Rentenversicherung in Kroatien

Die Rentenversicherung in der Republik Kroatien ist ein Zweig der Sozialversicherung und somit ein Bestandteil des Sozialhilfesystems, das zwecks Erhalt und Entwicklung der Gesellschaft hauptsächlich der Absicherung gegen soziale Risiken und Schaffung sozialer Gerechtigkeit und Solidarität dient. Obwohl die soziale Sicherheit der Gesellschaft von der Wirtschaftslage abhängt, kann sich diese wiederum ohne bestimmtes Maß an soziale Sicherheit für die Bürger nur schwer weiterentwickeln.  Mit dem Ziel eines nachhaltigen Rentensystems, das soziale Sicherheit bei Alter, Invalidität und Tod bietet, dabei aber die Einzelperson für die eigenen Einnahmen im Alter verstärkt zur Verantwortung zieht, wurde das kroatische Rentensystem am 1.1.1999 umgestaltet, sodass ein gemischtes öffentlich-privates Rentensystem beruhend auf drei Säulen entstand:

 I. Säule – Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität

II. Säule – Rentenpflichtversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung

III. Säule – freiwillige Rentenversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung

 

I. Säule – Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität

(eingeführt am 1. Januar 1999)

Die erste Rentenversicherungssäule wird die Säule der Generationensolidarität genannt, denn Beschäftigte zahlen Beiträge in die Rentenversicherung, aus der die jetzigen Rentner ihre Leistungen beziehen. Zusätzlich zu den Beiträgen der Versicherten fließen Geldmittel aus dem Staatshaushalt in die erste Säule.

Die Grundprinzipien der Rentenpflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) sind Gegenseitigkeit – die Abhängigkeit des Rentenbetrags von der Dauer der Berufslaufbahn und Gehaltshöhe, sowie Solidarität – soziale Umverteilung zu Gunsten bestimmter Gruppen.  Nach dem  Rentenversicherungsgesetz  werden den Versicherten beruhend auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Solidarität zwingend Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung mit Resterwerbsfähigkeit, beim teilweisen oder vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit, und den Hinterbliebenen Rechte beim Tod des Versicherten bzw. Rentenempfängers (Anspruch auf Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliditätsrente, vorübergehende Invaliditätsrente, Familienrente, Mindestrente, Basisrente).  Zudem wird eine professionelle Rehabilitation, Beihilfe bei körperlicher Schädigung und Fahrtkostenerstattung bei Geltendmachung dieser Ansprüche zugesichert.

Pflichtversicherte in der I. Säule sind:

