ALTERSPENSION

Die Alterspension kann ab der Erreichung des 65. Lebensjahres mit einer Rentenversicherungszeit von mindestens 15 Jahren beantragt werden.

Versicherte Frauen haben im Zeitraum bis 2029 Anspruch auf eine Alterspension mit niedrigerem Alter, indem jedes Kalenderjahr die Bedingung der Altersgrenzen um 3 Monate erhöht wird. Im Jahr 2025 können sie den Anspruch auf Alterspension ab dem Alter von 63 Jahren und 9 Monaten (mit einer Mindestversicherungszeit von 15 Jahren) geltend machen.

Ausnahmsweise wird bei Versicherten, die Versicherungszeiten mit erhöhter Dauer zurückgelegt haben, bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer solcher Zeiten die für den Erwerb einer Alterspension vorgeschriebene Altersgrenze in Abhängigkeit von der Dauer der zurückgelegten Zeit, während der die Versicherungszeit mit erhöhter Dauer berechnet wurde, sowie in Abhängigkeit vom Grad dieser Erhöhung herabgesetzt.

 

JAHR DER BEANSPRUCHUNG VORGESCHRIEBENES ALTER

– FRAUEN-

Jahre Monate
2025 63 9
2026 64 0
2027 64 3
2028 64 6
2029 64 9

Ab dem 1. Januar 2030 können Frauen und Männer den Anspruch auf Alterspension zu gleichen Bedingungen mit dem vollendeten 65. Lebensjahr und einer Rentenversicherungszeit von 15 Jahren ausüben.

Die Alterspension für langjährig Versicherte (ohne Abzug) erwirbt eine versicherte Person, die das 60. Lebensjahr erreicht und eine effektive (tatsächliche) Versicherungszeit von 41 Jahre zurückgelegt, jedoch nicht die für die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension vorgeschriebene Lebensjahre oder die Lebensjahre für den Erwerb der Alterspension mit einer Herabsetzung der Altersgrenze gemäß der vollendeten Versicherungszeit mit erhöhter Dauer vollendet hat.

Vorzeitige Alterspension

Die vorzeitige Alterspension kann ab der Erreichung des 60. Lebensjahres und mit mindestens 35 zurückgelegten Rentenversicherungsjahren beantragt werden.

Ausnahmsweise haben versicherte Frauen im Zeitraum bis 2029 Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension mit niedrigerem Alter und geringeren ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, indem jedes Kalenderjahr die Bedingung der Altersgrenze und der zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre um 3 Monate erhöht wird. Im Jahr 2025 können sie den Anspruch auf vorzeitige Alterspension mit der Vollendung von 58 Lebensjahren und 9 Monaten sowie einer Mindestversicherungszeit von 33 Jahren und 9 Monaten ausüben.

 

VORZEITIGE Alterspension für Frauen
JAHR ALTER RENTENVERSICHERUNGSZEIT
2025 58 J. und 9 Monate 33 J. und 9 Monate
2026 59 J. 34 J.
2027 59 J. und 3 Monate 34 J. und 3 Monate
2028 59 J. und 6 Monate 34 J. und 6 Monate
2029 59 J. und 9 Monate 34 J. und 9 Monate

Nach dem 1. Januar 2030 haben Männer und Frauen Anspruch auf vorzeitige Altersrente unter denselben Bedingungen, und zwar mit vollendetem 60. Lebensjahr und einer 35-jährigen Rentenversicherungszeit.

Die Höhe der Rente verringert sich für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Ausübung so lange, bis die für den Erwerb des Anspruchs auf Alterspension vorgeschriebene Altersgrenze nicht erreicht wird, und zwar um 0,2 % für jeden Monat des vorzeitigen Ruhestands, d.h. von 2,4 % pro Jahr bis zu 12 % für maximal 5 Jahre des vorzeitigen Ruhestands, während sie ab dem 1. Januar 2026, nachdem der Begünstigte das 70. Lebensjahr vollendet hat, von Amts wegen ohne den vorgenannten Abzug ermittelt wird.

Die vorzeitige Altersrente aufgrund von Insolvenz des Arbeitgebers (ohne Abzug) steht jener versicherten Person zu, die nach Beendigung der Versicherung aufgrund der Insolvenz unmittelbar vor Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente für mindestens 2 Jahren ununterbrochen bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet war.

