Versicherten auszahlt, bzw. der Versicherte, sofern er diese Pflichten vom Arbeitgeber übernommen hat.

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