MUTTERSCHAFTSGELD

Beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Nutzer

Eine beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Schwangere bzw. Mutter kann den Mutterschaftsurlaub ab dem 28. Tag vor dem errechneten Geburtstermin bis zum 70. Tag nach der Geburt des Kindes nutzen. Dies ist der Pflichtteil des Mutterschaftsurlaubs, den die Kindesmutter nutzt.

Der Mutterschaftsurlaub kann auch 45 Tage vor dem errechneten Geburtstermin beginnen.

Nach Ablauf des Pflichtteils des Mutterschaftsurlaubs bis zum vollendeten 6. Lebensmonats des Kindes dauert der zusätzliche Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter ganz oder teilweise auf den Kindesvater übertragen kann.

  • Das Mutterschaftsgeld für angestellte oder selbstständige Mütter, die die erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt haben, beträgt 100 % ihrer Einkommensgrundlage, die gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wird. Sollte die Versicherungszeit nicht zurückgelegt sein, beträgt die Geldleistung 125% der Berechnungsgrundlage (551,80 Euro).

 

Vaterschaftsurlaub

Ein beschäftigter oder selbstständig erwerbstätiger Vater kann den Vaterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zum vollenden 6. Lebensmonats des Kindes nutzen, wobei die Dauer nach der Anzahl der Kinder bestimmt wird, ab:

–              zehn Arbeitstage für ein Kind

–              15 Arbeitstage bei einer Zwillings- oder Drillingsgeburt oder der gleichzeitigen Geburt mehrerer Kinder.

Ein beschäftigter oder selbstständig erwerbstätiger Vater kann diesen Anspruch in ununterbrochener Dauer nutzen, vorausgesetzt, er nutzt für das gleiche Kind nicht eines der sonstigen Rechte aus dem System für Mutterschafts- und Elternleistungen.

Der Vater nutzt sein Recht unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status der Mutter und unabhängig davon, ob sie ihren Mutterschaftsurlaub nutzt. Dieses Recht ist allerdings nicht übertragbar und kann nur von einem beschäftigten oder selbstständig erwerbstätigen Kindesvater beansprucht werden.

Während der Nutzung des Anspruchs auf Vaterschaftsurlaub beträgt die Lohnfortzahlung 100% der Bemessungsgrundlage für die Lohnfortzahlung gemäß den Vorschriften der Krankenpflichtversicherung (ohne Limit) und wird zu Lasten des Staatshaushalts ausgezahlt.

 

Personen, die andere Einkünfte beziehen, Landwirte außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems, Arbeitslose

Die aufgeführten Nutzer haben bis zum vollendeten 6. Lebensmonats des Kindes das Recht auf mütterliche Freistellungszeit von der Arbeit.

 

Personen außerhalb des Arbeitsmarktes

Die aufgeführten Nutzer haben Anspruch auf Mutterschaftsfürsorge in der gleichen Dauer.

  • Die finanzielle Unterstützung für die Mutterschaftsfürsorge und Beurlaubung der Mutter beträgt 309,01 Eur monatlich.

MEHR – Mutterschafts- und Elterngeld | HZZO

FRAGEN UND ANTWORTEN

Eine der besonderen Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage für diese Leistung, ohne Limit, ist die vor Beginn der Geltendmachung des Rechts zurückgelegte Versicherungszeit von 6 Monaten ohne Unterbrechungen bzw. 9 Monaten mit Unterbrechungen binnen der letzten zwei Jahre (vorhergehende Versicherung). Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, haben Sie Anspruch auf einen geminderten Betrag der Leistung (125% der Haushaltsgrundlage bzw. 551,80 Euro).

Im System für Mutterschafts- bzw. Elternleistungen ist mit Versicherungszeit jene Zeit gemeint, die eine natürliche Person auf Grundlage ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Arbeit sowie auf Grundlage der gemäß den Vorschriften über die Krankenpflichtversicherung beanspruchte Lohnfortzahlung nach Beendigung dieser Arbeit oder auf Grundlage eines Vertrags zur Berufsausbildung ohne Begründung eines Arbeitsvertrages, zurückgelegt hat.

Haben Sie ein Kind und erzielen ein sonstiges Einkommen, oder sind Landwirt außerhalb des Gewinn- oder Einkommenssteuersystems oder arbeitslos, müssen Sie am Tag der Geburt Ihres Kindes gemäß den Vorschriften über die Krankenpflichtversicherung krankenversichert sein und als Ausländer einen ununterbrochenen Wohnsitz oder genehmigten Daueraufenthalt bzw. langfristigen Aufenthalt in Kroatien mit einer Dauer von mindestens 3 Jahren haben.

Wenn Sie ein Kind haben und arbeitslos sind müssen Sie ebenfalls über die vorgeschriebene Dauer bei der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt gemeldet sein.

Wenn Sie ein Kind haben und außerhalb des Arbeitssystems stehen, müssen Sie am Tag der Geburt Ihres Kindes gemäß den Vorschriften über die Krankenpflichtversicherung krankenversichert sein und als Ausländer einen ununterbrochenen Wohnsitz oder genehmigten Daueraufenthalt bzw. langfristigen Aufenthalt in Kroatien mit einer Dauer von mindestens 5 Jahren haben.

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