Anspruch auf Altersrente, vorzeitige Altersrente und Rente für langjährig Versicherte hat eine versicherte Person ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Ruhestand erfüllt sind, wobei der Rentenanspruch jedoch erst nach Beendigung der Versicherung geltend gemacht werden kann. Der Rentenanspruch wird frühestens ab dem ersten Tag nach Beendigung der Versicherung anerkannt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Versicherung gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf der genannten Frist gestellt, hat der Versicherte ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Beantragung der Rente und für sechs Monate davor Rentenanspruch.

Ausnahmsweise kann eine versicherte Person, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Ruhestand bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit weiterarbeitet, ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente, Rente für langjährig Versicherte und vorzeitige Altersrente erwerben. Auch können Handwerker und Personen, die eine berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, ausnahmsweise Anspruch auf Altersrente erwerben, ohne die Tätigkeit, aufgrund derer sie pflichtversichert sind, einzustellen, jedoch wird ihnen in diesem Fall die Hälfte der Altersrente ausgezahlt.

Überblick über die Voraussetzungen für die Alterspension

Rentenberechnung

Die Höhe der Rente wird durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert berechnet.

Persönliche Entgeltpunkte werden durch Multiplikation des durchschnittlichen Wertpunkts mit der zurückgelegten Rentenversicherungszeit und dem Zugangsfaktor ermittelt.

Die durchschnittlichen Wertpunkte werden auf Grundlage des während der gesamten Berufslaufbahn erzielten Verdienstes im Verhältnis zum durchschnittlichen Jahresverdienst in der Republik Kroatien ermittelt. Der Verdienst aus dem Jahr, in dem der Rentenanspruch erlangt wird, wird bei der Bestimmung der Wertpunkte nicht berücksichtigt, sondern werden für dieses Jahr die durchschnittlichen Wertpunkte proportional zur Rentenversicherungszeit in diesem Jahr herangezogen.

Die Rentenversicherungszeit zur Bestimmung der Rente ist ein Zeitraum, der den Zeitraum abdeckt, der in der Rentenpflichtversicherung zurückgelegt wurde (z. B. als Arbeitnehmer). Darüber hinaus kann die Rentenversicherungszeit zur Bestimmung der Rente auch einen Zeitraum der verlängerten Rentenversicherung, einen Zeitraum der mit einer verlängerten Dauer berechneten Pflichtrentenversicherung sowie einen außerhalb der Pflichtversicherung zurückgelegten Zeitraum umfassen, die unter bestimmten Bedingungen in die Rentenversicherungszeit anerkannt wird. Bei der Bestimmung aller Rentenarten wird der Rentenversicherungszeit zur Bestimmung der Rente für jedes geborene oder adoptierte Kind ein Zeitraum von 12 Monaten, als sog. Zusatzzeit, hinzugerechnet. Im Falle der Feststellung von Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung wird, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung oder des Todes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Zeitraum der sog. Zusatzleistung den tatsächlichen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren hinzugerechnet.

Der Zugangsfaktor hängt vom Alter der versicherten Person am Tag des Erwerbs des Rentenanspruchs ab und beeinflusst die Höhe der Rente im Falle der Altersrente, der Rente für langjährig Versicherte und der vorzeitigen Altersrente, indem:

  • dem Versicherten, der nach dem Erreichen der für den Erwerb der Altersrente vorgeschriebenen Altersgrenze die Rente zum ersten Mal erwirbt, wird die Altersrente für jeden Monat nach Vollendung der für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Lebensjahre um 0,45 % erhöht und findet diese Erhöhung auch auf die Feststellung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod dieses Versicherten Anwendung, der nach der Vollendung der für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Lebensjahre verstorben ist und keine Rente erworben hat,
  • dem Versicherten wird die vorzeitige Altersrente um 0,2 % für jeden Monat des Vorruhestands vor der Vollendung der für den Erwerb des Anspruchs auf Altersrente vorgeschriebenen Lebensjahre der versicherten Person gekürzt, d.h. von 2,4 % pro Jahr bis zu maximal 12 % für 5 Jahre des vorzeitigen Ruhestands, während sie ab dem 1. Januar 2026, nachdem der Begünstigte das 70. Lebensjahr erreicht hat, von Amts wegen ohne den vorgenannten Abzug ermittelt wird,
  • die Rente für langjährig Versicherte, die die Rente zum ersten Mal nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erwerben und eine effektive Dauer von 41 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren haben, erhöht sich für jeden Monat nach der Vollendung der für den Erwerb des Anspruchs auf diese Rente vorgeschriebenen Lebensjahre um 0,15 %, während sie nach der Vollendung der für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente vorgeschriebenen Lebensjahre um 0,45 % erhöht wird, und findet der gleiche Zugangsfaktor auch auf die Bestimmung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod dieses Versicherten Anwendung, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist und einer effektive Dauer von 41 Jahre ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zurückgelegt und keine Rente erworben hat.

