KINDERGELD

Das Kindergeld ist eine Geldleistung, auf die Elternteile und andere Personen zwecks Unterstützung bei der Unterhaltung und Erziehung der Kinder Anspruch haben, und wird mit dem Kindergeldgesetz (Amtsblatt Narodne novine Nr. 94/01, 138/06, 107/07, 37/08, 61/11, 112/12, 82/15, 58/18 und 156/23) geregelt.

Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO), während die Durchführung des Gesetzes dem Zentralen staatliches Amt für Demographie und Jugend obliegt.

Ab dem 1. Januar 2024 führen alle Regionalstellen bzw. Gebietsverwaltungen der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt Entscheidungsverfahren in Bezug auf Kindergeldansprüche unter Anwendung der Verordnung der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den völkerrechtlichen Abkommen über Sozialversicherungen durch.

Ab dem 1. Januar 2024 werden Anträge auf Kindergeld, welche unter Anwendung von EU-Vorschriften bearbeitet werden, für Antragsteller mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt auf dem Gebiet Sisak, von der Dienststelle Sisak entschieden. Infolge des Aufgeführten wird in erster Instanz unter Anwendung der Verordnung der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen regionalen Organisationseinheiten der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt entschieden.

Über den Anspruch auf Kindergeld entscheidet in erster Instanz die regionale Organisationseinheit der Anstalt. Mit der Digitalisierung der Arbeitsprozesse der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt und dem Bedarf nach einer gleichmäßigen Verteilung der durch Kindergeldanträge eingeleiteten Fälle auf die Regionalstellen/Gebietsverwaltungen der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt wird, ohne Hinzuziehen des Kriteriums des Wohnsitzes zwecks Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Anträge der Nutzer sichergestellt. Die Anstalt kann mit der Kroatischen Post Tätigkeiten der Annahme von Anträgen und Unterlagen vereinbaren, die mit der Entscheidung über den Kindergeldanspruch verbunden sind.

Den Anspruch auf Kindergeld kann für jedes unterhaltene Kind jeweils ein Elternteil, eine andere Person, die aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde die elterliche Fürsorge ausübt, ein Adoptivelternteil, der Vormund, der Stiefvater, die Stiefmutter, die Großmutter, der Großvater sowie jene Person geltend machen, welcher das Kind auf Grundlage eines Beschlusses der zuständigen Behörde für Sozialfürsorge zur alltäglichen Fürsorge anvertraut wurde, geltend machen. Nutzer des Kindergeldes kann auch ein volljähriges Kind ohne beide Eltern sein, das sich in ordentlicher Schulausbildung befindet.

Das Kindergeld steht dem Nutzer für alle Kinder zu, die von ihm unterhalten werden, und zwar: für leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stieftöchter/-Söhne oder Kinder für welche die elterliche Fürsorge auf Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde ausgeübt wird, für unterhaltene Enkelkinder gemäß Vorschriften, welche Familienverhältnisse regeln, sowie für Kinder, die zur alltäglichen Fürsorge einem Vormund, einer Pflegefamilie oder anderen Personen anvertraut wurden.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes, bzw. bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 15 Jahre alt wird, oder bei Kindern in der Sekundarstufe bis zum Ende der Sekundarstufe, aber spätestens bis zum Ende des Schuljahrs, in dem das Kind 19 Jahre alt wird.

Ausnahmen bestehen gemäß den Sozialfürsorgevorschriften bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, laut welchen der Kindergeldanspruch auch nach dem 19. aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr des Kindes besteht.

Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem Höchstalter des Kindes bei Kindern, die ihre schulische Ausbildung krankheitsbedingt nicht fristgerecht abschließen konnten, aber höchstens bis zum 21. Lebensjahr.