  • Arbeitnehmer, Beamte und Bedienstete, sowie ihnen gem. besonderer Vorschriften gleichgestellte Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind,
  • in den öffentlichen Dienst, die lokalen und regionalen Selbstverwaltungseinheiten gewählten oder berufenen Personen, sofern hierfür ein Gehalt bezogen wird,
  • Personen in der beruflichen Pflichtausbildung gemäß besonderen Vorschriften,
  • Personen, die bei ausländischen Organisationen mit Sitz in Kroatien und ohne diplomatische Immunität (ausländische Vertretungen, internationale Organisationen und Einrichtungen), bei ausländischen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Kroatien, oder die bei diplomatischen Missionen und den Konsulaten ausländischer Staaten und internationaler Organisationen oder Vertretungen mit Sitz und diplomatischer Immunität in Kroatien, oder die im persönlichen Dienst bei ausländischen Bürgern tätig sind, sofern nicht anderweitig durch die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch Sozialversicherungsabkommen geregelt,
  • Drittstaaten-Bürger und Staatenlose, die im kroatischen Hoheitsgebiet beschäftigt sind, sofern nicht anderweitig durch Rechtsvorschriften der EU über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch Sozialversicherungsabkommen geregelt,
  • entsendete Arbeitnehmer, die Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber mit Sitz in Kroatien in einem anderen Land ausüben, sowie die in kroatischer diplomatischer Mission oder den Konsulaten im Ausland tätigen Personen,
  • Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, gem. dem Beschäftigungsförderungsgesetz
  • Arbeitslose sind unter den in Beschäftigungsvorschriften festgelegten Bedingungen und der entsprechenden Dauer pflichtversichert,
  • Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsveteranen aus dem Kroatienkrieg erbringen und hierfür ein Entgelt gem. besonderer Vorschriften beziehen,
  • Personen, die beim Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind, in dem EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Anwendung finden, dieser aber in der Republik Kroatien keine Handelsgesellschaft oder Niederlassung eingetragen hat, und die der kroatischen Gesetzgebung gemäß den EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme unterliegen,
  • in das entsprechende Register eingetragene Handwerker,
  • Personen, die entsprechend besonderer Vorschriften selbstständig eine Berufstätigkeit ausüben wie etwa Rechtsanwälte, private Gesundheitsarbeiter, Künstler, Journalisten, Erzieher, Lektor und Übersetzer, Hebammen, Vertreter familiärer Seniorenheime, natürliche Personen, die selbstständig Berufstätigkeiten der Beratung, und Hilfs- und Pflegedienstleistungen im Haus anbietet, sowie andere,
  • Spitzensportler, sofern nicht anderweitig pflichtversichert,
  • Personen, die aufgrund Verrichtung selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind,
  • jene Tätigkeiten ausübende Personen, für welche keine Zustimmungserteilung oder Meldung vorgeschrieben ist, die aber Merkmale einer Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen, die hiermit die Schaffung einer Einkommens- oder Gewinnquelle beabsichtigen, und die aufgrund dieser Tätigkeit ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Personen, die ein Hausgewerbe oder eine Nebenbeschäftigung gem. Gewerbegesetz betreiben, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind, oder Rente beziehen, ausgenommen Invaliditätsrente aufgrund teilweiser Erwerbsunfähigkeit
  • Personen, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als einzige oder Haupttätigkeit ausüben und in das Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe bzw. in das Verzeichnis der Forstbesitzer, als Träger oder Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes bzw. als Forstbesitzer und Mitglied seines Familienbetriebes eingetragen sind,
  • Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften, Liquidatoren und Genossenschaftsleiter, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind oder von Sondervorschriften anderweitig festgelegt ist,
  • Priester und andere religiöse Bedienstete religiöser Einrichtungen, die in das Verzeichnis religiöser Einrichtungen von dem für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministerium eingetragen sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
  • Elternteile, die ihren elterlichen Pflichten im ersten Lebensjahr des Kindes nachkommen und nicht anderweitig pflichtversichert sind, sofern das Kind kroatischer Staatsbürger ist und gemeinsam mit dem Elternteil in Kroatien wohnhaft ist,
  • ein pflegender Elternteil, Pfleger eines Kindes mit Entwicklungsstörungen bzw. Pfleger einer Person mit Behinderung nach den Sozialversicherungsvorschriften während der Dauer des jeweiligen Status,
  • Pflegeeltern, die eine standardmäßige Pflegetätigkeit ausüben, und Pflegeeltern, die eine spezielle Pflegetätigkeit für Kinder ausüben,
  • im Ausland bei internationalen Organisationen und ausländischen Arbeitgebern beschäftigte Personen, sofern sie nicht gemäß den internationalen Vorschriften aus dem Sozialversicherungsabkommen oder gem. den EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme pflichtversichert sind,
  • in EU-Institutionen beschäftigte Personen, sofern sie nicht gem. EU-Vorschriften pflichtversichert sind,
  • im kroatischen Hoheitsgebiet bei jenen Arbeitgebern beschäftigte Personen, deren Sitz im Ausland ist und die eine eingetragene Niederlassung in Kroatien haben,
  • Mitglieder einer Schiffsbesatzung auf internationaler See, deren Arbeitgeber, Reeder oder Unternehmen eine heimische oder ausländische juristische Person ist, sofern nicht anderweitig gem. den EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder Sozialversicherungsabkommen geregelt,
  • Personen, die andere Einkünfte gem. den Einkommensteuer-Richtlinien beziehen und die der Rentenbeitragspflicht gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungsbeiträge unterliegen (in Kroatien als andere Einkünfte definiert).

Finanzierung: das Generationensolidaritätssystem ist ein System mit definierten Abgaben. Das Beitragsgesetz  schreibt die Beitragspflicht für Finanzierung von Pflichtversicherungen und so auch für die Rentenversicherung vor. Die Beiträge erhebt das Steueramt, wobei der Beitragssatz für Versicherte in lediglich der I. Säule 20% und für in beiden Pflichtversicherungssäulen (I. und II. Säule) Versicherte 15% für die I. Säule beträgt.

