Als kurzfristiger Aufenthalt zählt der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen auf Grundlage eines Visums oder ohne Visum. Juristische und natürliche Personen, die einen Drittstaatsangehörigen, der sich für einen kurzfristigen Aufenthalt im Land aufhält, beherbergt haben, sind verpflichtet, die Beherbergung des Drittstaatsangehörigen binnen eines Tages nach dessen Ankunft zu melden, während der Drittstaatsangehörige seine Unterkunft binnen zwei Tagen nach seiner Einreise in die Republik Kroatien oder nach dem Wechsel seiner Unterkunft selbst zu melden hat. Drittstaatsangehörige ohne Visumspflicht können sich höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, beginnend ab dem ersten Tag der Einreise, auf dem Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengen-Raums aufhalten.
Drittstaatsangehörige, die Eigentümer einer Ferienwohnung/eines Ferienhauses sind, können ihren Kurzzeitaufenthalt auch über das e-visitor System beim Fremdenverkehrsamt für sich und seine Freunde/Verwandtschaft melden.
Der Kurzzeitaufenthalt wird der Polizeibehörde oder der Polizeistation gemeldet, die je nach dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Fremdenverkehrsamtes zuständig ist.
Formular für die Kurzzeitaufenthaltsanmeldung (Formular 16a)
Ein vorübergehender Aufenthalt ist der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen bis zu einem Jahr und kann zwecks Familienzusammenführung, Sekundarbildung, Studium, Forschung, aus humanitäre Gründen, für entsandte Arbeitnehmer und zu anderen Zwecken genehmigt werden.
Der vorübergehende Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit wird wie die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung genehmigt.
Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (Formular 1a)
Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (Formular 2a)
Drittstaatsangehörige ohne Visumpflicht für die Einreise in Kroatien können die befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde im beabsichtigten Aufenthaltsort, dem Geschäftssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitsstätte beantragen.
Drittstaatsangehörige mit Visumpflicht für die Einreise in Kroatien stellen den Antrag bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat.
In Ausnahmefällen können Drittstaatsangehörige mit Visumpflicht für die Einreise in Kroatien eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizeidienststelle/Polizeibehörde stellen, wenn:
Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung wird Drittstaatsangehörigen erteilt, wenn er:
Drittstaatsangehörigen, die bis zum Tag der Antragstellung fünf Jahre lang ununterbrochen Daueraufenthalt in der Republik Kroatien haben, Asyl beantragen oder einen subsidiären Schutz genießen, kann ein Daueraufenthalt gewährt werden (eine mehrfache Unterbrechung von insgesamt bis zu 10 Monaten oder bis zu 6 Monaten gilt nicht als Unterbrechung). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beantragung einer Daueraufenthaltsgenehmigung müssen Drittstaatsangehörige über einen vorübergehenden Aufenthalt, Asyl oder subsidiären Schutz in der Republik Kroatien verfügen.
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung wird einem Ausländer erteilt, wenn er:
Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist, und über ihn entscheidet das Innenministerium.
Ständiger wohnsitz kann einem Drittstaatsangehörigen gewährt werden, der:
– dessen Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Zustimmung des anderen Elternteils einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt genehmigt hatte oder
– deren ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen ständigen oder langfristigen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und der andere Elternteil unbekannt, verstorben, für tot erklärt, der elterlichen Fürsorge entzogen oder ganz oder teilweise entzogen ist der Rechtsfähigkeit in Bezug auf die elterliche Sorge
7. in der Republik Kroatien geboren ist und seit seiner Geburt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien lebt, aber aus berechtigten Gründen, die er nicht beeinflussen konnte, keinen geregelten Aufenthalt hatte.
Der Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Formular 1a) ist bei der Polizeibehörde/-station einzureichen, die für den Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen zuständig ist.
Die Blaue Karte EU ist eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige und stellt gleichzeitig eine befristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung im Hoheitsgebiet Kroatien dar. Die Blaue Karte EU wird in Form einer biometrischen Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt. Drittstaatsangehörige mit der Blauen Karte EU können in Kroatien jene Tätigkeiten ausüben, für die diese Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausgestellt wurde, und lediglich für jenen Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Inhaber einer EU-Blauen Karte, die in den ersten zwei Jahren ihres Aufenthalts in der Republik Kroatien ihren Arbeitgeber wechseln, sind verpflichtet, bei der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeistation innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für die EU-Blaue Karte zu stellen.
Nach einer Frist von zwei Jahren sind die Inhaber der EU-Blauen Karte verpflichtet, die zuständige Polizeibehörde oder Polizeistation innerhalb von acht Tagen nach dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses zu informieren und einen neuen Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber einzureichen, und die EU-Blaue Karte ist bis zu ihrem Ablauf gültig.
Ein hochqualifizierte Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit haben den Antrag auf Ausstellung dieser Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung bei der kroatischen diplomatischen Mission/dem Konsulat oder der Polizeibehörde/Polizeidienststelle im beabsichtigten Aufenthaltsort zu stellen.
Ein hochqualifizierter Arbeitnehmer, Drittstaatsangehöriger, muss sich auf dem Formular 4a bewerben.
Voraussetzungen für die Ausstellung der Blauen Karte EU sind folgende:
Der Ausländer mit Daueraufenthaltsgenehmigung hat Anspruch auf:
Der Drittstaatsangehörige macht seine Ansprüche gemäß kroatischer, die einzelnen Bereiche regelnder Rechtsvorschriften geltend.