GESUNDHEITSVERSORGUNG BEI VORÜBERGEHENDER TÄTIGKEIT

Versicherte aus Vertragsstaaten

Sollte ein Versicherter eines Vertragsstaates während der vorübergehenden Arbeit in einem anderen Vertragsstaat einen Arbeitsunfall erleiden oder ihm eine Berufskrankheit diagnostiziert werden, wird er die Gesundheitsversorgung aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bzw. der diagnostizierten Berufskrankheit gemäß der vereinbarten Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung geltend machen, die ihm sein zuständiger Träger vor Entsendung zur vorübergehenden Arbeit in den anderen Vertragsstaat ausgestellt hat.

Das Verfahren der Anerkennung eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit führt der zuständige Krankenversicherungsträger im Herkunftsland gemäß seiner Rechtsvorschriften durch.

Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten

Staatsangehörige von Staaten, mit denen Kroatien kein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat (bei denen es sich auch nicht um ein EU/EWR-Land/ die Schweiz/UK handelt) und denen im Rahmen der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt der Status einer pflichtversicherten Person anerkannt wurde, machen den Anspruch auf Gesundheitsversorgung aufgrund des anerkannten Arbeitsunfalls bzw. der diagnostizierten Berufskrankheit gemäß kroatischen Vorschriften geltend.

FRAGEN UND ANTWORTEN

Die vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung ist dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger des Staates vorzulegen, in dem vorübergehend die Arbeit erbracht wird. Der gleiche Träger wird die gegenständliche Bescheinigung durch die sog. Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsversorgung oder einem anderen Dokument ersetzen, auf dessen Grundlage Sie die Gesundheitsversorgung bei Vertragsdienstleistern im Aufenthaltsland beanspruchen können.

Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit im dem Vertragsstaat, in das Sie zur vorübergehenden Arbeit entsendet wurden, haben Sie Ihren Arbeitgeber und den zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland innerhalb der dort gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu benachrichtigen.

Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger können Sie über den Krankenversicherungsträger in Ihrem Beschäftigungsstaat über den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit in Kenntnis setzen.

Migracije