Das Ausländergesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr 133/20) schreibt die Bedingungen für Einreise, Bewegung, Aufenthalt und Arbeit von Drittstaatsangehörigen in der Republik Kroatien vor.
Die Voraussetzungen für eine befristete und dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung sind für Drittstaatsangehörige mit dem Ausländergesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr 133/20 ) und den entsprechenden untergesetzlichen Akten geregelt.
Ein Drittstaatsangehöriger kann in der Republik Kroatien folgenden Aufenthalt haben:
- Kurzzeitaufenthalt (von bis zu 90 Tagen innerhalb eines 180 tägigen Zeitraums)
- Vorübergehender Aufenthalt (bis zu einem Jahr, je nach Aufenthaltszweck: z genehmigter längerfristiger Aufenthalt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, zu anderen Zwecken Aufenthalt digitaler Nomaden)
- Dauerhafter Aufenthalt (unbefristet)
- Ständiger Wohnsitz (unbefristet).
Drittstaatsangehörige können in der Republik Kroatien auf der Grundlage einer vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, einer Bestätigung der Arbeitsmeldung und ohne vorübergehenden Aufenthalt oder Arbeitsgenehmigung oder Bestätigung der Arbeitsmeldung (Kategorien von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 89 des Ausländergesetzes)
Befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung arbeiten
VISA
Bei allen Visa-Angelegenheiten setzt Kroatien seit dem Beitritt zur Europäischen Union (EU) die gemeinsame EU-Visapolitik im Teil, der sich auf die gemeinsame Visaregelung bezieht, um. Grundsätzlich können Drittstaatsangehörige nicht mit einem Visum in Kroatien arbeiten, ausgenommen, sie besitzen eine Bestätigung über die Arbeitsmeldung gemäß Artikel 82 – 85 des Ausländergesetzes.
Ein Visum für Kurzaufenthalte ist eine Genehmigung für:
- die Durchreise durch das Gebiet der Republik Kroatien oder beabsichtigter Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen;
- die Durchreise durch den internationalen Transitbereich des Flughafens.
Sie wird für ein, zwei oder mehrere Einreisen zwecks Durchreise, Flugdurchreise für touristische, geschäftliche oder private Besuche, Kultur, Sport, offizielle Besuche, aus gesundheitlichen Gründen, Ausbildung und anderes ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer eines Visums hängt von den Reiseumständen des Ausländers in Kroatien ab, darf allerdings fünf Jahre nicht überschreiten.
Der Visumsantrag wird vor der Einreise nach Kroatien beim zuständigen Konsulat/der zuständigen Botschaft gestellt. Sollte Kroatien keine Botschaft/kein Konsulat in einem Land haben, kann der Antrag im nächsten Land bei der kroatischen Botschaft/dem Konsulat oder bei einer ausländischen Botschaft/ausländischem Konsulat, mit dem Kroatien einen Vertretungsvertrag zwecks Visumserteilung abgeschlossen hat, gestellt werden.
Die Beantragung eines Visums erfolgt persönlich. Unter gerechtfertigten Umständen muss der Antrag ausnahmsweise nicht persönlich gestellt werden, allerdings muss bei der Ausstellung des Visums persönlich bei der Botschaft/dem Konsulat vorgesprochen werden.
Durch Beschluss der kroatischen Regierung wurde am 22. Juli 2014 die Anwendung des Beschlusses Nr. 565/2014/EU beschlossen. Alle Ausländer mit gültigen Schengen-Ausweisen (Aufenthaltsgenehmigung und Visum für zwei oder mehrere Einreisen) sowie jene mit Visum oder Aufenthaltsgenehmigung für Bulgarien, Zypern und Rumänien brauchen kein zusätzliches (kroatisches) Visum, vorausgesetzt der Schengen-Ausweis ist bei der Ein- und Ausreise aus Kroatien gültig.
Drittstaatsangehörige, die ein Visum für Kroatien benötigen, können das Visumantragsformular auch über die Website unter dem Link crovisa.mvep.hr ausfüllen. Nachdem Ausfüllen des Online-Antrags ist es notwendig, ihn auszudrucken und ihn zusammen mit anderen vorgeschriebenen Unterlagen an die zuständige kroatische Botschaft/Konsulat, das Visum-Zentrum oder durch eine akkreditierte Reiseagentur zu übermitteln.
Wichtige Links
o Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten