Die Rentenpflichtversicherung in der Republik Kroatien umfasst die Versicherung auf Grundlage der Generationensolidarität (I. Säule) und die Versicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule).
Die Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität ist ein Teil des Rentenversicherungssystems, das seinen Versicherten bzw. den Familienangehörigen im Todesfall Ansprüche im Alter, bei Erwerbsminderung, teilweisem oder vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit und körperlichen Schädigung beruhend auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Solidarität zusichert.
Die kroatische Rentenversicherungsanstalt (HZMO) ist der zuständige Träger für Ansprüche aus der Rentenversicherung basierend auf Generationensolidarität (Säule I).
In der Rentenversicherung mit individueller Vermögensbildung (II. Säule) sind alle Versicherten aus der I. Säule versichert, die bei der Einführung der II. Säule (am 1.1.2002) oder beim Eintritt in die Versicherung (Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder andere Grundlage) unter 40 Jahre alt waren, sowie alle 40-50-Jährigen, die sich 2002 zu dieser Versicherung frei entschieden haben. Alle zum 1.1.2002 über 50-Jährigen verblieben in der ersten Säule.
Das Zentralregister der Versicherten (REGOS) ist für die Versicherung auf Grundlage individueller Vermögensbildung zuständig.
Finanzierung
Die Rentenpflichtversicherung wird durch Beiträge der Versicherten, Arbeitgeber und des Staatshaushalts in Höhe von 20% des Bruttoverdienstes bzw. der Versicherungsgrundlage finanziert. Bei Versicherten in beiden Säulen werden 15% an die erste und 5% an die zweite Säule abgeführt, während bei nur in der I. Säule Versicherten die gesamten 20% dieser Säule zugehen.
Für die Beitragserhebung sind das Finanzministerium bzw. die Steuerbehörde zuständig.
Versicherte – I. Säule
In der Rentenversicherung auf Grundlage der Generationensolidarität sind alle erwerbstätigen Personen aus unterschiedlichen Gründen, etwa Arbeitsverhältnis, Verrichtung professioneller oder anderer Tätigkeiten, Gewerbetreibende, Händler u.a. pflichtversichert.
Im Einzelnen sind das:
- Arbeiter, Angestellte und Beamte sowie ihnen gemäß besonderen Vorschriften gleichgestellte Personen, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind,
- Personen, die zu bestimmten Diensten in staatlichen Behörden, lokalen Selbstverwaltungseinheiten und Gebiets- (regionalen) Selbstverwaltungseinheiten ausgewählt oder berufen wurden, sofern sie für die Tätigkeit entlohnt werden,
- Personen in der beruflichen Pflichtausbildung gemäß besonderen Vorschriften,
- die bei ausländischen Organisationen mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, die keine diplomatische Immunität genießen (ausländische Vertretung, internationale Organisationen und Einrichtungen), die bei ausländischen natürlichen Personen mit Wohnort oder Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, oder die bei diplomatischen Missionen und Konsulaten eines ausländischen Staates sowie internationalen Organisationen oder Vertretungen mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien tätigen Personen, die die diplomatische Immunität genießen, oder die im persönlichen Dienst bei ausländischen Staatsangehörigen tätigen Personen, sofern durch EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde,
- Drittstaatsangehörige und Personen ohne Staatsbürgerschaft, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien beschäftigt sind, sofern durch EU-Rechtsvorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde,
- entsendete Arbeitnehmer, die für den Arbeitgeber mit Geschäftssitz in der Republik Kroatien Tätigkeiten in einem anderen Staat erledigen, und die in diplomatischen Missionen oder Konsulaten der Republik Kroatien im Ausland tätigen Personen,
- Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, gemäß den Vorschriften, die den Arbeitsmarkt regeln,
- Arbeitslose sind unter jenen Bedingungen und für jenen Zeitraum pflichtversichert, die gemäß den Vorschriften zur Beschäftigung festgelegt wurden,
- Personen, die Hilfe- und Pflegeleistungen für kroatische Kriegsversehrte aus dem Unabhängigkeitskrieg erbringen und für diese Tätigkeit ein Entgelt gemäß besonderen Vorschriften erhalten,
- Personen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, in dem die Vorschriften der Europäischen Union zur Koordinierung des Sozialversicherungssystems gelten, und die in der Republik Kroatien kein eingetragenes Unternehmen oder keine Niederlassung haben und der gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Koordinierung des Sozialversicherungssystems die Rechtsvorschriften der Republik Kroatien anwendet,
- Handwerker, die im entsprechenden Register eingetragen sind
- Personen, die gemäß besonderen Vorschriften selbstständig eine Berufstätigkeit ausüben wie etwa Rechtsanwälte, private Gesundheitsarbeiter, Künstler, Journalisten, Erzieher, Lektoren und Übersetzer, Hebammen, Vertreter familiärer Seniorenheime, natürliche Personen, die selbstständig Berufstätigkeiten der Beratung sowie Hilfs- und Pflegedienstleistungen im Haus anbieten, sowie andere,
- Spitzensportler, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- Personen, die aufgrund Verrichtung selbstständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind
- jene Tätigkeiten ausübende Personen, für welche keine Zustimmungserteilung oder Meldung vorgeschrieben ist, die aber Merkmale einer Selbstständigkeit und Nachhaltigkeit aufweisen, die hiermit die Schaffung einer Einkommens- oder Gewinnquelle beabsichtigen und die aufgrund dieser Tätigkeit ertragsteuerpflichtig oder einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- Personen, die ein Hausgewerbe oder eine Nebenbeschäftigung gemäß Gewerbegesetz betreiben, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind, oder keine Rente beziehen, ausgenommen Invaliditätsrente aufgrund teilweiser Erwerbsunfähigkeit
- Personen, die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten als einzige oder Haupttätigkeit ausüben und in das Verzeichnis landwirtschaftlicher Familienbetriebe bzw. in das Verzeichnis der Forstbesitzer als Träger oder Mitglied eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes bzw. als Forstbesitzer und Mitglied seines Familienbetriebes eingetragen sind,
- Personen, die in das Verzeichnis der Landwirte eingetragen sind
- Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften, Liquidatoren und Genossenschaftsleiter, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- Priester und sonstige religiöse Amtsträger einer religiösen Gemeinschaft, die im Register der religiösen Gemeinschaften eingetragen wurde, welches vom zuständigen Ministerium für Verwaltungsangelegenheiten geführt wird, sofern sie nicht anderweitig pflichtversichert sind,
- auf persönlichen Antrag ist jener Elternteil pflichtversichert, der seinen elterlichen Pflichten im ersten Lebensjahr des Kindes nachkommt und nicht anderweitig pflichtversichert ist, sofern das Kind die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt und sich der Wohnort des Elternteils und des Kindes in der Republik Kroatien befindet,
- ein pflegender Elternteil, Pfleger eines Kindes mit Entwicklungsstörungen bzw. Pfleger einer Person mit Behinderung nach den Sozialversicherungsvorschriften während der Dauer des jeweiligen Status
- Pflegeeltern, die eine standardmäßige Pflegetätigkeit ausüben, und Pflegeeltern, die eine spezielle Pflegetätigkeit für Kinder ausüben
- auf persönlichen Antrag sind jene Personen pflichtversichert, die im Ausland bei internationalen Organisationen und ausländischen Arbeitgebern beschäftigt sind, sofern sie nicht gemäß ausländischen Vorschriften aus dem internationalen Sozialversicherungsabkommen pflichtversichert sind oder sofern sie nicht gemäß EU-Vorschriften über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme pflichtversichert sind
- auf persönlichen Antrag sind jene Personen pflichtversichert, die in den EU-Institutionen beschäftigt sind, sofern sie nicht gemäß den EU-Vorschriften pflichtversichert sind
- Personen, die im Staatsgebiet der Republik Kroatien bei Arbeitgebern mit Geschäftssitz im Ausland und ohne eingetragene Niederlassung in der Republik Kroatien beschäftigt sind,
- Mitglieder einer Schiffsbesatzung in der internationalen Schifffahrt, deren Arbeitgeber, Reeder oder Unternehmen eine heimische oder ausländische juristische Person ist, sofern durch EU-Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme oder durch das internationale Sozialversicherungsabkommen nicht anderweitig festgelegt wurde
- Personen, die andere Einkünfte gemäß den Einkommensteuervorschriften beziehen und die der Rentenbeitragspflicht gemäß den Vorschriften über Pflichtversicherungsbeiträge unterliegen (andere Einkünfte)
Die Versicherteneigenschaft wird aufgrund einer Anmeldung in der Versicherung erhalten. Die Anmeldung erfolgt:
- vom Arbeitgeber des Versicherten bzw. vom Beitragspflichtigen, oder
- vom Versicherten, wenn er selbst beitragspflichtig für Rentenversicherungsbeiträge ist.
Jene Person, für die die beitragspflichtige Person keine Versicherungsanmeldung bzw. -abmeldung einreicht, kann bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (im Weiteren: Anstalt) die Ausstellung eines Beschlusses über die Anerkennung bzw. Beendigung der Versicherteneigenschaft ersuchen.
Die Anmeldung erfolgt bei der für den Geschäftssitz des Arbeitgebers oder seiner Niederlassung (für Angestellte), bzw. den Wohn- oder Geschäftsort zuständigen Geschäftsstelle, und zwar frühestens 8 Tagen und spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber.
Seit dem 1.1.2014 haben alle Arbeitgeber/andere Meldepflichtige mit mehr als 3 Versicherten Anmeldungen elektronisch vorzunehmen. E-Anmeldungen sind Webanwendungen, mit der sich die Nutzer bei der Rentenversicherung an-/abmelden können, Änderungen, den Beginn/das Ende von Geschäftstätigkeiten des Beitragspflichten sowie sonstige Änderungen beim Beitragspflichtigen melden können.
Weitere Informationen zu den E-Anmeldungen
Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland – Anmeldung der Versicherten bei der kroatischen Rentenversicherungsanstalt (HZMO)
Jeder Arbeitgeber mit Geschäftssitz im EU-Ausland und ohne registrierter Niederlassung oder Handelsgesellschaft in Kroatien hat den in Kroatien angestellten Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung anzumelden, sofern dieser Arbeitnehmer den kroatischen Rechtsvorschriften über die Sozialfürsorge unterliegt.
Die Verzeichnung solcher Arbeitgeber aus dem EU-Ausland, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 987/2009 zur Erfüllung sämtlicher Pflichten aus den maßgebenden Rechtsvorschriften in Bezug auf ihre Arbeitnehmer (Versicherungsanmeldung und Beitragszahlung) derart verpflichtet sind, als ob sie einen registrierten Geschäftssitz oder Niederlassung im zuständigen EU-Land hätten, erfolgt durch die Erteilung einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB) vom kroatischen Finanzministerium – der Steuerbehörde.
Diese Arbeitgeber sind jenen aus Kroatien gleichgestellt und haben die Ausstellung der OIB-Nr. gemäß dem Gesetz über die persönliche Identifikationsnummer und den darauf beruhenden Durchführungsvorschriften zu beantragen.
Der erstmaligen Anmeldung eines Versicherten legt der Arbeitgeber/Versicherte den Arbeitsvertrag oder die Bestätigung über einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die Bestätigung vom Finanzministerium – der Steuerbehörde über die OIB-Nr. des Arbeitgebers bei. Bei Arbeitsverträgen in ausländischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitsvertrages bzw. der Bestätigung über den abgeschlossenen Arbeitsvertrag beizufügen.
Die ausgefüllte, beglaubigte und unterschriebene Versicherungsanmeldung kann der Arbeitgeber auch per Bevollmächtigten/Arbeitnehmer in Kroatien einreichen.
Wenn die Versicherungsanmeldung anstatt vom Arbeitgeber vom Bevollmächtigten/Arbeitnehmer eingereicht wird, muss den o.g. Unterlagen eine beglaubigte Vollmacht, bzw. eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beigelegt werden.
Die An- und Abmeldung eines Arbeitnehmers bei der Rentenversicherung erfolgt per Versicherungsanmeldeformular M-1P und Versicherungsabmeldeformular M-2P. Die An- bzw. Abmeldung nimmt die örtlich zuständige Geschäftsstelle des Versicherten entgegen.