ANSPRUCH AUF FAMILIENRENTE

Die Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Familienrente, sofern:

  • der verstorbene Versicherte mindestens 5 Versicherungsjahre oder eine Rentenversicherungszeit von mindestens 10 Jahren zurückgelegt hat, oder
  • sie die Bedingung der Wartezeit für das Erreichen des Anspruchs auf Invaliditätsrente erfüllt oder
  • er Empfänger einer Altersrente, einer vorzeitigen Altersrente oder einer Invaliditätsrente war, oder
  • er sich in der beruflichen Rehabilitation befand.

Wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben die Familienmitglieder unabhängig von der Dauer der Rentenversicherungszeit Anspruch auf Familienrente.

 Keinen Anspruch auf Familienrente haben Familienmitglieder, die den Tod des Versicherten bzw. des Rentenempfängers absichtlich herbeigeführt haben und für diese Straftat rechtswirksam zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden, sowie Familienangehörige des verstorbenen Versicherten, des Versicherten oder des Rentenempfängers, der sich absichtlich erwerbsunfähig zwecks Geltendmachung des Anspruchs auf Familienrente gemacht hat.

 

Als Witwe, Witwer, Lebensgefährte haben Sie Anspruch auf Familienrente:

  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten das 50. Lebensjahr erreicht haben oder
  • sofern Sie jünger als 50 Jahre und erwerbsunfähig sind oder diese Erwerbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Tod Ihres Ehegatten entstanden ist oder
  • wenn Sie ein Kind bzw. mehrere Kinder haben, das/die Anspruch auf Familienrente hat/haben, und Sie als Witwe/Witwer oder Lebensgefährte für diese/s sorgen Sollten Sie während des Bezugs dieser Leistung arbeitsunfähig werden, behalten Sie diesen Anspruch auf Rente, solange diese Arbeitsunfähigkeit anhält.

Falls Sie jedoch zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nicht das 50. sondern das 45. Lebensjahr vollendet haben, sind Sie mit vollendetem 50. Lebensjahr anspruchsberechtigt für die Familienrente.

Witwen/Witwer oder Lebensgefährte, die während des Bezugs der Familienrente das 50. Lebensjahr vollendet haben, behalten diesen Anspruch dauerhaft, und jene, deren Anspruch auf Familienrente vor ihrem 50. aber nach ihrem 45. Lebensjahr erloschen ist, sind ab vollendetem 50. Lebensjahr wieder anspruchsberechtigt.

Witwen haben auch dann Anspruch auf Familienrente, wenn das Kind des Versicherten erst nach seinem Tod geboren wurde. In diesem Fall ist die Witwe ab dem Todesdatum des Versicherten anspruchsberechtigt.

Nichteheliche Lebenspartner haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, sofern die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes bestand und für mindestens drei Jahre bis zum Tod des Versicherten oder Rentenbeziehers anhielt.

Der Status der außerehelichen Lebensgemeinschaft wird im Außerstreitverfahren festgelegt.

Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen gerichtlich ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde.

 

Ein Kind erlangt Anspruch auf Familienrente:

  • sofern es zum Todeszeitpunkt des Elternteils unter 15 ist bzw. bei Arbeitslosigkeit unter 18 ist,
  • sofern während des Bezugs der Familienrente ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit aufgetreten ist, ist es so lange anspruchsberechtigt, bis dieser Verlust andauert
  • sofern die allgemeine Erwerbsunfähigkeit nach dem Anspruchsberechtigungsalter des Kindes und vor dem Tod des Versicherten oder Leistungsempfängers auftrat und es vom Verstorbenen bis zu seinem Tod unterhalten wurde
  • sofern sich das Kind zum Todeszeitpunkt in der regulären Schulausbildung befindet oder eine solche Schulausbildung nach dem Tod des Versicherten aufnimmt.

Anspruchsberechtigt sind alle Kinder bis zur Beendigung der regulären Schulausbildung und höchstens bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Sollte das Kind die reguläre Schulausbildung krankheitsbedingt unterbrechen, ist es auch während der Krankheit bis zu seinem 26. Lebensjahr und – sofern es die reguläre Schulausbildung bis zum 26. Lebensjahr fortsetzt – auch während der darauffolgenden Zeit entsprechen der Dauer der krankheitsbedingten Unterbrechung der regulären Schulausbildung anspruchsberechtigt.

Ein Kind mit dem Status einer Person mit Behinderung und Resterwerbsfähigkeit hat nach dem Tod des Elternteils Anspruch auf Familienrente, und verliert diesen Anspruch auch bei Erwerbstätigkeit nicht, allerdings wird die Rentenauszahlung während der Versicherungsdauer eingestellt.

Wenn ein vollständiger Verlust der Erwerbsfähigkeit beim Kind während des Leistungsbezugs auftritt, ist es so lange anspruchsberechtigt, bis der vollständige Verlust der Erwerbsfähigkeit anhält, und verliert diesen Anspruch auch bei Erwerbstätigkeit nicht, allerdings wird die Rentenauszahlung während der Versicherungsdauer eingestellt.

