LOHNFORTZAHLUNG

Versicherte aus Vertragsstaaten

Das Verfahren zur Überprüfung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge eines anerkannten Arbeitsunfalls bzw. Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Heimatland des entsendeten Arbeitnehmers durch, und zwar gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten machen Ihren Anspruch auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in Kroatien wegen einem anerkannten Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit nur dann gemäß kroatischen Vorschriften geltend, wenn ihnen der Status einer pflichtversicherten Person im Rahmen der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt anerkannt wurde.

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FRAGEN UND ANTWORTEN

Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die während einer vorübergehenden Arbeit in einem anderen Vertragsstaat auftrat, kann der Vertragsarzt im Land der vorübergehenden Arbeit festlegen. Der gleiche Arzt wird eine Bestätigung über die festgelegte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ausstellen.

Über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit im dem Vertragsstaat, in das Sie zur vorübergehenden Arbeit entsendet wurden, haben Sie Ihren Arbeitgeber und den zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland innerhalb der dort gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu benachrichtigen. Kroatische Versicherte müssen sich mit den seitens des ausländischen Arztes ausgestellten Unterlagen an die Krankenpflichtversicherung in dem anderen Vertragsstaat wenden. Die ausländische Versicherung wird dann die Kroatische Krankenversicherungsanstalt über die bescheinigte vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in dem anderen Vertragsstaat im Wege des mit dem jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehenen Formulars in Kenntnis setzen.

Die Lohnfortzahlungen werden von Ihrem Krankenversicherungsträger aus Ihrem Heimatland ausgezahlt.

Der kroatische Versicherte, der zur vorübergehenden Arbeit in ein Vertragsland oder ein Land entsendet wird, das kein EU/EWR-Mitglied/nicht die Schweiz/UK ist, hat gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Lohnfortzahlungen aus der Krankenpflichtversicherung, wobei diese Geldleistung lediglich während seines Aufenthalts in Kroatien zu Lasten der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt bzw. des Staatshaushaltes ausgezahlt wird. Ausnahme besteht bei Beanspruchung des Mutterschaftsurlaubs und Urlaubs beim Todesfall des Kindes (bei Todgeburten oder dem Tod des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs), da hier die Lohnfortzahlung auch während eines Aufenthalts außerhalb Kroatien gezahlt werden.

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