Der Rentenfaktor wird entsprechend der Art der beanspruchten Rente ermittelt, wobei der aktuelle Rentenwert den Rentenbetrag für einen persönlichen Entgeltpunkt darstellt und halbjährig vom Verwaltungsrat der kroatischen Rentenversicherungsgesellschaft auf Grundlage der Daten des kroatischen Statistikamts spätestens zwei Monate nach dem Ablauf eines jeden Halbjahres festgelegt wird.

Neben der nach dem Rentenversicherungsgesetz festgesetzten Rente wird aufgrund eines Sondergesetzes eine Rentenzulage festgesetzt und gezahlt. Alle Rentenleistungsempfänger haben Anspruch auf Rentenzulage, mit Ausnahme von Empfängern der Mindestrente, Begünstigten der Höchstrente und Rentenleistungsempfängern, die auf der Grundlage von Sonderregelungen zu günstigeren Bedingungen als den nach dem Rentenversicherungsgesetz festgelegten erworben und/oder bestimmt wurden. Der Rentenzulage wird als Prozentsatz von 27% der Rente ermittelt und zusammen mit dem monatlichen Rentenbetrag ausgezahlt.

Am Ende des Kalenderjahres hat der Rentenleistungsempfängern auch Anspruch auf Auszahlung einer jährlichen Rentenzulage. Die Höhe der jährlichen Zulage wird als Produkt der vollen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, auf deren Grundlage die Rente bestimmt wurde, und des Wertes der jährlichen Zulange für ein Versicherungsjahr bestimmt, den die Regierung der Republik Kroatien spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres mit ihrem Beschluss feststellt, und wird die jährliche Zulage im Dezember ausgezahlt.

Mindestrente

Versicherte, deren auf der Grundlage von Gehältern bzw. Versicherungsgrundlagen ermittelte Rente niedriger ist, als die sog. Mindestrente, haben Anspruch auf Mindestrente. Die Mindestrente wird durch Multiplikation jedes vollen Rentenversicherungsjahrs mit dem aktuellen Rentenwert am Tag der Rentenermittlung unter Anwendung des entsprechenden Zugangsfaktors und des Rentenfaktors ermittelt und kann als Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung festgelegt werden.

Die Mindestrente ab dem 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten des neuen Rentenversicherungsgesetzes wurde für jedes Jahr der Rentenversicherungszeit in Höhe von 103 % des aktuellen Rentenwerts am Tag der Rentenermittlung festgesetzt, während sie ab dem 1. Juli 2025 für jedes Jahr der Rentenversicherungszeit in Höhe von 106 % des aktuellen Rentenwerts am Tag der Rentenermittlung festgesetzt wird. Empfänger, die diese Rente bis zum 30. Juni 2025 erworben haben, wird ein neuer Betrag der Mindestrente gemäß dem neuen Satz des aktuellen Rentenwerts zur Bestimmung der Mindestrente ermittelt.

Rentenanpassung

Die Renten werden durch Festlegung des aktuellen Rentenwerts (ARW) zweimal jährlich der wirtschaftlichen Entwicklung in Kroatien angepasst.

Der Anpassungssatz des seit dem 1. Juli 2025 angewendeten aktuellen Rentenwerts wird bestimmt, indem der Änderungssatz des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex im vorangegangenen Halbjahr im Verhältnis zum vorangegangenen Halbjahr mit dem Änderungssatz des durchschnittlichen Bruttogehalts aller Beschäftigten in der Republik Kroatien im vorangegangenen Halbjahr im Verhältnis zum vorangegangenen Halbjahr (im Verhältnis 15:85 oder 85:15, je nach dem, was günstiger ist) addiert wird.

Auszahlung der Rente

Die Renten und Renteneinkommen werden monatlich ermittelt und rückwirkend für den Vormonat ausgezahlt.

Während der Beschäftigung oder der selbständigen Erwerbstätigkeit, aufgrund derer eine Versicherungspflicht besteht, wird die Auszahlung der Rente eingestellt und der Versichertenstatus zugeteilt, wobei der Rentenleistungsempfänger nach Ablauf von mindestens einem Versicherungsjahr unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Feststellung der Rente beantragen kann, woüber mit einem Bescheid entschieden wird.

