GESUNDHEITSVERSORGUNG

Das Recht auf Gesundheitsversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in der Republik Kroatien wird unter den gleichen Bedingungen für alle in der kroatischen Krankenversicherungsanstalt (HZZO) versicherte Personen gewährleistet.

Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Kroatien in einem anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz gesetzlich krankenversichert sein, können Sie die Gesundheitsversorgung gleich wie jede andere bei der HZZO versicherte Person nutzen, allerdings zu Kosten Ihres Krankenversicherungsträgers.

Die Gesundheitsversorgung während eines vorläufigen Aufenthalts in einem anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz sowie auch in Kroatien (bei Aufenthalt des Versicherten eines anderen Mitgliedsstaats in Kroatien) wird auf Grundlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder einer Ersatzbescheinigung durchgeführt.

Die Gesundheitsversorgung während Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat wird auf Grundlage eines bestimmten Dokuments oder Vordrucks vom zuständigen Krankenkassenträger durchgeführt.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Ja. EHIC wird auf gleiche Weise verwendet, ganz gleich ob Sie sich im anderen EU-/EWR-Land/UK/der Schweiz privat, studiumsbedingt, auf Dienstreise, wegen vorübergehender Arbeit, zu der Sie vom Arbeitgeber entsendet wurden, oder aus anderem Grund aufhalten.

Die EHIC erhalten Sie vom Krankenversicherungsträger, bei dem Sie gesetzlich krankenversichert sind.

Eine Ersatzbescheinigung wird bei Verlust oder Diebstahl der EHIC oder einem anderen Grund, wenn die Person keine EHIC mehr hat, ausgestellt.

Die EHIC deckt die Kosten einer dringenden medizinischen Versorgung, für die der behandelnde Arzt beschließt, dass diese nicht bis zu Ihrer geplanten Rückkehr in Ihr Heimatland warten kann. Eine dringende medizinische Versorgung ist auch die Behandlung chronischer oder bestehender Krankheiten, sofern das Ziel der Reise nicht die Behandlung ist (z.B. Blutdruckkontrolle), sowie die Gesundheitsversorgung bei Schwangeren und Kindesgeburt, sofern das Ziel des vorübergehenden Auslandsaufenthalts nicht die Geburt ist. Dringende medizinische Versorgung umfasst ebenso Dienstleistungen wie z.B. Dialyse, Sauerstofftherapie, Asthmabehandlungen, für dessen Nutzung allerdings vorab eine Absprache mit dem Gesundheitsdienstleister im Zielland getroffen werden muss.

Die EHIC/Ersatzbescheinigung wird von allen Vertragsärzten und Einrichtungen der gesetzlichen Krankenkasse jenes Landes angenommen, in dem Sie sich vorübergehend aufhalten. Liste sämtlicher Vertragsärzte der HZZO

In diesem Fall können Sie eine Kostenerstattung bei Ihrem heimischen Versicherungsträger beantragen.

Rentner, die ihre Rente aus einem Mitgliedsstaat beziehen und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, haben Ansprüche auf komplette Gesundheitsversorgung im Wohnsitzland, allerdings zu Kosten des zuständigen Krankenkassenträgers im Rentenbezugsland. Dieser Träger stellt ihm zu diesem Zwecke die Bescheinigung S1 und die EHIC aus.  Rentner mit Wohnsitz in Kroatien müssen die Bescheinigung S1 oder das Formular E 121 ihrer örtlich zuständigen Geschäftsstelle der HZZO vorlegen.

Diese Personen haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung sowohl im Wohnsitzland, als auch im Beschäftigungsstaat. Deshalb stellt der zuständige Krankenversicherungsträger des Beschäftigungslandes die Bescheinigung S1 aus, das dem Krankenkassenträger des Wohnsitzlandes (HZZO beim Wohnsitz in Kroatien) vorzulegen ist. Der zuständige Träger stellt auch die EHIC aus.

Diese Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung in dem Mitgliedsstaat der vorübergehenden Arbeit auf Grundlage der Bescheinigung S1, das von ihrem Krankenkassenträger ausgestellt und dem Krankenkassenträger im Wohnsitzland (HZZO beim Wohnsitz in Kroatien) vorgelegt wurde. HZZO stellt der Bescheinigung S1 aus, die vom Arbeitgeber zur vorübergehenden Arbeit in ein anderes EU-/EWR-Land/UK in die Schweiz für einen Zeitraum von über einem Jahr (365 Tage plus min. 1 Tag) entsendet wurden und gleichzeitig ihre vorübergehende Ausreise aus Kroatien über den gleichen Zeitraum bei der zuständigen Polizeidirektion gemeldet haben.

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