AUFENTHALTS- UND ARBEITSTITEL FÜR AUSLÄNDISCHE STAATSBÜRGER IN KROATIEN

Das Ausländergesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr 133/20, 114/22 und 151/22) schreibt die Bedingungen für Einreise, Bewegung, Aufenthalt und Arbeit von Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien vor.

Drittstaatsangehörige können in der Republik Kroatien folgenden Aufenthaltsstatus haben:

  • Kurzzeitaufenthalt (bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums)
  • Vorübergehender Aufenthalt (bis zu einem Jahr; die Dauer richtet sich nach dem Zweck, der mit dem Aufenthalt verfolgt wird: z.B. Familienzusammenführung, Sekundarbildung, Studium, Forschung, humanitäre Gründe, Lebenspartnerschaft, Arbeit, Arbeit entsendeter Arbeitnehmer, auf Grundlage der ‚Blauen Karte EU‘, Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit genehmigtem langfristigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat des EWR sowie sonstige Zwecke, Aufenthalt digitaler Nomaden
  • Dauerhafter Aufenthalt (unbefristet)
  • Ständiger Wohnsitz (unbefristet).

Die Voraussetzungen für eine befristete und dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung sind für Drittstaatsangehörige mit dem Ausländergesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr 133/20 ) und den entsprechenden untergesetzlichen Akten geregelt.

Drittstaatsangehörige können in der Republik Kroatien auf der Grundlage einer vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, einer Bestätigung der Arbeitsmeldung und ohne vorübergehenden Aufenthalt oder Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsmeldung (Kategorien von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 89 des Ausländergesetzes)

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Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung arbeiten

 

SCHENGEN-VISUM

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union (im Weiteren: EU) und des Schengen-Raums verfolgt die Republik Kroatien die gemeinsame Visumpolitik der EU. Das befristete Schengen-Visum berechtigt Drittstaatsangehörige nicht zur Arbeit in Kroatien, es sei denn, es wurden Bescheinigungen über die Registrierung von Erwerbstätigkeiten gemäß den Artikeln 139 – 142 des Ausländergesetzes ausgestellt.

Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie C)

Mit dem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird der geplante Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen genehmigt.

Sie wird für ein, zwei oder mehrere Einreisen zwecks Durchreise, des Tourismuse, geschäftliche oder private Besuche, Kultur, Sport, offizielle Besuche, aus gesundheitlichen Gründen, Ausbildung und anderes ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer eines Visums hängt von den Reiseumständen des Ausländers in Kroatien ab, darf allerdings fünf Jahre nicht überschreiten. Die zulässige Anzahl an Aufenthaltstagen im Schengen-Raum kann mithilfe des online-Rechners ermittelt werden.

Der Visumantrag ist bei der Botschaft/dem Konsulat jenes Mitgliedsstaats des Schengen-Raums zu stellen, das Hauptreiseziel ist.

Ist das Hauptreiseziel Kroatien, muss der Antrag bei der zuständigen kroatischen Botschaft/dem zuständigen kroatischen Konsulat oder dem Visumzentrum VFS Global gestellt werden.

Sollte Kroatien keine Botschaft/kein Konsulat in einem Land haben, noch über ein Visumzentrum verfügt, kann der Antrag im nächsten Land bei der kroatischen Botschaft/dem Konsulat oder bei einer ausländischen Botschaft/ausländischem Konsulat, mit dem Kroatien einen Vertretungsvertrag zwecks Visumserteilung abgeschlossen hat, gestellt werden.

Die Beantragung eines Visums erfolgt persönlich.

Der Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalten kann frühestens sechs Monate vor Beginn der geplante Reise und in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der geplanten Reise gestellt werden.

Seeleute, die ihren Dienst ausüben, können den Visumantrag frühestens neun Monate vor Beginn der geplanten Reise stellt.

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für Kroatien benötigen, können das Visumantragsformular auch über die Website unter dem Link crovisa.mvep.hr ausfüllen. Nachdem Ausfüllen des Online-Antrags ist es notwendig, ihn auszudrucken und ihn zusammen mit anderen vorgeschriebenen Unterlagen an die zuständige kroatische Botschaft/Konsulat, oder das Visum-Zentrum zu übermitteln.

Visum für den Flughafentransit (Kategorie A)

Mit dem Visum für den Flughafentransit wird die Durchreise durch die internationalen Transitzonen von Flughäfen der Mitgliedstaaten genehmigt. Das Visum der Kategorie A benötigen Staatsangehörige der in der Anlage IV des Visumgesetzes aufgeführten Länder.

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Wichtige Links

o   Innenministerium

o   Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

o   Arbeitsamt

o  Ausländergesetz (NN, Nr. 133/20114/22 und 151/22 )

o  Visumgesetz

o VERORDNUNG (EU) 2018/1806 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.EU L 303/39 )

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