Von der Einstellung der Rentenzahlungen während der Erwerbstätigkeit oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Empfänger:

  • der Altersrente, der Rente für langjährig Versicherte, der vorzeitigen Altersrente, der Hinterbliebenenversorgung und eines Teils der Hinterbliebenenversorgung, die während der Nutzung der Rente bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit beschäftigt werden
  • der Altersrente, der Rente für langjährig Versicherte, der vorzeitigen Altersrente, der Hinterbliebenenversorgung und eines Teils der Hinterbliebenenversorgung, die nach Erreichen des 65. Lebensjahres während der Nutzung der Rente länger beschäftigt werden, als mit Arbeit bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen, mit Auszahlung der Hälfte des Rentenbetrags (ab 1. Januar 2026),
  • der Renten nach besonderen Vorschriften für aktives Militärpersonal, Polizeibeamte, Minenräumer und die Berufsfeuerwehr, bei Beschäftigung bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit mit Auszahlung des vollen Rentenbetrags, bzw. bei Beschäftigung länger als die Hälfte der Vollzeitarbeit mit Auszahlung der Hälfte des Rentenbetrags,
  • Handwerker und Personen, die selbständig eine berufliche Tätigkeit ausüben, die den Anspruch auf Altersrente erlangt haben, ohne die versicherungspflichtige Tätigkeit einzustellen, mit Auszahlung der Hälfte der Rente (ab 1. Januar 2026)
  • der Invaliditätsrente wegen teilweisem Verlust Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit (nach bisherigen Regelungen),
  • der Invaliditätsrente wegen vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit sowie Empfänger dieser Rente, die in eine Altersrente mit einer Arbeitszeit von weniger als 3,5 Stunden pro Tag umgewandelt wurden (ab dem 1. Januar 2026)
  • die Saisonjobs in der Landwirtschaft gemäß beschäftigungsfördernden Vorschriften und anderen Vorschriften ausüben, die diese Frage anders regeln oder ausdrücklich vorschreiben, dass die Auszahlung der Rente nicht ausgesetzt wird
  • die sonstigen Einkommen erwirtschaften oder sonstige Tätigkeiten ausüben

Die RV-Anstalt kann die Auszahlung der Rente und anderer Leistungen aus der Rentenversicherung einstellen, wenn der Leistungsempfänger ganz gleich welche der von der RV-Anstalt ersuchten Daten oder Unterlagen nicht zustellt und diese von Amts wegen nicht eingeholt werden können.

Weitere Informationen

Ihr Anspruch auf Alterspension gemäß internationalen Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie in einem oder mehreren Staaten versichert waren, mit denen die Republik Kroatien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, müssen Sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland oder dem Vertragsland, wo Sie zuletzt versichert waren, einen Antrag zwecks Geltendmachung der Rentenansprüche stellen. Wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland nie versichert waren, wird Ihr Antrag an das Vertragsland, wo Sie zuletzt versichert waren, weitergeleitet. Ein in einem Vertragsstaat eingereichter Antrag gilt in allen Vertragsstaaten, in denen Sie Versicherungszeiten vollendet haben, als eingereicht.

Ihr Rentenanspruch kann in allen Vertragsländern, in denen Sie mindestens zwölf Monate versichert waren, geltend gemacht werden, vorausgesetzt, dass Sie den anderen in diesem Land vorgeschriebenen Vorschriften, etwa das erforderliche Mindestalter, genügen.

Sämtliche in einem Vertragsland abgeschlossene Versicherungszeiten können soweit erforderlich bei Erreichung des Mindestalters für die Alterspension berücksichtigt werden, wobei die Höhe der Renten aus den einzelnen Vertragsstaaten von der Versicherungszeit oder der Aufenthaltsdauer und den Rechtsvorschriften in diesen Ländern abhängt.

1.1. Antrag auf Anspruchsanerkennung für die Alterspension / vorzeitige Alterspension/die Altersrente für langjährig Versicherte/die vorzeitige Alterspension aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers

Neben dem oben unter Punkt 1.1. genannten Antrag, der auf den Seiten der kroatischen Rentenversicherungsanstalt unter dem Reiter Formulare zu finden ist, sind auch Anlagen zu Anträgen auf Anerkennung des Anspruchs auf Auslandsrente (zusätzliches Formular zum Antrag auf Altersrente unter Punkt 1.5.) für folgende Staaten auszufüllen:

– Schweizerische Eidgenossenschaft

– Australien

– Kanada

Ihre Alterspension wird ungeachtet Ihres Wohnsitzlandes innerhalb der Vertragsstaaten ausgezahlt.