Für die Umsetzung der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität ist die Kroatische Rentenversicherungsanstalt zuständig

 

II. Säule – Rentenpflichtversicherung aufgrund individueller Vermögensbildung

(eingeführt am 1. Januar 2002)

Die zweite Säule stellt eine individuelle Vermögensbildung dar. Individuelle Vermögensbildung bedeutet, dass es sich um das private Vermögen des Versicherten handelt, die eingezahlten Mittel auf ein persönliches Konto fließen und bei der Einzahlung in den gewählten obligatorischen Rentenfonds ein Ertrag erzielt wird.  Diese Form der Rentenversicherung wurde eingeführt, um die Finanzierungsquelle im Gegensatz zur Pflichtversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität auszuweiten und die Einzelperson in die eigene Altersvorsorge stärker einzubinden.

In der II. Säule sind Versicherte bis zu ihrem 40. Lebensjahr pflichtversichert. Der Beitragssatz beträgt in der II. Säule 5% des Bruttogehalts, wobei in ein von den Versicherten frei gewähltes obligatorisches Rentenfonds und frei gewählte Kategorie des Rentenfonds eingezahlt wird.

Nach dem 1. Januar 2019 haben alle Versicherten, die eine Pflichtversicherung in der I. und II. Säule haben, die Möglichkeit, im Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersrente oder vorzeitige Altersrente auszuwählen, aus welchem System sie die Rente beanspruchen werden bzw. welche Rente für sie günstiger ist. Die Versicherten können sich für Folgendes entscheiden:

  • die Rente nur aus der I. Säule beanspruchen
  • die Rente aus beiden Säulen beanspruchen (in diesem Fall wird die Rente aus der I. Säule mit einer Zulage von 27% ermittelt, unabhängig davon wann die Wartezeit erfüllt wird (vor oder nach Einführung der II. Säule der Rentenversicherung)).

Im Rahmen der II. Säule findet die Phase der Erhebung der Geldmittel durch die obligatorischen Rentenfonds statt, während die Phase der Rentenauszahlung ausschließlich durch die Rentenversicherungsgesellschaften erfolgt. Das Rentenversicherungssystem mit Vermögensbildung ist durch zwei Gesetzesvorschriften geregelt, und zwar je nachdem, ob es sich um die Phase der Erhebung und Bildung der Beiträge handelt, bei welcher das Gesetz über obligatorische Rentenfonds  Anwendung findet, oder um die Phase der Rentenauszahlung, welche durch das Gesetz über die Rentenversicherungsgesellschaften geregelt ist.

In der II. Säule erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Rentenpflichtversicherung durch den obligatorischen Rentenfonds und die Rentenauszahlung ausschließlich durch das Rentenversicherungsunternehmen. Das Rentenversicherungssystem basierend auf individueller Vermögensbildung wird durch zwei Gesetzesvorschriften geregelt, je nachdem ob sich der Versicherte gerade in der Akkumulierungs- und Vermögensbildungsphase befindet, wo das Gesetz über Rentenpflichtversicherungen  zur Anwendung kommt, oder aber in der Rentenauszahlungsphase, die durch das Gesetz über Rentenversicherungsgesellschaften geregelt wird.

Der Rentenbetrag hängt von der Höhe der vermögensbildenden Einzahlungen im Rentenfonds und der Rentenbezugsdauer ab und wird auf Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit und des Prinzips bestimmter Beiträge unter Anwendung der Versicherungsmathematik festgelegt, und zwar per zwischen dem Fondsmitglied und der Rentenversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Rentenvertrag.

Das zentrale Versichertenregister – REGOS ist für die Versicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zuständig.

Die kroatische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen – HANFA  überwacht, ob die  Rentengesellschaften und Fonds die vorgeschriebenen Gesetze einhalten, gemäß der vorgeschriebenen Struktur Investitionen betreiben und ob sie ethisch in ihrer Geschäftstätigkeit und im Marketing des Fonds und der Gesellschaften vorgehen.

 

III. Säule – freiwillige Rentenversicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung

(eingeführt am 1. Januar 2002)

Die III. Säule beruht auf Freiwilligkeit und wird somit frei gewählt.  Genau wie die II. Säule handelt es sich hier um eine individuelle Vermögensbildung, wodurch die Versicherten die Verantwortung für die eigene Rente übernehmen und so fürs Alter vorsorgen können.  Die III. Rentensäule ist eine Ausdehnung der aus den ersten zwei Pflichtsäulen bezogenen Beiträge und ist nicht nur freiwillig, sondern auch flexibler als die ersten zwei Säulen, sodass beispielsweise die Zahlungshäufigkeit und der Betrag frei gewählt werden können.