 

Kinder mit schwerer Behinderung

Mit Inkrafttreten des inklusiven Zusatzgesetzes am 1. Januar 2024 endet die Gültigkeit der Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld, die sich auf die Geltendmachung des Kindergeldanspruchs für Kinder mit Gesundheitsschäden bzw. schwererer oder schwerer Behinderung im System der Rentenversicherung beziehen. Dies bedeutet, dass die Kroatische Rentenversicherungsanstalt ab dem 1. Januar 2024 keine Verfahren zur Einholung von Gutachten über die Schwere und Art der Behinderung von Kindern bei der Anstalt für Sachverständigengutachten, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Personen mit Behinderungen einleiten wird. Bis zum 31. Dezember 2023 eingeleitete und anhängige Verfahren zur Geltendmachung des Kindergeldanspruchs werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld zu Ende geführt. Die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge wird den am 31. Dezember 2023 bestehenden Nutzern des Kindergelds für Kinder mit schwererer oder schwerer Behinderung beginnend ab dem 1. Januar 2024 bis zum letzten Tag in dem Monat, in welchem über den Anspruch auf inklusiven Zusatz entschieden wird, die Auszahlung des Kindergelds bis zu einem Betrag von 110,36 Euro übernehmen, wobei über den Antrag dieser Nutzer auf die weitere Nutzung des Kindergelds nach am 1. März 2024 für Kinder, die eine schwerere oder schwere Behinderung hatten, gemäß der neuen Einkommensgrenze entschieden wird, sofern die Nutzer einen Antrag auf Fortsetzung der Geltendmachung von Kindergeldansprüchen für solche Kinder stellen.

Gemäß dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen inklusiven Zusatzgesetz (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 156/23) sowie dem am 1. März 2024 in Kraft getretenen Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Kindergeld wurden die Vorschriften der Sozialfürsorge mit den Vorschriften, welche Familienverhältnisse regeln, bzw. die Bestimmungen des Gesetzes über Kindergeld abgestimmt. Der Anspruch auf inklusiven Zusatz für Kinder mit Gesundheitsschäden, schwereren oder schweren Behinderungen, steht den Nutzern ab dem 1. Januar 2024 zu, während bis zum 31. Dezember 2024 über die Ansprüche auf inklusive Zusätze für diese Kinder entschieden werden muss.

Ab dem 1. Januar 2024 übernimmt die Kroatische Anstalt für Sozialfürsorge die Auszahlung des Kindergelds für Kinder mit Gesundheitsschäden, schwereren oder schweren Behinderungen und zahlt dieses bis zum letzten Tag in dem Monat aus, in welchem der Beschluss über die Anerkennung des Anspruchs auf inklusiven Zusatz gefasst wurde.

Die Kroatische Rentenversicherungsanstalt entscheidet auf Antrag des Nutzers in Einklang mit dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Kindergeld über den Antrag auf Kindergeld und führt das Verfahren in Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den EU-Vorschriften durch.

Nach dem 1. März 2024 finden die neue Einkommensgrenze von 140% der Haushaltsgrundlage sowie 5 Einkommensklassen Anwendung.

Kindergeld kann gemäß dem Kindergeldgesetz unter folgenden Voraussetzungen bezogen werden:

  1. der Antragsteller ist kroatischer Staatsangehörige oder ausländischer Staatsbürger mit ständigem Aufenthalt sowie mit Wohnsitz in Kroatien seit mindestens drei Jahren vor Antragstellung,
  2. der Antragsteller hat den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, oder den Status derer Familienangehörige gemäß den Asylvorschriften, ohne Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Kroatien,
  3. das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr übersteigt pro Haushaltsmitglied und monatlich nicht 140 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts,
  4. der Antragsteller lebt in einem Haushalt mit einem Kind,
  5. dass der Antragsteller das Kind unterhält

Weitere Informationen

Der Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied 140 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt, bzw. wenn das durchschnittliches Einkommen pro Haushaltsmitglied im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens EUR 618,02 monatlich betrug.

Hinsichtlich der monatlichen Leistung pro Haushaltsmitglied werden fünf Einkommensklassen unterschieden, gemäß derer die Höhe des Kindergeldes festgelegt wird.