 

Elternteile, die der Versicherte bzw. Leistungsempfänger bis zu seinem Tod unterhalten hat, haben Anspruch auf eine Familienrente, falls:

  • sie zum Todeszeitpunkt vom Versicherten bzw. Leistungsempfänger das 60. Lebensjahr erreicht haben oder
  • sie unter 60 Jahre alt und bis zum Todeszeitpunkt des Versicherten bzw. Leistungsempfängers erwerbsunfähig geworden sind, und zwar so lange bis diese Erwerbsunfähigkeit anhält.

 

Durch die Eheschließung bzw. einer Lebenspartnerschaft erlischt der Anspruch auf Familienrente für:

  • Witwen/Witwer unter 50 Jahren, es sei denn Sie sind aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt,
  • Kinder des Versicherten, Geschwister und andere elternlose Kinder, ausgenommen Kinder, die aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit, einer regulären Schulausbildung oder ihres Invaliditätsstatus mit Resterwerbsfähigkeit anspruchsberechtigt sind

Weitere Informationen

 

Das Gesetz zur Änderung des Rentenversicherungsgesetzes vom 1. Januar 2023 ermöglichte es einer Witwe/einem Witwer, einen Teil der Familienrente zusätzlich zu einer persönlichen Pension (Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Invaliditätsrente) in Anspruch zu nehmen.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Teils der Familienrente sind wie folgt:

– die Witwe/der Witwer ist der einzige Begünstigte der Familienrente

– er/sie wurde 65 Jahre alt

– seine/ihre Gesamtrente aus der Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien übersteigt nicht die Höhe von 80 aktuellen Rentenwerten (ARW).

Eine Witwe/ein Witwer, die/der nicht der einzige Empfänger der Familienrente ist, kann auch einen Teil der Familienrente in Anspruch nehmen, wenn andere Familienmitglied aufgrund eines vollständigen Verlusts der Erwerbsfähigkeit oder als Kind mit dem Status eines Behinderten Anspruch darauf haben.

Die Höhe eines Teils der Familienrente wird auf 27 % der Familienrente für ein Familienmitglied festgesetzt. Der niedrigste Betrag wird in Höhe von drei aktuellen Rentenwerten (aber nicht mehr als 50 % der fälligen Familienrente) bestimmt, und der höchste Betrag eines Teils der Familienrente, wenn die Summe der Alterspension, vorzeitige Alterspension oder Invaliditätsrente und des Teils der Familienrente mehr als 80 ARW beträgt, wird in Höhe der Differenz bis zu 80 ARW gezahlt.

 

Ihr Anspruch auf Familienrente gemäß internationalen Sozialversicherungsabkommen

Das Verfahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Familienrente wird mit der Antragstellung beim zuständigen Rentenversicherungsträger im Vertragsstaat/Wohnsitzland eingeleitet.

Ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag gilt in allen Vertragsstaaten, in denen der verstorbene Versicherte Versicherungszeiten vollendet hat, als eingereicht.

Die Familienrente wird ungeachtet dessen ausgezahlt, in welchem Vertragsstaat der/die Hinterbliebene seinen/ihren Wohnsitz hat.

1.4 Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Familienrente

Anlagen zum Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Familienrente (wird zusätzlich zum Antrag aus Punkt 1.4 ausgefüllt) für

 

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Ein Familienmitglied hat Anspruch auf Familienrente ab dem Tag, an dem die Bedingungen für die Erlangung des Rentenanspruchs erfüllt sind, bzw. ab dem Todesdatum des Versicherten. Im Todesfall des Rentenbeziehers oder des Leistungsempfängers der beruflichen Rehabilitation kann der Anspruch auf Familienrente frühestens am ersten Tag des Folgemonats nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend gemacht werden.

Sollte der Antrag nach Ablauf der 6-monatigen Frist ab der Erfüllung der Bedingungen bzw. dem Tod des Versicherten gestellt werden, wird der Anspruch auf Familienrente am ersten Tag des Folgemonats nach der Antragstellung und rückwirkend für 6 Monate geltend gemacht.

Das Verfahren wird mit der Stellung eines Antrags an die für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt eingeleitet.

Ist der Wohnort des Antragstellers im Ausland, ist jene Geschäftsstelle zuständig, der der Verstorbene zuletzt unterlag.

Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Punkt 1 des Rentenversicherungsgesetzes hat eine Witwe dann Anspruch auf Familienrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten 50 Jahre alt war.  Sollte sie angestellt oder selbstständig tätig und auf dieser Grundlage versichert sein, steht ihr die Auszahlung der Rente nicht zu, allerdings kann die Rente mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der selbstständigen Tätigkeit bezogen werden. Der Umstand, dass Ihre Mutter in Bosnien und Herzegowina lebt, hat keinerlei Einfluss auf ihren Rentenanspruch. Sollten Ihre Eltern geschieden sein, hat die Mutter dann Anspruch auf Familienrente, wenn ihr gerichtlich ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde.

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