Die Erhebung der Beiträge für die III. Rentenversicherungssäule erfolgt durch den freiwilligen Rentenfonds und die Auszahlung durch die Rentenversicherungsgesellschaft, ausnahmsweise auch durch Rentengesellschaften, die eine vorübergehende Rentenauszahlung aus dem freiwilligen Rentenfonds durchführen können. Durch die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Rentenreform wurde die Möglichkeit zur Rentenauszahlung von den Lebensversicherungsgesellschaften eingeführt.

Das freiwillige Sparen für die Rente ist die einzige Sparform, die zwei staatliche Förderungsarten umfasst; staatliche Fördermittel und Steueranreize für Arbeitgeber. Kroatien fördert diese Form der Altersvorsorge, d.h. das freiwillige Sparen für die Rente und gewährt allen Versicherten in der III. Säule Anreize von 15% der Jahreseinlage bis max. HRK 5.000,-, bzw. der staatliche Anreiz kann max. HRK 750,- betragen. Anspruch auf Anreize haben alle Mitglieder mit Wohnsitz in Kroatien oder mit kroatischer Staatsbürgerschaft. Nicht kroatische Fondsmitglieder sind anspruchsberechtigt, wenn sie ihren Wohnsitz im EU- oder EWR-Ausland haben, allerdings nur solange sie Beiträge in der kroatischen Rentenpflichtversicherung – II. Säule leisten.  Die Aufsicht über die rechtmäßige Festlegung und Nutzung dieser Anreize obliegt dem  Finanzministerium. Durch eine Mitgliedschaft im freiwilligen Rentenfonds wird dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt, dass sein Arbeitgeber in die freiwillige Altersvorsorge einzahlt. Sämtliche Einzahlungen seitens Arbeitgeber in die III. Rentenversicherungssäule in Höhe von bis zu 66,37 Euro,- monatlich, d.h. 796,44 Euro,- jährlich gelten als Gehalt. Dieser Betrag ist eine steuerlich anerkannte Ausgabe, bzw. steuerlich anerkannter Aufwand des Arbeitgebers.

Der Vermögenswert des Fondsmitgliedes steigt durch die Rendite des freiwilligen Rentenfonds, bzw. dem Gewinn, den die Rentengesellschaft durch die Verwaltung des Fonds erzielt. Diese Art der Vorsorge zeichnet sich durch Langfristigkeit aus, sodass der Ertrag aus diesem Fonds auf lange Sicht zu betrachten ist (z.B. beträgt die durchschnittliche Fondspardauer geschätzte 15 Jahre).

Es gibt keine Einschränkungen der Mitgliedschaft, weder gesundheitliche noch altersbedingte, so dass eine zeitlich uneingeschränkte Mitgliedschaft jedem ermöglicht ist. Die Summe, Laufzeit und Dynamik der Einzahlungen können frei gewählt werden. Einzahlungen sind nicht verbindlich, sie hängen vom Zahlenden ab. Die Mitgliedschaft im Fonds wird nicht durch fehlende oder unregelmäßige Einzahlungen beendet, sondern die bestehenden Einlagen erzielen weiterhin Erträge. Sämtliche eingezahlte Mittel sind im persönlichen Besitz des Mitglieds, ungeachtet dessen, wer der Einzahler ist, und sie können zur Gänze vererbt werden. Die einzige Bedingung für die Nutzung der Mittel ist die Vollendung von 50 Lebensjahren für jene, die den Mitgliedschaftsvertrag spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen haben, bzw. die Vollendung von 55 Lebensjahren für jene, die den Mitgliedschaftsvertrag nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen haben.

Das Gesetz über freiwillige Rentenfonds regelt die Gründung und Geschäftstätigkeit freiwilliger Rentenfonds, während das Gesetz über Rentenversicherungsgesellschaften  die Gründung und Geschäftstätigkeit der Rentenversicherungsgesellschaften, die Rentenprogramme und Renten, sowie deren Auszahlung regelt. HANFA beaufsichtigt die Rentenversicherungsgesellschaften.

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