  1. Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 20% der Haushaltsgrundlage (0 bis 88,29 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 14 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 61,80 je Kind bestimmt wird
  2. Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 40 % der Haushaltsgrundlage (88,30 bis 176,58 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 12,5 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 55,18 je Kind bestimmt wird
  3. Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 60 % der Haushaltsgrundlage (176,59 bis 264,86 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 11 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 48,56 je Kind bestimmt wird
  4. Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 100 % der Haushaltsgrundlage (264,87 bis 441,44 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 9 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 39,73 je Kind bestimmt wird
  5. Gruppe – in welcher das monatliche durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen eines privaten Haushaltes nicht 140 % der Haushaltsgrundlage (441,45 bis 618,02 EUR) überschreitet, und für welche das Kindergeld über einen Betrag von 7 % der Haushaltsgrundlage bzw. in Höhe von 30,90 je Kind bestimmt wird.

Bei Kindern ohne Eltern erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 25% (EUR 77,25, EUR 68,97, EUR 60,70, EUR 49,66 oder EUR 38,63). Bei Kindern mit einem Elternteil erhöht sich das gemäß der Einkommensgruppen festgelegte Kindergeld um 15% (EUR 71,07, EUR 63,45, EUR 55,84, EUR 45,69 oder EUR 35,54).

Leistungsempfänger des Kindergeldes haben neben der festgestellten Höhe des Kindergeldes auch Anspruch auf eine Geburtszulage in Höhe von EUR 66,36 für das dritte und vierte Kind. Dies bedeutet, dass bei einem bestimmten, durch den Beschluss festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes den Leistungsempfänger EUR 66,36 hinzugefügt werden, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder haben, oder EUR 132,72 pro Monat, wenn sie Anspruch auf Kindergeld für vier oder mehr Kinder haben.

Weitere Informationen

Wichtige Links

Fragen & Antworten

Die Kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist für sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf Kindergeld zuständig.

Der Antrag auf Kindergeld erfolgt persönlich oder per Post bei der für den Antragsteller örtlich zuständigen Geschäftsstelle bzw. Niederlassung und Außenstelle der RV-Anstalt, und kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Anträge können kostenfrei bei den Postämter im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien eingereicht werden (Liste der Postämter) aufgegeben werden.

Das Antragsformular ist auf der Homepage der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt erhältlich und kann unter dem folgenden Link heruntergeladen: Vordruck 1.7. oder im kroatischen Geschäft “Narodne novine” erworben werden.

Ab dem 3. Juli 2020 ist ein neuer e-Service der kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Namen e-Antrag zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Kindergeld verfügbar, welcher den Bürgern die Möglichkeit bietet, den Antrag zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Kindergeld durch das System „e-Građani“ zu stellen, Link zum Service

Der e-Service der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Namen e-Zahtjev auf Geltendmachung von Kindergeldansprüchen ermöglicht Bürgern den Antrag auf Geltendmachung des Kindergeldanspruchs im Wege des Systems e-Građani zu stellen, Link zum Service. Anträge und Unterlagen können auch im Wege der Kroatischen Post gestellt werden.

Dem Antrag auf Kindergeld ist eine Ausweiskopie des Antragstellers und der Haushaltsmitglieder sowie ein Nachweis über die Geburt des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, beizulegen.

Anspruch auf Kindergeld haben in der Republik Kroatien kroatische Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige mit Daueraufenthaltsgenehmigung seit mindestens drei (3) Jahren vor Antragstellung.

Zusätzliche Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs ist, dass das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied und Monat 140% der Berechnungsgrundlage des Haushalts nicht übersteigt, dass der Antragsteller im Haushalt mit dem Kind lebt sowie dass der Antragsteller dieses Kind unterhält.

Weitere Informationen

Eine der Bedingungen für den Bezug von Kindergeld in Kroatien ist, dass das Gesamteinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr pro Haushaltsmitglied und Monat 140 % der Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts nicht übersteigt.