Weitere Informationen

FRAGEN UND ANTWORTEN

Das Verfahren wird mit der Stellung eines Antrags an die Geschäftsstelle der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt eingeleitet, die für den Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers zuständig ist. Ist der Wohnort des Antragstellers im Ausland, ist jene Geschäftsstelle zuständig, bei der die letzte Versicherung war.

In diesem Fall wird die Einrichtung über den Rentenanspruch entschieden, auf dessen Gebiet der Betroffenen zuletzt versichert war und wird der Antrag dann an die zuständige Einrichtung an den Vertragsstaat bzw. Mitgliedsstaat der Europäischen Union weitergeleitet, auf dessen Gebiet der Versicherte die Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Ein Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente und vorzeitige Altersrente kann frühestens einen Monat vor Erfüllung der nach kroatischem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb des Rentenanspruchs gestellt werden. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass diese Frist durch die Gesetze anderer Mitgliedstaaten anderweitig vorgeschrieben ist und jeweils kürzer oder länger als die oben genannte Frist sein kann.

In jedem Fall beurteilt die kroatische Rentenversicherungsanstalt bei der Entscheidung über den Rentenanspruch die Bedingungen für den Erwerb des Anspruchs unabhängig vom Datum der Antragstellung in anderen Staaten.

Nach dem Rentenversicherungsgesetz wird der Rentenanspruch nach Beendigung der Rentenpflichtversicherung geltend gemacht.

Ausnahmsweise kann ein Versicherter, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Altersrente, Rente für langjährig Versicherte und vorzeitige Altersrente nach dem Rentenversicherungsgesetz weiter gearbeitet hat, aber nicht mehr Vollzeit, sondern bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit, auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf diese Rente ab dem Tag erwerben, an dem er nach Erfüllung der Voraussetzungen höchstens in Halbzeit weiter gearbeitet hat. Auch Handwerker und Personen, die selbständig eine berufliche Tätigkeit ausüben, können eine Altersrente beziehen, ohne die Tätigkeit einzustellen, aufgrund derer eine Versicherungspflicht besteht (ab 1. Januar 2026).

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Versicherung gestellt, hat der Versicherte ab dem ersten Tag nach Beendigung der Versicherung Anspruch auf Rente. Wenn seit der Beendigung der Versicherung mehr als sechs Monate vergangen sind, hat der Versicherte ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Beantragung der Rente und für sechs Monate davor Rentenanspruch.

Um eine schnellere Ausübung des Rentenanspruchs zu gewährleisten, kann die Anstalt das sog. Vorkomplettierungsverfahren einleiten. Zukünftigen Rentnern wurde die Möglichkeit eingeräumt, der Anstalt zwölf Monate vor Beantragung der Rente ihre Absicht zu erklären, in den Ruhestand oder vorzeitigen Ruhestand zu gehen und können sie so ihren Rentenanspruch bei Beantragung der Rente schneller geltend machen.

Während der Zeit, in der Sie Ihre Altersrente beziehen, dürfen Sie auf Grundlage eines Werkvertrages arbeiten und verlieren dabei weder Ihren Rentenanspruch, noch wird die Rentenauszahlung während einer solchen Tätigkeit eingestellt.   Sie können somit gleichzeitig Ihre Rente beziehen und aufgrund eines Werkvertrages arbeiten. Ebenfalls wird die Rente Empfängern der Altersrente, die während der Nutzung des Rechts bis zur Hälfte der Vollzeitarbeit beschäftigt werden, nicht eingestellt. Einem Empfänger der Altersrente, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und für mehr als die Hälfte der Vollzeitarbeitszeit beschäftigt wird, wird die Rente ab dem 1. Januar 2026 eingestellt, erhält jedoch in diesem Fall die Hälfte des Rentenbetrags.

Die Republik Kroatien hat ein Sozialversicherungabkommen mit Bosnien und Herzegowina (BuH). Zumal Sie in Bosnien und Herzegowina eine rentenrechtliche Zeit von 10 Jahren zurückgelegt haben und in 2 Jahren (mit vollendeten 65. Jahren) anspruchsberechtigt für die Altersrente in Kroatien sind, sollten Sie sich an die zuständige örtliche Niederlassung wenden und dort einen Antrag auf vorhergehende Anerkennung der Versicherungszeiten in BuH stellen, um nach Eintritt der Bedingungen Ihr Recht auf kroatische Rente schnellstmöglich geltend machen zu können. Das Antragsformular ist in den Geschäftsstellen der Anstalt sowie auf der Homepage erhältlich.

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