Die Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes wird jährlich gemäß dem Gesetz über die Durchführung des Staatshaushaltes der Republik Kroatien ermittelt.

Die Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes beträgt für das Jahr 2023 EUR 441,44.

Die Einkommensgrenze (140% der Berechnungsgrundlage des Staatshaushaltes) beträgt EUR 618,02.

Das Kindergeld kann je nach der im Kindergeldgesetz vorgeschriebenen Einkommensgruppe EUR 30,90 bis EUR 61,80 pro Kind betragen.

Der Leistungsempfänger hat neben dem Kindergeld auch Anspruch auf Geburtszulage i.H.v. EUR 66,36,- für das dritte und vierte Kind. Das bedeutet, dass sofern Kindergeld für drei Kinder bezogen wird, dem im Bescheid festgelegten Gesamtbetrag des Kindergeldes EUR 66,36 monatlich zuzurechnen sind, und bei vier oder mehr Kindern EUR 132,72 monatlich.

Weitere Informationen

Ja, bei der Überprüfung der Einkommensbedingungen werden gemäß kroatischem Kindergeldgesetz die Einkünfte des Antragstellers aus dem Vorjahr überprüft, ungeachtet dessen, ob diese in Kroatien oder außerhalb erwirtschaftet wurden. Das betrifft auch die Haushaltsmitglieder des Antragstellers.

Die kroatische Rentenversicherungsanstalt holt die Nachweise über das in Kroatien erwirtschaftete Einkommen beim Steueramt der Republik Kroatien von Amts wegen ein. Die beim Steueramt fehlenden Angaben zieht die RV-Anstalt vom Antragsteller ein.

Der Antragsteller ist verpflichtet, eine Bestätigung über das Gehalt, die Rente oder anderer steuerpflichtiger Einkommen aus dem Ausland für sich und andere Haushaltsmitglieder vorzulegen.  Diese Angaben sind in Netto anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme schützen Personen, die ihr Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union ausüben.  Die EU-Verordnungen enthalten Regeln, die die Zuständigkeit bei der Gewährung von Familienleistungen betreffen. Diese Regeln legen fest, welches Land primär und welches sekundär für die Auszahlung von Familienleistungen bei bestehendem Anspruch auf Familienleistungen in mehreren EU-Ländern zuständig ist.

Verordnungen sind ein Instrument zur Koordinierung der verschiedenen nationalen Systeme innerhalb der Europäischen Union, und jeder Staat legt die Bedingungen für die Ausübung des Rechts im Einklang mit seinen eigenen nationalen Vorschriften fest. Ab dem 1. Januar 2021 sind die regionalen Dienststellen und regionalen Ämter des Kroatischen Rentenversicherungsanstalt dafür verantwortlich, über den Anspruch auf Kindergeld zu entscheiden, indem sie die Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprechend dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers anwenden.

Abweichend davon werden Anträge auf Kindergeld unter Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für Antragsteller, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Karlovac und Sisak haben, bis auf weiteres vom Regionalbüro in Zagreb, Abteilung für die Umsetzung der EU-Verordnungen und der internationalen Sozialversicherungsverträge, A. Žaje 44, Zagreb, bearbeitet.

Nach der erstmaligen Kindergeldbeantragung und Geltendmachung müssen Sie für den weiteren Leistungsbezug im Folgejahr erneut einen Antrag auf Fortsetzung des Leistungsbezugs stellen.  Ein solcher Antrag ist im Januar oder Februar des laufenden Jahres zu stellen.

Sollten Sie mit dem Beschluss der kroatischen Rentenversicherungsanstalt nicht zufrieden sein, können Sie binnen 15 Tage ab Eingang des Beschlusses Einspruch bei der Zentraldienststelle der kroatischen Rentenversicherungsanstalt einlegen. Der Einspruch wird der den Beschluss fassenden Geschäftsstelle persönlich oder per Post zugestellt, und kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Einspruch erfolgt kostenfrei.

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